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Frage geschrieben am 17.01.2011 09:05:57

Schulrecht NRW- Information der Eltern bei Zusammenlegung der Klasse 1 u. 2 ?

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1416
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Schulrecht NRW
Unser Kind besucht die 1. Klasse einer Grundschule in NRW. Es gibt dort Klasse 1, 2, 3 und 4, die jahrgangsbezogen -jede für sich- unterrichtet werden. Bei der Schulkonferenz ist jetzt beschlossen worden, die offene Schuleingangsphase umzugestalten. Die jetzige Klasse 1 soll nach den Sommerferien mit den Kindern, die im Schuljahr 2010/2011 eingeschult werden, zusammen unterrichtet werden.

Weder die Elternpflegschaftsvorsitzenden geschweige denn die Eltern der jetzigen oder zukünftigen Erstklässler sind bisher von den Plänen informiert worden. Der Beschluss der Schulkonferenz wird bisher geheim gehalten. Die Informationen darüber habe ich nur, da ich mit einem Mitglied der Schulkonferenz befreundet bin.

Haben Eltern einen Rechtsanspruch darauf, innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert zu werden, wenn die offene Schuleingansphase an "ihrer" Grundschule derart umgestaltet werden soll z.B. gemäß eines Erlasses im Schulgesetz?

Könne wir Eltern uns rechtlich gegen die Aufteilung und Zusammenlegung der Klassen 1 und 2 zum kommenden Schuljahr 2010/2011 wehren, da bisher keine Information seitens der Schule erfolgte?


Antwort geschrieben am 17.01.2011 10:44:18
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
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Sehr geehrte Ratsuchende,

in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und mit Blick auf die Höhe des ausgelobten Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.

Die Einführung einer offenen Schuleingangsphase wurde in NRW bereits im Jahr 2006 durch eine Reform des Schulgesetzes (in diesem Fall § 11 Abs. 2) verabschiedet. Hierbei werden die Schulen gesetzlich verpflichtet, den Schulbetrieb entsprechend umzugestalten, damit ein gemeinsamer Unterricht zum Zwecke der individuellen entwicklungsbedingten Förderung des jeweiligen Schülers möglich ist. Die Grundschule, welche ihr Kind besucht, hat nun damit begonnen, diese rechtlichen Vorgaben umzusetzen. Gegen die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gibt es keinen geeigneten Rechtsbehelf, da die Vorgaben schul-("behörden"-)intern umgesetzt werden, und das Handeln daher kein angreifbarer Verwaltungsakt ist. Auch spezielle Informationsrechte wie z.B. die Anhörung der Betroffenen gemäß § 28 VwVfG bestehen daher nicht. Bezüglich der Umsetzung der Schulreform hat das nordrhein-westfälische Schulministerium dagegen hinreichend informiert.
Der einzige noch verbleibende Rechtsbehelf gegen das Vorgehen der Schule ist m.E. eine Verfassungsklage gegen das verabschiedete Schulgesetz. Diese dürfte aber nach meiner Einschätzung nicht erfolgreich sein.

Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können. Was die schulinterne Informationspolitik an der Schule Ihres Kindes betrifft, so muss ich sagen, dass hier mehr Transparenz sicherlich der im Verhältnis Eltern-Lehrer bessere Weg wäre, eine Verpflichtung hierzu besteht aber leider nicht.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt


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