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Guten Tag,
unser Kind besucht die 6. Klasse einer Förderstufe an einer hessischen Real-/Hauptschule. Alle seine Lehrer halten es (wie auch wir als Eltern) absolut für realschulgeeignet - außer der Mathelehrerin. Darum wird es nun für die Hauptschule vorgeschlagen. Unser Kind hat im Zeugnis voraussichtlich ausschließlich Zweien und Dreien. In Mathematik steht es zumindest schriftlich zur Zeit ebenfalls drei, ist dort allerdings im "C-Kurs". Unserem Widerspruch als Eltern gegen die Hauptschul-Einstufung gab die Schulkonferenz allein wegen der Mathelehrerin nicht statt.
Frage 1: Haben wir als Eltern das Recht, den Schultyp im Anschluss an die Förderstufe selbst zu bestimmen?
Frage 2: Wenn diese Schule letztendlich auf die Hauptschuleinstufung besteht - können wir dann unser Kind an einer Realschule in der Nachbargemeinde vorstellen und je nach Einschätzung der "neuen" Schule ggf. einen Schulwechsel beantragen, sodass unser Kind auf diese Weise doch noch eine Realschule besuchen kann?
Mit freundlichen Grüßen
Anna-S.
Antwort geschrieben am 18.03.2011 16:19:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zu Frage 1:
Nein, das ist nicht möglich. Die abschließende Entscheidung trifft die Schule. Ihnen steht nur ein Einspruchsrecht gegen die erste Entscheidung zu.
Zu Frage 2:
Wenn die jetzige Schule auf die Hauptschuleinstufung besteht, dann können Sie selbstverständlich versuchen einen Schulwechsel vorzunehmen. Ob die neue Schule aufnahmebereit ist oder nicht, ist natürlich eine ganz andere Frage. Im Regelfall werden sie die Einstufung der alten Schule berücksichtigen und in die Entscheidung miteinfließen lassen.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Leider kann ich Ihnen bei dieser Sachlage keine erfreulichere Rechtsauskunft geben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.03.2011 20:37:54
Sehr geehrter Herr Türker,
besten Dank für Ihre Antwort.
Noch eine Frage: Muss die jetzige Schule einem Schulwechsel zustimmen bzw. kann sie diesen verhindern oder hängt die Entscheidung allein von der künftigen Schule ab?
Mit freundlichen Grüßen
Anna-S.
Sehr geehrter Herr Türker,
besten Dank für Ihre Antwort.
Noch eine Frage: Muss die jetzige Schule einem Schulwechsel zustimmen bzw. kann sie diesen verhindern oder hängt die Entscheidung allein von der künftigen Schule ab?
Mit freundlichen Grüßen
Anna-S.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.03.2011 13:13:27
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Die Aufnahmeentscheidung trifft die grundsätzlich die neue Schule. Ihnen als Eltern kann das Recht einen Schulwechsel zu beantragen durch die jetzige Schule nicht verwehrt werden. Einer Zustimmung im Rechtssinne bedarf es nicht.
Auf der Hand liegt natürlich, dass sich die neue Schule bei der alten Schule über den Schüler informieren wird und diese Erkenntnisse in Ihre Entscheidung einbezieht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Die Aufnahmeentscheidung trifft die grundsätzlich die neue Schule. Ihnen als Eltern kann das Recht einen Schulwechsel zu beantragen durch die jetzige Schule nicht verwehrt werden. Einer Zustimmung im Rechtssinne bedarf es nicht.
Auf der Hand liegt natürlich, dass sich die neue Schule bei der alten Schule über den Schüler informieren wird und diese Erkenntnisse in Ihre Entscheidung einbezieht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
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