ich habe eine rechtskräftiges Urteil, wonach mir eine Schuldnerin ca. 5.000 EUR plus Zinsen und Gebühren schuldet. Sie hat seit 4 Jahren nichts gezahlt. Vor rund 2 Jahren ist sie zu einem Bekannten in dessen Haus (besser: Villa) an einen anderen Ort gezogen.
Der neue Wohnsitz ist mir bekannt, Nachbarn haben mir auch mündlich bestätigt, dass die Schuldnerin dort tatsächlich wohnt. Es steht sogar der Name der Schuldnerin auf dem Briefkasten.
Also wurde über meinen Rechtsanwalt der örtliche Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. Beweise (Fotos, Zeugenaussagen) wurden von uns mitgeliefert. Der GV war mehrmals vor Ort, traf die Schuldnerin jedoch nicht an, nur den Bekannten (= Hauseigentümer) oder Firmenangestellte (siehe unten). Es wurde unisono geleugnet, dass die Schuldnerin in der Villa anzutreffen sei. Die Schuldnerin wäre zwar bekannt, aber wohnen würde sie dort nicht - und man wisse auch nicht, wo sie sonst wohnen könnte.
Der GV hat daraufhin das Verfahren eingestellt. Die Zwangsvollstreckung sei nicht durchführbar, da die Schuldnerin nicht angetroffen wurde und - da die Schuldnerin dort nicht polizeilich gemeldet ist - auch keine Zustellung erfolgen konnte. Mein Anwalt hat seine Aktivitäten eingestellt.
Nun meine Fragen:
1) gibt es ein Rechtsmittel, dass polizeilich eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird, um die Schuldnerin aufzuspüren?
2) die Schuldnerin betreibt in der Villa eine Unternehmensberatung, hat auch ein paar Angestellte. Der Geschäftsbetrieb wurde von den Nachbarn ebenfalls bestätigt. Als offizielle Firmenadresse hat sich die Schuldnerin allerdings eine Briefkastenadresse/ein Mietsekretariat in Berlin zugelegt. Kann eine Zustellung ersatzweise an diese offizielle Firmenadresse erfolgen, auch wenn es sich um eine privatrechtliche Forderung von mir an die Schuldnerin handelt?
3) wenn weder 1) noch 2) möglich sind: gibt es eine andere Möglichkeit, wie ich an mein Geld kommen kann?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Antwort geschrieben am 04.10.2011 23:54:23
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1) gibt es ein Rechtsmittel, dass polizeilich eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird, um die Schuldnerin aufzuspüren?
Ja, Sie müssen eine richterliche Durchungsanordnung gem. § 758a ZPO beantragen. Für den Erlass der Durchsuchungsanrondung ist unerheblich, wer der Eigentümer der Wohnung ist ist. Es ist meist so, dass der Schuldner nicht in der eigenen Wohnung wohnt.
Allerdings wird auch die Verhältnismäßigkeit einer solchen Duchsuchungsanrodnung vor dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses geprüft. Deswegen sollen Sie in diesem besonderen Fall aus dem Grundbuch den Namen des Eigentümers der Villa ermitteln und ihn zuerst anschrieben und ihn nach der Person unter Offenlegung des geschilderten Sachverhalts fragen. Sollte das keinen Erfolg herbeiführen, sollen Sie sich sich an das Gericht unter Angaben von Zeugen wenden. Die unterlassene polizeiliche Meldung spielt dabei nur eine unwesentliche Rolle, wenn die Wohnung von der Schuldnerin tatsächlich bewohnt ist. Sie sollen insbesondere den Briefkasten fotografieren und die Fotos dem Gericht vorlegen.
Dann können Sie die Villa auch nach der Person durchsuchen lassen.
2) die Schuldnerin betreibt in der Villa eine Unternehmensberatung, hat auch ein paar Angestellte. Der Geschäftsbetrieb wurde von den Nachbarn ebenfalls bestätigt. Als offizielle Firmenadresse hat sich die Schuldnerin allerdings eine Briefkastenadresse/ein Mietsekretariat in Berlin zugelegt. Kann eine Zustellung ersatzweise an diese offizielle Firmenadresse erfolgen, auch wenn es sich um eine privatrechtliche Forderung von mir an die Schuldnerin handelt?
