Frage geschrieben am 24.12.2009 01:48:19Betreff: Schule: Rektorin droht mit Anzeige (8-jähriges Kind)
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 854
Nach einem Nachsitzen hat er mit seinem Freund im Fahrradkeller der Schule "Mist gebaut":
Die beiden haben auf einem Betonsockel gemeinsam den Text "Lek meinen Arsch <Name der Lehrerin>" und darunter "<Name einer anderen Schülerin> hat das geschrieben" geschrieben.
Der Text ist insgesamt vielleicht 15 cm breit und 3 cm hoch - das "Beseitigen" dieser Schmiererei mit Qualitätsfarbe mit einem Einsatz von max. 50 EUR problemlos zu beseitigen - wozu sich die Jungs wohl auch bereit erklären werden.
Es steht ausser Frage, dass diese Aktion daneben war - für mich allerdings eine verständliche Reaktion auf das Verhalten der Lehrerin und inzwischen auch der Rektorin. Auch, wenn der Versuch, die Schuld auf eine Mitschülerin zu schieben natürlich mies ist, bin ich mir ziemlich sicher, dass die Kinder die Tragweite ihres Handelns altersgemäß nicht wirklich abschätzen zu können.
Wir hatten heute ein Gespräch mit der Rektorin (auf unsere Initiative, da sie uns bislang immer rausgehalten haben) und versuchten auch deutlich zu machen, dass es sich hier um ein 8-jähriges Kind handelt, welches unserer Meinung nach noch nicht in der Lage ist, das alles zu übersehen. Auch haben wir deutlich gemacht, dass es für ein solches Verhalten gerade bei Kindern auch Gründe geben muss - wir werden nach den Winterferien ein Gespräch mit der
Lehrerin suchen.
Die Rektorin hat uns vorgehalten, dass ja vor allem das Dranhängen einer anderen Schülerin eine ganz miese Sache sei und uns mehr oder weniger versucht, klar zu machen, welch miesen Charakter unser Sohn hätte.
All dies jedoch sind Dinge, mit denen wir zurecht kommen und wo wir uns auch entsprechend äußern und agieren werden. Allerdings drohte uns die Rektorin auch damit, falls unser Sohn nicht zugibt, dabei mitgewirkt zu haben (was sie durch einen Schriftvergleich meint, zweifelsfrei beweisen zu können - wir haben allerdings auch mit unserem Sohn noch einmal daraufhin gesprochen und er hat es uns gegenüber auch schon mehr oder weniger zugegeben), dass sie dann
bei der Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt wegen "Sachbeschädigung und übler Nachrede" (später nannte sie auch noch "Rufmord") stellen würde.
Abgesehen davon, dass ich dies absolut Lächerlich und aus pädagogischer Sicht total an der Sache vorbei finde, bin ich natürlich schon etwas verunsichert und stelle mir folgende konkrete Fragen:
- kann es denn wirklich sein, dass eine solche "Lappalie" - die ihren Ursprung in einem Konflikt zwischen Lehrerin und 8-jährigem Schüler hat - mit einer solchen Aktion geahndet wird?
- sollte es dann tatsächlich zu "Ermittlungen" kommen und die Schuld der Kinder festgestellt werden, welche Konsequenzen hätte dies für uns Eltern möglicherweise?
- zur Aufsichtspflicht: bedeutet es eine Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn wir unser Kind nicht ab dem Verlassen des Schulgebäudes kontrollieren und folglich auch nicht verhindern (können), dass es so etwas anstellt.
- Zum Schadensersatz: es handelt sich wie gesagt um einen kleinen Betonsockel (weiß gestrichen) im Fahrradkeller der Schule. Kann verlangt werden, dass die gesamte Wand neu gestrichen wird?
Wir sind zwar bestrebt, die ganze Geschichte im gegenseitigen Einvernehmen zu klären, unser Sohn wird sich auch bereit erklären, den "Schaden" zu beseitigen und eine Entschuldigung zu verfassen - über die Ursachen für diese "Geschichte" werden wir noch mit der Lehrerin und der Schulleitung reden.
Aber wir sind auch wirklich "verschreckt" über diese Drohung (und einige andere Unverschämtheiten, die wir uns anhören durften) und haben durchaus die Befürchtung, dass uns z.B. unverhältnismäßig hohe Kosten in Rechnung gestellt werden.
Antwort geschrieben am 24.12.2009 02:27:37
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Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 289
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Zunächst teile ich Ihre grundsätzliche Sichtweise. Es handelt sich hier offensichtlich um ein pädagogisches Problem und sollte in geeigneter Weise behandelt werden. Die Rektorin ist aber frei in Ihrer Entscheidunweg wie Sie darauf reagiert. Grundsätzlich ist der einzig vernünftige Weg eine schulinterne Aufarbeitung und nicht der Weg an die Polizei. Sollte hier so verfahren werden, sollten Sie überlegen dienstrechtlich vorzugehen, etwa mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde bei der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde.
2. Sie brauchen als Eltern keine Konsequenzen zu fürchten. Strafrechtlich kann man die Kinder gar nicht zur Verantwortung ziehen, da die Strafmündigkeit erst ab einem Alter von 14 Jahren beginnt. Ich gehe nach meiner Erfahrung davon aus, dass Ermittlungen gar nicht erst aufgenommen würden, weil eine Strafbarkeit von Anfang an ausscheidet. Es kommt immer nur auf das Kind an, es ist rechtlich nicht möglich die Eltern "ersatzweise" heranzuziehen.
3. Sie haben Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Es ist nicht notwendig, dass Sie ein 8-Jähriges Kind von der Schule abholen. Wenn das Kind sich auf dem Schulgelände bewegt und auch wenn es dorthin zurückkehrt, unterliegen Sie keinerlei Aufsichtspflichten. Es ist vielmehr Sache der Schule zu verhindern, dass Kinder unbefugt das Gelände betreten bzw. sich dort aufhalten.
4. Es ist fraglich, ob Sie rein formal überhaupt auf Schadensersatz haften. Zivilrechtlich sind Kinder über sieben nach § 828 III BGB für einen Schaden nur verantwortlich, wenn Sie die erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit hatten. Ob die Kenntis einer Sachbeschädigung vorlag, kann man zumindest abzweifeln, wobei natürlich klar war, dass das Handeln nicht erlaubt war. Eine Sachbeschädigung liegt im übrigen strafrechtlich nur vor, wenn durch die Schrift eine Substanzverletzung erfolgt, was aber auch gelten kann, wenn eine Reinigung mit ätzenden Chemikalien erfolgen muss. Darauf kommt es aber wegen des Alters ohnehin nicht an.
Natürlich ist Ihnen zu raten, den Schaden wiedergutzumachen. Es muss aber nur das getan werden, was zwingend zur Beseitigung nötig ist. Das wäre hier überstreichen des Sockels und nicht das Streichen aller Wände.
Im Ergebnis können Sie den Drohungen sehr gelassen entgegensehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
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