07.05.2012 | 12:19
Antwort
von
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
77 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie richtiger Weise aufführen, kann nach
§ 309 InsO die verweigerte Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan unter der Voraussetzung der Kopf- und Summenmehrheit ersetzt werden: Es müssen (1) mehr als die Hälfte der Insolvenzgläubiger zugestimmt haben und diese müssen (2) mehr als die Hälfte der Gesamtsumme des Schuldenbereinigungsplans repräsentieren. Unter den Begriff „zustimmender Insolvenzgläubiger" fällt auch der Insolvenzgläubiger, der sich trotz Aufforderung nicht zum Schuldenbereinigungsplan äußert und dessen Zustimmung daher nach § 307 Abs 2 S 1 fingiert wird.
Gemäß
§ 308 InsO gilt: Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluss fest. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.
Insofern ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass das Gericht bereits einen Beschluss erlassen hat oder alsbald erlassen wird. Ich rate daher Ihnen an, sich dies betreffend an das Gericht zu wenden und höfflichst um Sachstandsmitteilung zu bitten, ggf. auch um Übersendung des Beschlusses und dabei anzuführen, dass sich Ihr Anwalt seit geraumer Zeit Ihre Fragen hierzu nicht beantwortet, sie aber alles Ihrerseits Erforderliche getan haben. Ggf. könnten Sie vorab auch ihrem Anwalt mitteilen, dass Sie sich an das Gericht wenden werden, sofern er sich nicht umgehend bei Ihnen meldet (und Sie über die Entziehung des Mandates nachdenken). Hoffentlich wird das Verfahren dann bald abgeschlossen sein.
Ich hoffe ich konnte ihnen im Rahmen dieser Erstberatung weiterhelfen. Bei verbleibenden Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
07.05.2012 | 12:29
Vielen Dank für die schnelle Antwort, leider wissen wir nicht ob der RA dies an das Gericht weitergeleitet hat. Ich habe ihn lediglich dazu aufgefortert. Bislang liegt aber noch nichts vor, kann ich denn auch den kompletten Schriftverkehr nehmen und dies selbst beim Insolvenzgericht beantragen. Zumal ja die Frist schon abgelaufen ist? Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.05.2012 | 13:34
Oje! Bei Versäumung der Frist können sie ggf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen.
In jedem Fall sollten Sie dann die gesamten Unterlagen, kompletten Schriftverkehr umgehend beim Gericht einreichen. Vielleicht erreichen Sie dort ja jetzt jemanden sofort telefonisch? Ein Anwalt bedarf es grundsätzlich nicht zur Vertretung Ihrer Interessen.
Gerne können Sie mich auch per E-Mail nochmals bei weiterem Bedarf erreichen.
Viel Erfolg!
Ergänzung vom Anwalt
07.05.2012 | 12:34
Oje! Bei Versäumung der Frist können sie ggf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen.
In jedem Fall sollten Sie dann die gesamten Unterlagen, kompletten Schriftverkehr umgehend beim Gericht einreichen. Vielleicht erreichen Sie dort ja jetzt jemanden sofort telefonisch? Ein Anwalt bedarf es grundsätzlich nicht zur Vertretung Ihrer Interessen.
Gerne können Sie mich auch per E-Mail nochmals bei weiterem Bedarf erreichen.
Viel Erfolg!