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Frage geschrieben am 11.04.2005 15:55:00

Schulrecht: Unterstellung von Täuschungsversuch

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 9425
Hallo!

Wir haben vergangene Woche eine Deutschklasur zu einem Buch geschrieben. Der Deutschlehrer erlaubte uns, zum Lernen diverse Interpretationshilfen etc. zu benutzen, da diese hilfreich wären. Über die Ferien habe ich mir über das Internet eine sehr gute Interpretationshilfe heruntergeladen und diese mehrmals durchgearbeitet. Heute, bei der Teilrückgabe der Klausur, behielt mein Fachlehrer meine Arbeit ein, weil er Zweifel daran hat, dass ich das alleine geschrieben habe. In einem Gespräch stellte sich heraus, dass er vermutet, dass ich während der Klausur mit einem Interpretationsbuch oder Ähnlichem (unter der Bank) gesessen haben soll. Allein über diese Unterstellung bin ich sehr sauer. Allerdings entspricht das nicht der Tatsache und er hat auch -natürlich- keine Beweise dafür. Er wolle meine Unterlagen sehen, mit denen ich gearbeitet habe. (Das würde sicherlich nichts daran ändern, dass ich Sätze und sehr gute Gedankenzüge der Hilfe mit in die Arbeit habe einfließen lassen.) Ich habe ihm gegenüber auch gesagt, dass ich viele Dinge übernommen habe, was aber "auch in Ordnung" sei. Man könne ja "nicht alles einfach so vergessen", was man in der Hilfe gelesen hat.
Ich denke, dass wenn ich mit einem anderen Lehrer oder dem Direktor spreche, wird sich nichts tun. Tatsache ist: Mein Lehrer unterstellt mir, bei der Deutschklausur betrogen zu haben (auf Grund gut gelernter Interpretationshilfen), behält meine Arbeit vorerst ein und überlegt, sie nicht zu werten.

Meine Frage: Wie soll ich mich verhalten, bzw. was kann mein Fachlehrer jetzt machen? Ist es in Ordnung, dass meine Arbeit nicht gewertet wird, nur weil er vermutet, ich habe sie während der Arbeit "abgeschrieben"? (Sein Vorhaben)
Kann er mich, auf Grund seines Zweifels nochmal prüfen (mündlich)?

Leider gibt es hier kein extra Themengebiet für das Schulrecht. Als Schüler hab ich leider nur wenig Geld. Vielleicht findet sich ja doch jemand, der meine Frage auf das Schulrecht bezogen, beantworten kann.

Vielen Dank im Voraus :-)


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.4.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.04.2005 16:02:25
Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich wird Ihr Lehrer nicht nach der Abgabe einer Aufsichtsarbeit die Wertung mit der Begründung verweigern können, Sie haben einen Betrugsversuch unternommen.

Ein Betrugsversuch liegt nur dann vor, wenn bei der Anfertigung der Arbeit unzulässige Hilfsmittel verwendet werden. Es obliegt dem aufsichtsführendem Lehrer, während der Klausur darüber zu wachen, dass solche Hilfsmittel nicht verwendet werden (aus diesem Grunde finden Klausuren ja auch unter Aufsicht statt).

Ihr Lehrer hätte Sie also während der Arbeit "erwischen" müssen. Im Nachhinein kann er sich nicht mehr auf unerlaubte Hilfsmittel berufen, solange es hierfür keine dringenden Hinweis oder gar Beweise gibt (z.B. durch "Zeugenaussagen" von Mitschülern).

Sie haben daher einen Anspruch darauf, dass die Arbeit gewertet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt


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