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Schuldnerin gestorben/ Grundbucheintragung?


25.09.2005 16:13 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann


| in unter 1 Stunde


Wegen technischen Problemen also noch mal.
Diese alte Dame hatte Schulden beim Stromversorger- durch viele jahre hinweg- und bei Banken. Auf das Häuschen läuft noch Hypothek bis 2008. Wir haben eine schriftliche Vereinbarung getroffen, dass ich ins Grundbuch komme. Sie ist gestorben und ich bin nicht im Grundbuch. ich war mit dem Sohn- Einzelkind- befreundet. Er sagte , ich komme ins Grundbuch, aber da die Beziehung durch seine Trinkerei kaputt ist, glaube ich das nicht mehr.Da er nicht sehr gesund ist, hat er eine Generalvollmacht -notariell beglaubigt- mir gegeben. Diese ist noch gültig aber ich denke .er wird dies jetzt bald ändern.Er hat noch keinen Erbschein. Er hat im Beisein von Zeugen gesagt, ich bekomme mein Geld wieder. Nur er hat kein Geld und kein Vermögen nur die Erbschaft. Wie komme ich nun ins Grundbuch? Wie kann ich mein Geld sichern?
25.09.2005 | 16:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
220 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:

Aus der zugrunde liegenden Vereinbarung haben voraussichtlich eine rechtliche durchsetzbare Möglichkeit, an Ihre Eintragung „heranzukommen“. Zwar ist die zugrunde liegende Vereinbarung grds. nicht ausreichend für eine Eintragung ins Grundbuch, da insoweit die notarielle Form nicht gewahrt ist.

Allerdings nützt diese Vereinbarung (die den Rechtsnachfolger bindet) in Verbindung mit der Generalvollmacht, um eine Grundbucheintragung zu bewerkstelligen. So können Sie nämlich ein sogenanntes In-Sich-Geschäft (§ 181 BGB) abschließen. Danach wären Sie sowohl auf Angebots- als auch auf Annahmeseite als Vertreter bzw. als Vertragspartner tätig. Aufgrund der schlüssigen und (auch formfrei möglichen) Gestattung durch die alte Dame (für die Eintragung), können Sie nunmehr eine Auflassung an sich beim Notar beantragen. Dies sollten Sie unbedingt zügig in die Wege leiten, da der Erbe die entsprechende Vollmacht jederzeit frei widerrufen kann und eine grundbuchliche Umschreibung durchaus gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung (s. Hilfe-Button) gegeben zu haben. Auf jeden Fall empfehle ich, für eine abschließende Beurteilung, einen Notar/Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen, der dann auch die entsprechenden Dokumente in seine Überlegungen aufnehmen kann!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

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<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>


Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Hellmann & Pätsch Rechtsanwälte
www.hellmannundpaetsch.de
facebook:www.facebook.com/hellmannundpaetsch
mail@hellmannundpaetsch.de
05139/9703334

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Burgwedel

220 Bewertungen
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Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht