17.01.2012 | 07:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Joerss
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Nach Scheitern der Ehe, d.h. nach endgültiger
Trennung oder Stellung des Scheidungsantrags geht man im Innenverhältnis der Ehegatten von der Grundsatzregelung des
§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB aus, wonach Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind.
Die Anwendung dieser Regelung auf die Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Haus bzw. der Eigentumswohnung und den Notarkosten scheint bereits geklärt zu sein („…gibt es zum einen Schulden wo wir gesamtschuldnerisch in der Haftung sind(Kredit,Notar)…").
Hinsichtlich der von Ihnen („…wo nur mein Name auftaucht..") abgeschlossenen Verträge („KFZ-Versicherung, Telefonrechnungen und Renovierungskosten (…). Das Fahrzeug(…)") ist zu differenzieren. Wurde Ihnen bei einem Vertrag das Alleineigentum eingeräumt, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Sie mit dem Eigentum zusammenhängende Lasten allein zu tragen haben (sie können die jeweilige Sache dann ja z.B. auch allein wieder gewinnbringend veräußern). Bei einem Darlehen kommt es für die Frage der Ausgleichspflicht darauf an, inwieweit nur einem oder beiden Ehegatten das Darlehen zugutegekommen ist; so wird bei einem Hausratskredit für den gemeinsamen Haushalt ein hälftiger Ausgleich für angemessen erachtet (Koblenz
NJW-RR 99, 1093), während bei einem Pkw-Kredit der Partner, der den Pkw seit der Trennung alleine nutzt, im Zweifel keinen Ausgleich beanspruchen kann (KG
NJW-RR 99, 1093). In den meisten Fällen kommt es also auf die Frage an, wem die Leistung zugutegekommen ist oder noch zugute kommt. Kam und kommt die Leistung beiden zugute ist eher von einer Ausgleichspflicht auszugehen, andernfalls eher nicht. Anknüpfungspunkt für die Beantwortung von Einzelfragen zur Ausgleichspflicht im Innenverhältnis ist somit
§ 426 BGB.
Die gesetzliche Verpflichtungsermächtigung nach
§ 1357 BGB regelt dagegen das Außenverhältnis, also die Frage ob ein Ehegatte den anderen bei Vertragsabschlüssen mit Dritten wirksam verpflichten kann oder nicht.
§ 1357 BGB kann m.E. daher im Rahmen von
§ 426 BGB höchstens als Argumentationshilfe ergänzend hinzugezogen werden, wenn später im Streit steht, wem die jeweilige Leistung zugekommen ist bzw. sollte. Zu beachten ist jedoch:
§ 1357 BGB setzt seinem Wortlaut bereits voraus, dass es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie decken muss. Hierunter versteht der Gesetzgeber Alltagsgeschäfte des normalen Konsums (z.B. Einkaufen, Besorgungen usw.), über die sich die Ehegatten regelmäßig vorher nicht absprechen; nur ganz selten gehört dazu auch der
Kaufvertrag und Erwerb eines Pkw (bei sehr wohlhabenden Menschen), da man einen Pkw nicht einfach mal ohne Rücksprache mit dem Ehegatten kauft. Entsprechendes muss daher auch für die Kfz-Versicherung gelten, so dass sie nicht von
§ 1357 BGB umfasst sein wird. Anders dagegen die Rechnungen zu den vom Hausanschluss geführten Telefonaten und die beim Auszug aus der gemeinsamen Wohnung entstandenen Renovierungskosten. Da diese von
§ 1357 BGB umfasst sind, sollte viel dafür sprechen, dass sie auch im Rahmen von
§ 426 BGB ausgleichpflichtig sind, wenn nicht aus den Umständen offensichtlich klar ist, dass sie nur einem der Ehegatten zum Vorteil gereichten.
Ggf. lässt sich in Ihrem Fall ausgehend von der Frage, wem während der Ehe die jeweiligen Leistungen zugute gekommen sind bzw. heute (allein) zugutekommen, noch zusammen mit Ihrer ehemaligen Frau eine vernünftige Regelung hinsichtlich eines eventuellen Ausgleichs finden.
Sollte dies nicht möglich sein, so besteht anschließend die Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts, der ab Beauftragung Ihre Unterlagen ausführlicher prüft und die dann in diesem Zusammenhang relevanten Urteile konkret einsieht.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und einer darauf aufbauenden Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
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