Ein Schriftstück kann einer Person dort zugestellt werden, wo sie angetroffen wird, § 177 ZPO.
Aus § 178 Abs. 1 ZPO ergibt sich das eine Zustellung sowohl in Geschäftsräumen wie in der Wohnung bewirkt werden kann. Ersatzzustellung ist was anderes. Sie kann auch an eine im Unternehmen beschäftige Person erfolgen.
Nach meiner Meinung sollen Sie mit der unter 1. geschilderte Möglichkeit versuchen, Ihr Geld einzutreiben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
www.edinkoca.com
info@edinkoca.com
Taunusstraße 43
60329 Frankfurt am Main
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 04.10.2011 23:59:37
Ich sehe erst jetzt, dass der Hauseigentümer IHnen bekannt ist oder Sie den Bekannten für den Hauseigentümer halten.
Sie sollen sich dennoch durch Akteneinsicht in das Grundbuch absichern. Wenn Sie aber sich sicher sind, dann schreiben Sie ihn gleich an.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Ich sehe erst jetzt, dass der Hauseigentümer IHnen bekannt ist oder Sie den Bekannten für den Hauseigentümer halten.
Sie sollen sich dennoch durch Akteneinsicht in das Grundbuch absichern. Wenn Sie aber sich sicher sind, dann schreiben Sie ihn gleich an.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.10.2011 12:14:53
Sehr geehrter Herr Koca,
danke für Ihre aussagekräftige Antwort.
Sehen Sie es als hilfreich ein, die in der Villa wohnenden Personen, welche die Schuldnerin durch das Leugnen von deren Anwesenheit schützen, nach dem Strafgesetzbuch wegen unterlassener Mithilfe bei der Verbrechensaufklärung anzuzeigen?
M.E. machen sich auch diese Personen (es sind keine Angehörigen) strafbar und sie könnten hierdurch ggf. zur Einflußnahme auf die Schuldnerin bewegt werden.
Danke für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Herr Koca,
danke für Ihre aussagekräftige Antwort.
Sehen Sie es als hilfreich ein, die in der Villa wohnenden Personen, welche die Schuldnerin durch das Leugnen von deren Anwesenheit schützen, nach dem Strafgesetzbuch wegen unterlassener Mithilfe bei der Verbrechensaufklärung anzuzeigen?
M.E. machen sich auch diese Personen (es sind keine Angehörigen) strafbar und sie könnten hierdurch ggf. zur Einflußnahme auf die Schuldnerin bewegt werden.
Danke für Ihre Antwort!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.10.2011 12:33:12
Nein. Mit der Anzeige wegen Aufklärung eines Verbrechens würde es nicht funktionieren. Es handelt sich um kein Verbrechen.
Eventuell wäre an Beihilfe zur Zwangsvollstreckugnsvereitelung gem. § 288 StGB zu denken. Sie (oder sie Staatsanwaltschaft) müssten dann aber auch beweisen, dass durch seine Aussage, dass die Schuldnerin nicht da ist, ihr geholfen wurde, das Vermögen zu veräußern oder beiseite zu schaffen. Das scheint aber nicht leicht nachweisbar.
Wenn Sie Interesse an einer weitergehenden Beratung haben, können Sie sich per Mail an mich wenden.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nein. Mit der Anzeige wegen Aufklärung eines Verbrechens würde es nicht funktionieren. Es handelt sich um kein Verbrechen.
Eventuell wäre an Beihilfe zur Zwangsvollstreckugnsvereitelung gem. § 288 StGB zu denken. Sie (oder sie Staatsanwaltschaft) müssten dann aber auch beweisen, dass durch seine Aussage, dass die Schuldnerin nicht da ist, ihr geholfen wurde, das Vermögen zu veräußern oder beiseite zu schaffen. Das scheint aber nicht leicht nachweisbar.
Wenn Sie Interesse an einer weitergehenden Beratung haben, können Sie sich per Mail an mich wenden.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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