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Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben unsere Tochter fristgerecht an der für sie zuständigen Schule in Berlin Pankow angemeldet.
Jedoch erhielten wir letzte Woche (nach Ablauf der gesetzl. Anmeldefrist) von der Schulleitung einen Brief indem man uns mitteilte, das das Schulamt telefonisch mitgeteilt hätte, das unsere Strasse nun nicht mehr in deren Einzugsgebiet läge und man unseren Anmeldebogen umgehend zu einer anderen Schule weiterzuleiten hätte.
Die jetzt zuständige Schule hat noch freie Plätze, da sie einen schlechten Ruf hat. Sie ist für uns schlecht zu erreichen, und auch weiter entfernt von unserem Wohnsitz, als andere Grundschulen.
Da die Anmeldefrist bereits abgelaufen ist, und die Veränderung des Einzugsgebietes vom Schulamt angeordnet wurde, sagte man uns, das eine Anmeldung an anderen staatlichen Grundschulen erfolglos sein wird, und man nichts weiter tun könne, als sich damit abzufinden.
Ist eine nachträgliche Änderung des Einzugsgebietes durch das Schulamt, nach Ablauf der Anmeldefrist, rechtmäßig?
Können wir uns unter diesen Umständen, nach Ablauf der Anmeldefrist, bei einer anderen bzw. der ursprünglichen Grundschule anmelden? Welche Erfolgsaussichten hätte diese Anmeldung?
Welche Möglichkeiten bleiben uns sonst noch, unsere Tochter an einer besseren Grundschule unterzubringen, als die jetzt willkürlich zugewiesene.
Ein Kontaktversuch an das Schulamt per Mail wurde bisher ignoriert.
Antwort geschrieben am 28.11.2010 23:54:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach dem Berliner Schulgesetz gilt:
Die zuständige Schulbehörde kann (bei Grundschulen) gemeinsame Einschulungsbereiche bilden.
Dabei ist der Grundsatz altersangemessener Schulwege zu beachten.
Der Einschulungsbereich wird für jede Grundschule von den Bezirken unter Berücksichtigung des jeweiligen Schulentwicklungsplans festgelegt.
Insofern sind Neuzuordnungen der Bezirke möglich, müssten allerdings aus sachgerechten Gründen erfolgen.
Allerdings kann hier nach meiner ersten Einschätzung für Sie hier nach Ablauf der Anmeldefrist ein Vertrauensschutz im Hinblick auf die Bestimmung der im Antrag angebenen Grundschule bestehen.
Denn insoweit müsste die Schulverwaltung eine Neuverteilung der Schulbezirke anhand des Laufs und Beginns der Anmeldefristen orientieren.
Außerdem gibt es noch andere Möglichkeiten:
Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch).
Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität
und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn
1.
der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte
persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen
würde,
2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes
Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder,
3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern
würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse.
Im Übrigen entscheidet das Los. Über den Antrag entscheidet das zuständige Bezirksamt
im Benehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter der aufnehmenden
Grundschule.
Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner
Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist Obiges auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach
Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen.
Hier wird auch der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die Anmeldefrist zwar schon abgelaufen ist, Ihnen aber aufgrund der Neuzuordnung nach dessen Ablauf dieses nicht entgegengehalten werden kann.
Es gibt also noch Alternativen, die zielführend sein können.
Zudem sind Rechtsmittel möglich:
Wird die Zuweisung an eine nicht gewünschte Grundschule erforderlich, erhalten die Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde unverzüglich, spätestens aber drei Monate vor Beginn des Schuljahres, einen schriftlich zu begründenden (rechtsmittelfähigen)Bescheid.
Sofern keine Aufnahme in der zuständigen Grundschule möglich ist, sind weitere Wünsche der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Wahl der Schule im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Ist wegen fehlender Kapazität die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist zwischen den betreffenden Bezirken rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen.
Sie sollten einen Anwalt Ihrer Wal mit Ihrer Interessenwahrnehmung betrauen.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
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