21.06.2012 | 15:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Neubauer
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Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Ihrer Sachverhaltsschilderung ist zu entnehmen, dass Sie mit Ihrem Bekannten einen Darlehensvertrag nach
§ 488 Abs. 1 BGB geschlossen haben.
Da Sie bedauerlicherweise keine Daten des Darlehensnehmers (mehr) haben, käme zur Durchsetzung Ihrer Rückforderung folgendes Vorgehen in Betracht:
Sie könnten bei der Polizei Strafanzeige wegen Betruges gegen den Darlehensnehmer erstatten. Insoweit müssten Sie bei der Polizei den Sachverhalt möglichst genau schildern. Sollten Sie den Verdacht und Anhaltspunkte haben, der Darlehensnehmer sei bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages im Jahre 2005 weder Willens noch fähig gewesen, das Darlehen zurückzuzahlen, käme ein Betrug gemäß
§ 263 Abs. 1 StGB in Betracht.
Für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist grundsätzlich ein Anfangsverdacht (
§ 152 Abs. 2 StPO) ausreichend, wobei hierunter die Möglichkeit, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt, zu verstehen ist (Meyer-Großner, StPO, § 152 Rn 4).
Insoweit würde die Staatsanwaltschaft auch beim Reiseveranstalter Ermittlungen durchführen, die ggfls. für Ihren Rückzahlungsanspruch nützlich sein könnten.
Nach Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens könnten Sie sodann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, aus der sich ggfls. die Ihnen fehlenden Daten ergeben könnten. Bitte beachten Sie hierbei, dass eine Akteneinsicht nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen kann.
Sofern Sie alle notwendigen Informationen und Daten über den Darlehensnehmer zur Verfügung hätten, müssten Sie diesen zunächst außergerichtlich zur Rückzahlung des Darlehens auffordern. Hierzu müssten Sie das Darlehen fällig stellen (
§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ihre Mitteilung, es sei vereinbart gewesen, dass die Rückzahlung erst erfolgen solle, sofern die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, lässt darauf schließen, dass Sie für die Rückerstattung des Darlehens kein bestimmtes Datum vereinbart haben. Daher wären Sie nach
§ 488 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet, das Darlehen zu kündigen, wobei die Kündigungsfrist gemäß
§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB drei Monate beträgt.
Sollte der Darlehensnehmer nach Kündigung und außergerichtlicher Aufforderung das Darlehen nicht zurückzahlen, müssten Sie Ihre Zahlungsansprüche mittels Klage gerichtlich durchsetzen.
Sollten Sie eine rechtliche Vertretung meinerseits wünschen, würde ich mich über eine entsprechende Mandatierung freuen.
Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt