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Schuldenbereinigungsverfahren


07.05.2012 11:37 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum


| in unter 2 Stunden

Hallo, ich hät da mal nee Frage!

Mein Freund hat 18 Gläubiger und rd. 80000,00€ Schulden. Seine Oma hat ihm 15000,00€ zur Verfügung gestellt um sein Schuldenproblem zu lösen.

Daraufhin haben wir uns in 2010 einen Anwalt genommen. Der hat alle Gläubiger angeschrieben und wir hatte dann endlich Anfang 2012 die Schuldenaufstellung. Der RA hat den Gläubigern den Vergleich vorgeschlagen. Als Termin war der 15.04.2012 anvisiert. Am 12.04.2012 haben wir die Anwortschreiben vom Anwalt erhalten und sofort das Geld von 15000,00€ auf das Konto der Anwaltskanzlei überwiesen. Bis zu diesem Tage hatte sich ein Gläubiger noch nicht geäußert, somit schrieb ich dem Anwalt, das lt § 309 InsO - Ersetzung der Zustimmung doch möglich wäre.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung.

Ich bat den RA alle weiteren Schritte einzuleiten. Leider bislang nichts. Das Geld liegt jetzt auf dem Konto des RA und nichts passiert. Per Telefon erhalte ich keine Auskunft, auf Email wird nicht reagiert.

Was können wir noch machen, die RA Kosten sind längst bezahlt, brauche dringend mal Hilfe was wir jetzt noch machen können.

Vielen Dank
07.05.2012 | 12:19

Antwort

von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
77 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:

Wie Sie richtiger Weise aufführen, kann nach § 309 InsO die verweigerte Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan unter der Voraussetzung der Kopf- und Summenmehrheit ersetzt werden: Es müssen (1) mehr als die Hälfte der Insolvenzgläubiger zugestimmt haben und diese müssen (2) mehr als die Hälfte der Gesamtsumme des Schuldenbereinigungsplans repräsentieren. Unter den Begriff „zustimmender Insolvenzgläubiger" fällt auch der Insolvenzgläubiger, der sich trotz Aufforderung nicht zum Schuldenbereinigungsplan äußert und dessen Zustimmung daher nach § 307 Abs 2 S 1 fingiert wird.

Gemäß § 308 InsO gilt: Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluss fest. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.

Insofern ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass das Gericht bereits einen Beschluss erlassen hat oder alsbald erlassen wird. Ich rate daher Ihnen an, sich dies betreffend an das Gericht zu wenden und höfflichst um Sachstandsmitteilung zu bitten, ggf. auch um Übersendung des Beschlusses und dabei anzuführen, dass sich Ihr Anwalt seit geraumer Zeit Ihre Fragen hierzu nicht beantwortet, sie aber alles Ihrerseits Erforderliche getan haben. Ggf. könnten Sie vorab auch ihrem Anwalt mitteilen, dass Sie sich an das Gericht wenden werden, sofern er sich nicht umgehend bei Ihnen meldet (und Sie über die Entziehung des Mandates nachdenken). Hoffentlich wird das Verfahren dann bald abgeschlossen sein.

Ich hoffe ich konnte ihnen im Rahmen dieser Erstberatung weiterhelfen. Bei verbleibenden Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen


U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin

Rechtsanwaeltin_M_G@web.de

Nachfrage vom Fragesteller 07.05.2012 | 12:29

Vielen Dank für die schnelle Antwort, leider wissen wir nicht ob der RA dies an das Gericht weitergeleitet hat. Ich habe ihn lediglich dazu aufgefortert. Bislang liegt aber noch nichts vor, kann ich denn auch den kompletten Schriftverkehr nehmen und dies selbst beim Insolvenzgericht beantragen. Zumal ja die Frist schon abgelaufen ist? Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.05.2012 | 13:34

Oje! Bei Versäumung der Frist können sie ggf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen.

In jedem Fall sollten Sie dann die gesamten Unterlagen, kompletten Schriftverkehr umgehend beim Gericht einreichen. Vielleicht erreichen Sie dort ja jetzt jemanden sofort telefonisch? Ein Anwalt bedarf es grundsätzlich nicht zur Vertretung Ihrer Interessen.

Gerne können Sie mich auch per E-Mail nochmals bei weiterem Bedarf erreichen.

Viel Erfolg!

Ergänzung vom Anwalt 07.05.2012 | 12:34

Oje! Bei Versäumung der Frist können sie ggf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen. In jedem Fall sollten Sie dann die gesamten Unterlagen, kompletten Schriftverkehr umgehend beim Gericht einreichen. Vielleicht erreichen Sie dort ja jetzt jemanden sofort telefonisch? Ein Anwalt bedarf es grundsätzlich nicht zur Vertretung Ihrer Interessen. Gerne können Sie mich auch per E-Mail nochmals bei weiterem Bedarf erreichen. Viel Erfolg!
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
Duisburg

77 Bewertungen
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Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht