Frage geschrieben am 10.12.2009 19:46:08
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Schuldner und dessen Vermoegenswerte im Ausland ermitteln
Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1284Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hintergrund:
Sowohl ich als auch der Schuldner sind Deutsche, aber mit Wohnsitz in Portugal. Soeben habe ich ein Verfahren an einem portug. Gericht gegen ihn angestrengt, das ich ziemlich sicher nach Auskunft meines portug. Anwalts gewinnen werde. Leider reichen meine Sprachkenntnisse der spezif. jurist. Begriffe nicht, um ihn direkt zu befragen.
Der Kontrahent ist Privatier, alleinstehend, so dass es wahrscheinlich ist, dass er sich spaetestens nach der eidesstattl. Erkl. absetzen wird, aber mit Sicherheit waehrend des langwierigen Verfahrens seine Konten schon nach Deutschland oder ins europ. Ausland verlegt hat.
Frage:
1. Kann ich unmittelbar nach der Urteilsverkuendung in Portugal die eidesst. Errkl. verlangen, damit er sich nicht in der Zwischenzeit (wie lang kann die sein?) absetzt?
2. Kann ich den Wohnsitz im wahrscheinlich dt-sprachigen Ausland evtl ueber die Steuernummer oder Polizei ermitteln lassen?
3. Kann ich staatsanwaltlich ueberhaupt ein auslaendisches Konto (Zentralregister?) ermitteln lassen?
Falle er andere Geldanlagen hat, kann ich diese ermitteln lassen?
Ich befuerchte, dass ich am Ende viel Geld fuer ein Gerichtsurteil ausgebe, aber auf den Kosten sitzenbleibe, und meine Forderungen nur auf dem Papier stehen.
Vielen Dank fuer die Beantwortung meiner Fragen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.12.2009 20:40:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
Mittelweg 161, 20148 Hamburg, Tel: 040-4112557-0, Fax: 040-4112557-17
Familienrecht, Internationales Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Bewertungen: 77
Mittelweg 161, 20148 Hamburg, Tel: 040-4112557-0, Fax: 040-4112557-17
Familienrecht, Internationales Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Bewertungen: 77
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus, wobei eine Beantwortung im Detail durch Ihren Anwalt in Portugal erfolgen muss, da die Vollstreckung zu seinem Tagesgeschäft gehört.
Voraussetzung für eine Vollstreckung, also für die zwangsweise Durchsetzung Ihrer Forderung, ist ein Vollstreckungstitel. Dieses kann das von Ihnen erwartete Urteil sein.
Wenn Sie aus dem Urteil vollstrecken wollen, bevor dieses rechtskräftig ist (also bevor für den Gegner die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln abgelaufen ist), so ist dieses zwar grundsätzlich möglich, jedoch stehen dem Schuldner dann einige Maßnahmen zur Abwehr der Vollstreckung zur Seite:
Zunächst muss ihm das Urteil in schriftlicher Form zugestellt werden. Dann kann er bei drohender Vollstreckung hieraus binnen einer Einspruchsfrist von 10 bzw. 20 Tagen (abhängig nach der Vollstreckungsart) Einspruch einlegen.
Weiter kann der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung Sicherheit leisten, zum Beispiel durch Hinterlegung des von Ihnen vollstreckten Betrages.
Im Ergebnis ist dieses im Übrigen in Deutschland ähnlich geregelt, also keinesfalls eine Besonderheit des portugiesischen Rechts.
Insofern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.
Kann ich unmittelbar nach der Urteilsverkündung in Portugal die eidesst. Erkl. verlangen, damit er sich nicht in der Zwischenzeit (wie lang kann die sein?) absetzt?
Nein, erst muss das Urteil zugestellt und dann muss die Einspruchsfrist abgewartet werden und (erst) dann kann die Vollstreckung eingeleitet werden. Im Übrigen: Eine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hindert den Schuldner nicht an einer Ausreise.
2.
Kann ich den Wohnsitz im wahrscheinlich dt-sprachigen Ausland evtl. über die Steuernummer oder Polizei ermitteln lassen?
Nein, bei zivilrechtlichen Forderungen hilft Ihnen weder die Steuerbehörde, noch die Polizei. Es müsste sich um ein Straf – und nicht um ein Zivilverfahren handeln. Im Übrigen scheint der Schuldner doch wohl seinen Wohnsitz in Portugal zu haben.
3.
Kann ich staatsanwaltlich überhaupt ein ausländisches Konto (Zentralregister?) ermitteln lassen?
Siehe Antwort zuvor. Die Staatsanwaltschaft hat mit dem Vorgang nichts zu tun. Ein staatsanwaltschaftliches Zentralregister speichert Verurteilungen etc., nicht jedoch irgendwelche Bankverbindungen, hier bekommen Sie einiges durcheinander.
Falls er andere Geldanlagen hat, kann ich diese ermitteln lassen?
Hier helfen auf die Schuldnerermittlung spezialisierte Detekteien und Auskunfteien, eventuell auch ein Schuldnerverzeichnis, falls gegen den Schuldner auch in Deutschland titulierte Forderungen bestehen.
