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Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
vorab, wir wohnen in Niedersachsen.
Mein 14 jähriges Kind entwickelte eine Schulangst, bei der insbesondere das Mobbingverhalten älterer Schüler, worunter sie sehr gelitten hat, im Gymnasium, welches sie bis einschließlich 7. Schuljahr besuchte als belastender Faktor auftrat. Daraufhin erfolgte zum Schuljahr 2008/2009 ein Schulwechsel in die 8. Klasse einer IGS mit gymnasialer Oberstufe, meine Tochter konnte diese Schule leider nur die ersten drei Tage besuchen, denn aufgrund der Schulangst war ein Schulbesuch nicht mehr möglich und sie wurde krankgeschrieben.
Daraufhin erhielt sie Hausunterricht im Gymnasialkurs-Niveau mit Lehrern der IGS und erarbeitete auch selbst den Unterrichtsstoff mit Kontrolle von Lehrern. Seit August 2009 ist sie in der 9. Klasse, weiterhin mit Gymnasialkurseinstufung (noch ohne Schulbesuch).
Ihr Allgemeinbefinden hat sich mit ärztlicher Behandlung deutlich verbessert und sie ist jetzt zum weiteren Schulbesuch gut motiviert und lernfreudig. Sie wünscht noch in diesem Schuljahr (2009/2010, 9. Kl.) dringend und ausdrücklich einen Schulwechsel, der auch aus ärztlicher und therapeutischer Sicht notwendig ist, (ärztliches Attest und psychotherapeutische Bescheinigung liegen uns dafür vor) um optimale Voraussetzungen für einen Neubeginn frei von Vorurteilen, ständiger Befragungen und Rechtfertigungen seitens Schülern, Lehrern und Schulpädagogen, über sich und ihre durchlebte Situation zu schaffen und die sich dadurch immer wiederholenden Konfrontationen mit dem erfahrenen Leid weitestgehend zu vermeiden. Die Rückkehr in diese IGS ist ausgeschlossen, da sonst die Gefahr eines Rückfalls besteht und die Situation vermehrt belastet wird.
Jetzt nachdem sich meine Tochter noch in diesem Schuljahr für einen Schulwechsel in eine Realschule entschied, und dieser auch aus ärztlicher und therapeutischer Sicht notwendig ist, stellt sich der Direktor der Schule unserer Ansicht nach beleidigt, gegen uns, er droht mit dem Jugendamt und mit Anzeigen bei der Stadt wegen Schulpflichtversäumnises, wenn sie jetzt nicht in die Schule kommt obwohl sie bis jetzt krankgeschrieben ist, was uns sehr befremdet und beängstigt. Wir haben die Schule regelmäßig informiert über den Gesundheitszustand meiner Tochter, Krankenscheine lagen pünktlich vor, sie nahm den Termin bei der Amtsärtztin war, die von dem Direktor hinzugezogen wurde (bestätigte im Übrigen natürlich die Schulangst), ich nahm an anberaumten Gesprächen in der Schule teil, in denen schon während des Schuljahres von Lehrern und Schulpädagogen folgende Aussagen gemacht wurden:
- meine Tochter würde einen Schulplatz blockieren,
- es wäre doch ein Schulwechsel angebracht,
- wenn sie nicht bald käme, würde sie von der Schule verwiesen und oder abgemeldet
- sie solle doch in die jetzige Klasse gehen und über ihre Situation berichten, die Schüler hätten schließlich ein Recht zu erfahren, was sie hätte (Lehrerin hat sicher noch nichts von Privat- und Intimsphäre, geschweige denn von ärztlicher Schweigepflicht gehört. Außerdem ist schließlich mein Kind das Opfer und nicht Täter , das nur am Rande)
- u.v.m.
Meine Tochter war bis jetzt krankgeschrieben und wir suchen zur Zeit eine geeignete Schule, was sich in unserer Situation und mit einem Schulwechsel während des Schuljahres schwierig gestaltet (Gründe: Aufnahmestopp, es werden keine Schüler im laufendem Schuljahr aufgenommen, Aufnahme als Quereinsteiger (9. Kl.) nicht möglich usw.) Hinzu kommt, dass z. Z. Herbstferien sind bzw. waren und die Schulen nicht erreichbar sind, wofür meine Tochter doch nichts kann.
Sie möchte mit dem Schulwechsel ihre Schulpflicht, ihr Schulrecht und das damit verbundene Lernen in vollem Umfang mit positiven Ausgangsbedingungen unbeschwert fortsetzen und in Anspruch nehmen.
Meine Fragen sind nun:
1. Welche weitere Vorgehensweise können Sie mir empfehlen, dass meine Tochter obwohl wir noch keine geeignete Schule gefunden haben bis zum Schulwechsel nicht in die abgebende Schule zurück muss, da der Schulwechsel aus ärztlicher und therapeutischer Sicht und Befinden meiner Tochter notwendig ist und eine Rückkehr in die jetzige Schule auch aus o.g. Gründen auszuschließen ist, so dass wir uns dabei im rechtlichen Rahmen bewegen und uns die für uns unverständlichen, aber bestehenden Androhungen seitens des Direktors nichts anhaben können? Es geht hier doch schließlich um einen jungen Menschen und dessen Wohlergehen und Zukunft.
Auf welche Gesetze kann ich mich ggf. berufen?
2. Da sich die Bemühungen unsererseits um eine geeignete Schule innerhalb unseres Schulbezirks als schwierig herausstellen und ein Schulwechsel mit Schulortswechsel durchaus die Befürwortung ärztlicherseits hat, um Abstand von den in unserer Stadt erlebten Mobbingstrukturen zu bekommen und meine Tochter gerne einen weiteren Anfahrtsweg in Kauf nimmt um endlich wieder unbeschwert in die Schule gehen zu können und zu dürfen, eine weitere Frage:
Welche Möglichkeit eines Schulbesuches außerhalb des Schulbezirks gibt es (mit Ausnahmegenehmigung oder Beschulung in einer "Außerhalbschule" als Gast evtl. auch im angrenzenden Bundesland) und wie kann ich dieses bewirken? Welche Voraussetzungen sind dafür notwendig bzw. erfüllt die Situation meiner Tochter diese Bedingungen? Auch hier auf welche Gesetze kann ich mich ggf. berufen?
Haben Sie noch einen Rat, wie meine Tochter schneller mit Erfolg in einer neuen Schule aufgenommen wird?
Nun hoffe ich, dass ich Ihnen einen verständlichen und genügenden Einblick in unsere Situation gegeben habe, so dass sie uns hierzu eine rechtliche Auskunft geben können.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.10.2009 16:15:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
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