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Frage geschrieben am 21.01.2010 11:37:19

Schuldner und Verjährung von Abfindungsguthaben des ausscheidenten Gesellschafters

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1868
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Ein Kommanditist kündigte den Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG fristgerecht am 31.12.1999 zum 31.12.2000. Im Jahr 2000 hätten die verbleibenden Gesellschafter die Höhe des Abfidnungsguthabens lt. Vertrag ermitteln und bezahlen müssen. Es wurde bis zum heutigen Tag keine Einigkeit über die Höhe des Abfindungsguthabens hergestellt und auch nichts bezahlt. Eine Schiedsgerichtsklausel verbietet einen Rechtsstreit vor einem ordentlichen Gericht. Ein Schiedsgericht wurde nicht einberufen.

1) Wann scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft formal wirksam aus?
2) Sind die Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters inzwischen verjährt, so dass jede weitere Verhandlung sinnlos wird?
3) Sofern die Ansprüche nicht verjährt sind, bestehen die Ansprüche gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern persönlich?
4) Wären die Ansprüche gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern auch dann vorhanden, wenn die GmbH & Co. KG inzwischen insolvent wurde, unter der Voraussetzung, dass keine Verjährung eingetreten ist?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.01.2010 13:35:26
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

1. Das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters bestimmt sich nach §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 S. 2 HGB. Hiernach scheidet der Kommanditist, nachdem er gekündigt hat, mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der KG aus. Zum 31.12.2000 hat die betreffende Person damit ihre Gesellschafterstellung verloren.

Es gibt jedoch eine gesetzliche Nachhaftung für ausscheidende Gesellschafter, § 160 Abs. 1 HGB. Hiernach haftete der ausscheidende Gesellschafter für die im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft bereits begründeten Verbindlichkeiten, wenn über diese Verbindlichkeiten innerhalb von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens ein Titel erwirkt wird oder der ausscheidende Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

2. Im HGB gibt es keine Sonderregelungen betreffend die Verjährung von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft, ebensowenig in den Vorschirften des BGB betreffend die Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB). Dementsprechend unterliegen die Ansprüche des Kommanditisten gegen die GmbH & Co. KG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 194 ff. BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist bei nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (außer dinglichen Herausgabeansprüchen und familien-/ erbrechtlichen Vorschriften) beträgt 3 Jahre von dem Schluss des Jahres an, in dem der Gläubiger von dem Bestehen des Anspruchs/ den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
In Ihrem Fall ist der Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens im Jahr 2000 entstanden. Sie haben als Gesellschafter mit Einsicht in den Gesellschaftsvertrag auch Kenntnis von dem bestehenden Anspruch gehabt. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist also am 31.12.2000 angelaufen. Der Zahlungsanspruch war damit zum 31.12.2003 verjährt, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag länger sein soll als 3 Jahre, was ich nicht beurteilen kann.

3. Die Ansprüche eines Gesellschafters richten sich grundsätzlich gegen die Gesellschaft. Eine Befriedigung erfolgt aus dem Gesellschaftsvermögen. Es handelt sich bei dem Anspruch des Kommanditisten um einen solchen im Innenverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern. Der Kommanditist ist kein Dritter und kann deshalb auch nicht den persönlich haftenden Gesellschafter der KG mit dessen Vermögen in Anspruch nehmen.

Entsprechend den obigen Ausführungen ist leider davon auszugehen, dass Ihre Ansprüche gegen die GmbH & Co. KG verjährt sind, insbesondere da auch kein Schiedsgericht angerufen wurde, was zu einer Hemmung der Verjährung geführt hätte.

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