Ich befürchte, dass ich am Ende viel Geld für ein Gerichtsurteil ausgebe, aber auf den Kosten sitzenbleibe, und meine Forderungen nur auf dem Papier stehen.
Zu guter Letzt: Dass Sie eventuell mit Ihrem Urteil zu Ihren Gunsten faktisch nichts erreichen können, sprich die Forderung nicht realisieren können, ist das Risiko jedes Gläubigers – ob in Portugal oder sonst wo. Ein deutscher Vollstreckungstitel gilt 30 Jahre, wie das in Portugal regelt ist, kann Ihnen der Kollege vor Ort sagen.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über dannheisser@rae-dpc.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen und einen schönen Abend noch, wünscht Ihnen
gez. RA Dannheisser
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
Dannheisser Poley & Carballo
Rechtsanwälte & Abogado
Mittelweg 161
20148 Hamburg
Tel.: 040/4112557-0
Fax: 040/4112557-17
dannheisser@rae-dpc.de
www.rae-dpc.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.12.2009 09:49:27
Sehr geehrter Herr Dannheisser,
zunaechst einmal vielen Dank fuer die umgehende Beantwortung. Das ging ja wie bei den Heinzelmaennchen ueber Nacht.
Natuerlich bin ich zunaechst verunsichert, da ich weniger Moeglichkeiten habe als erwartet. Wahrscheinlich habe ich mich etwas laienhaft ausgedrueckt, daher hier eine Nachfrage:
zu Punkt 3 Ich dachte, es gaebe eine zentrale Bankenstelle, wo alle europ. Bankkonten registriert sind und ein Anwalt bei Verdacht auf falsche eidestst. Ekl. Auskunft einholen kann, dass eine bestimmte Person ein Konto unterhaelt.
Kann ein Anwalt denn wenigstens rueckwirkend Einsicht in seine Kontobewegungen verlangen als Nachweis, wohin Geld ueberwiesen wurde?
Sollte mir aber irgendwie der Nachweis einer falschen Eidesst. Ekl. gelingen, kann ich den Schuldner dann wenigstens auch im Ausland ermitteln lassen. Das ist doch meines Wissens eine Straftat.
Wenn nicht, muss ich wohl einen Totalverlust hinnehmen.
Ihnen einen schoenen Tag noch
Sehr geehrter Herr Dannheisser,
zunaechst einmal vielen Dank fuer die umgehende Beantwortung. Das ging ja wie bei den Heinzelmaennchen ueber Nacht.
Natuerlich bin ich zunaechst verunsichert, da ich weniger Moeglichkeiten habe als erwartet. Wahrscheinlich habe ich mich etwas laienhaft ausgedrueckt, daher hier eine Nachfrage:
zu Punkt 3 Ich dachte, es gaebe eine zentrale Bankenstelle, wo alle europ. Bankkonten registriert sind und ein Anwalt bei Verdacht auf falsche eidestst. Ekl. Auskunft einholen kann, dass eine bestimmte Person ein Konto unterhaelt.
Kann ein Anwalt denn wenigstens rueckwirkend Einsicht in seine Kontobewegungen verlangen als Nachweis, wohin Geld ueberwiesen wurde?
Sollte mir aber irgendwie der Nachweis einer falschen Eidesst. Ekl. gelingen, kann ich den Schuldner dann wenigstens auch im Ausland ermitteln lassen. Das ist doch meines Wissens eine Straftat.
Wenn nicht, muss ich wohl einen Totalverlust hinnehmen.
Ihnen einen schoenen Tag noch
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.12.2009 10:36:28
Wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgibt, muss er hierbei ein Vermögensverzeichnis erstellen und Angaben zu Bankkonten, Vermögensverfügungen etc. machen.
Wenn Ihnen dann der Nachweis gelingt, dass die abgegebene eidesstattliche Versicherung falsch ist, so können Sie dann Strafanzeige gegen den Schuldner erstatten. Die Staatsanwaltschaft muss dann Ermittlungen aufnehmen. Ob dann im Einzelfall auf Ihren Hinweis hin Auslandskonten durch die Staatsanwaltschaft ermittelt werden würden, halte ich für zweifelshaft. In der Regel macht sich die StA nicht derartig viele Mühen. Nochmals der Hintergrund: Sie haben eine zivilrechtliche Forderung und tragen das Risiko für deren Beitreibung, die Staatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung zuständig.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgibt, muss er hierbei ein Vermögensverzeichnis erstellen und Angaben zu Bankkonten, Vermögensverfügungen etc. machen.
Wenn Ihnen dann der Nachweis gelingt, dass die abgegebene eidesstattliche Versicherung falsch ist, so können Sie dann Strafanzeige gegen den Schuldner erstatten. Die Staatsanwaltschaft muss dann Ermittlungen aufnehmen. Ob dann im Einzelfall auf Ihren Hinweis hin Auslandskonten durch die Staatsanwaltschaft ermittelt werden würden, halte ich für zweifelshaft. In der Regel macht sich die StA nicht derartig viele Mühen. Nochmals der Hintergrund: Sie haben eine zivilrechtliche Forderung und tragen das Risiko für deren Beitreibung, die Staatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung zuständig.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Dannheisser direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

