Ich habe ca. 15 tausend Euro Schulden. Heute kam ein Brief ins Haus geflattert, dass ich zu unrecht Bafög über 5 Jahre erhalten habe.
Ich sollte über 5 Jahre meine Einnahmen nachweisen. Leider hatte ich nur noch ca 2,5 Jahre, demzufolge haben sie den Rest geschätzt.
1. Dürfen die das überhaupt?
2. Muss ich nicht als Privatmann meine Auszüge nur 2 Jahre aufbewahren?
Ich verstehe es nicht....
Wenn alles seine Richtigkeit hat kommen zu den 15 tausend Euro noch mal 23000 hinzu.
Ich weiß nicht wie ich das finanzieren soll bzw. abbezahlen soll. Möchte wenn möglich den Weg der Privatinsolvenz nicht gehen.
Habe auch schon mal einige Freunde und bekannte gefragt, diese können mir Geld leihen, aber leider keine 38 tausend Euro.
Mein Konto ist bereits gepfändet wurden und die Schlinge zieht sich immer enger....
Welche Wege stehen mir jetzt offen?
Antwort geschrieben am 01.03.2011 17:04:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Bafög richtet sich nach § 45 SGB X . Danach ist eine Rückforderung der Zahlungen von bis zu 10 Jahren möglich, falls der Begünstigte durch falsche Angaben, vorsätzlich oder grob fahrlässig , den Erlass des Verwaltungsaktes, also hier den Bafögbescheid, veranlasst hat. Sie müssen zunächst einmal im Rahmen dieses Verfahrens widerlegen, dass Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angeben gemacht haben. Eine Aufbewahrungspflicht für Privatleute bezüglich der Kontoauszüge gibt es nicht. Dies hilft Ihnen allerdings nicht weiter,da Sie nachweisen müssen, welche Einnahmen Sie in dem Zeitraum tatsächlich hatten. Können Sie dies nicht, nimmt das Bafög-Amt, ähnlich wie das Finanzamt, eine Schätzung vor. Diese Schätzung können Sie nur dadurch wiederlegen, indem Sie, falls Ihnen die entsprechenden Unterlagen fehlen, Zeugen aufbieten, die für den Zeitraum, in denen Ihnen die Belege fehlen, Zeugnis dafür antreten, dass Sie über Einnahmen in einer bestimmten Höhe nicht verfügten.
Nur am Rande sei erwähnt, dass in der Vergangenheit sind viele Bafög Bezieher deswegen aufgefallen, da ein automatisierter Datenabgleich zwischen dem Bundesamt für Finanzen und den Bafög-Ämtern stattfindet.
Für eine Nachfrage stehe ich bei Unklarheit zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.03.2011 17:14:56
Ok so habe ich auch schon gedacht, dass dies gerechtfertigt ist,
Alledings möchte ich nur wissen wie ich weitermachen soll. Ich habe mal was von einem Außergerichtlichen Vergleich gelesen. Kann ich dies irgendwie machen? Wenn ja wie? Beziehungsweise was muss ich dafür aufbringen. Gibt bestimmt so einen Durchschnittswert, bei dem die Gläubiger auf das Angebot eingehen.
Ich kann so ca 7000 Euro von Freunden und Verwanten aufbringen, aber ich weiss nicht ob mir das weiterhilft.
Ok so habe ich auch schon gedacht, dass dies gerechtfertigt ist,
Alledings möchte ich nur wissen wie ich weitermachen soll. Ich habe mal was von einem Außergerichtlichen Vergleich gelesen. Kann ich dies irgendwie machen? Wenn ja wie? Beziehungsweise was muss ich dafür aufbringen. Gibt bestimmt so einen Durchschnittswert, bei dem die Gläubiger auf das Angebot eingehen.
Ich kann so ca 7000 Euro von Freunden und Verwanten aufbringen, aber ich weiss nicht ob mir das weiterhilft.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.03.2011 18:32:29
Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann Ihnen nur empfehlen, dass Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Bafög-Amtes zu suchen.Dies kann vieles bewegen. Dem Sachbearbeiter sollten Sie Ihre finanzielle Stuation schildern, einen Vergleich von etwa der Hälfte der Forderung anbieten, den Ihnen Freunde zur Verfügung stellen und darauf hinweisen, dass andernfalls Privatinsolvenz angemeldet werden muss. Ich nehme an, dass dann das Vergleichsangebot akzeptiert wird, bevor die Behörde "leer" ausgeht.
Sollte das Angebot nicht angenommen werden, sollten Sie sich an eine Schuldnerberatung, z.B. die Caritas wenden, die Ihre Gläubiger, zu denen auch das Bafög-Amt gehört, anschreibt und einen außergerichtlichen Vergleich anbietet.D.h.eine bestimmte Summe wird Ihren Gläubigern anteilsmäßig zur Befriedigung der Forderung angeboten. Das Verfahren bezüglich des außergerichtlichen Vergelichs ist zwingend, bevor bei einer Ablehnung des Vergleichs durch die Gläubiger das Insolvenzverfahren beantragt werden kann. Zunächst sollten Sie jedoch mit der Bafög-Behörde verhandeln. Den Schritt zur Schuldnerberatung können Sie immer noch tun.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann Ihnen nur empfehlen, dass Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Bafög-Amtes zu suchen.Dies kann vieles bewegen. Dem Sachbearbeiter sollten Sie Ihre finanzielle Stuation schildern, einen Vergleich von etwa der Hälfte der Forderung anbieten, den Ihnen Freunde zur Verfügung stellen und darauf hinweisen, dass andernfalls Privatinsolvenz angemeldet werden muss. Ich nehme an, dass dann das Vergleichsangebot akzeptiert wird, bevor die Behörde "leer" ausgeht.
Sollte das Angebot nicht angenommen werden, sollten Sie sich an eine Schuldnerberatung, z.B. die Caritas wenden, die Ihre Gläubiger, zu denen auch das Bafög-Amt gehört, anschreibt und einen außergerichtlichen Vergleich anbietet.D.h.eine bestimmte Summe wird Ihren Gläubigern anteilsmäßig zur Befriedigung der Forderung angeboten. Das Verfahren bezüglich des außergerichtlichen Vergelichs ist zwingend, bevor bei einer Ablehnung des Vergleichs durch die Gläubiger das Insolvenzverfahren beantragt werden kann. Zunächst sollten Sie jedoch mit der Bafög-Behörde verhandeln. Den Schritt zur Schuldnerberatung können Sie immer noch tun.
Mit freundlichem Gruß
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