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Ich habe rund 70 000,-- Euro verschieden angelegt, während mein Mann sein Erbe verspielt hat. Ist es möglich, mein Vermögen zu schützen, so dass ich nicht für evtl. Schulden hafte, ohne einen aufwändigen Ehevertrag zu machen? Unsere Konten sind getrennt.
Wir haben zusammen eine Eigentumswohnung (Wert ca.170 000 Euro , auf die er wohl ohne meine Einwilligung keine Hypothek aufnehmen kann. Wäre ein Nießbrauch zugunsten unserer Tochter sinnvoll? Wie hoch wären die Kosten? Brauche ich dazu einen Anwalt und/oder Notar?
Vielen Dank
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Diese Antwort ist vom 5.3.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.03.2006 22:19:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dr. Eckart Jakob
Theodor-Heuss-Str. 158, 30853 Langenhagen, Tel: 0511 / 262 779 80, Fax: 0511 / 262 779 84
Zivilrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht
Bewertungen: 9
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für Schulden Ihres Mannes haften Sie nur mit, wenn Sie für ihn bürgen, Mit-Darlehensnehmerin sind oder anderweitig mit ihm gemeinsam Verbindlichkeiten begründen oder begründet haben. Dies geschieht nicht automatisch durch das Verheiratetsein.
Durch eine Gütertrennung erreichen Sie, dass es im Scheidungsfall keinen Zugewinnausgleich gibt. Dann vermeiden Sie beispielsweise folgende Situation: ihr Vermögen wird im Laufe der Ehe größer, ihr Mann "saniert" sich aber nur, indem er Sie alles Mögliche bezahlen lässt, weil er gerade keine Mittel zur Verfügung hat. Dann müßten Sie ihn an ihrem persönlichen Vermögenszuwachs über den Zugewinnausgleich am Ende noch teilhaben lassen.
Für eine Gütertrennung brauchen Sie aber einen Ehevertrag. Dieser muss auch notariell sein. Den "Aufwand" können Sie nicht vermeiden.
Ansonsten können Sie nur darauf achten, sich weiter nicht an seinen Verbindlichkeiten zu beteiligen und ihm auch keinen Zugriff auf Ihr Vermögen zu gewähren.
Ihre Konten sind getrennt. Also haftet jeder in dieser Hinsicht für seine Schulden schon selbst.
Ein Nießbrauch der Tochter an der Wohnung führt ersteinmal dazu, dass die Wohnung für Fremde zum Erwerb uninteressant wird. Die Tochter hat auch eine besondere Position, wenn eine Zwangsversteigerung der Wohnung stattfinden sollte. Sie erhalten Ihrer Tochter also die Wohnung in gewissem Maße.
Sie sollten aber eher darüber nachdenken, Alleineigentümerin der Wohnung zu werden und Ihrem Mann einen Nießbrauch zu gewähren. Dann kann sein Eigentumsanteil nicht mehr gepfändet werden, und er hat ein Wohnrecht.
Für derartige Rechtsgeschäfte - alles, was mit Grundstücken zutun hat, auch Eigentumswohnungen - brauchen Sie einen Notar. Die genauen Kosten wird Ihnen jede Notarkanzlei auf telefonische Anfrage mitteilen. Ich schätze diese grob auf 500 bis unter 1000 EUR.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Jakob
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2006 14:32:11
Sofern ich Wohnungseigentümerin bin und meinem Mann einen Nießbrauch gewähre, er dann doch irgendwie Schulden macht, brauche ich die Schulden nicht zu bezahlen, könnte im Todesfall dann das „Schulden"-Erbe ausschlagen und niemand würde bezahlen. Ist das so? Das kann aber doch nicht sein.
Sollte ich länger leben, würde mein Mann erben und unsere Tochter?
Vielen Dank!
Sofern ich Wohnungseigentümerin bin und meinem Mann einen Nießbrauch gewähre, er dann doch irgendwie Schulden macht, brauche ich die Schulden nicht zu bezahlen, könnte im Todesfall dann das „Schulden"-Erbe ausschlagen und niemand würde bezahlen. Ist das so? Das kann aber doch nicht sein.
Sollte ich länger leben, würde mein Mann erben und unsere Tochter?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.03.2006 13:02:23
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich richtig ist, dass Ihr Mann Ihnen seinen Anteil an der Wohnung übertragen könnte und Sie ein „Schulden-Erbe" dennoch ausschlagen könnten. Ihre Tochter würde dann alleine erben und müsste ihrerseits ausschlagen, um nicht die Schulden bezahlen zu müssen. Dies gilt auch für alle weiteren Verwandten, die danach als Erben in Betracht kämen.
Eventuelle Gläubiger Ihres Mannes können sich gegen die Übertragung seines Eigentumsanteils auf Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Anfechtungsgesetz wehren, wenn diese Gläubiger keine Zwangsvollstreckungsmöglichkeit gegen Ihren Mann haben. Anfechtbar können Vermögensübertragungen bis zu zehn Jahre lang sein.
Entsprechendes würde gelten, wenn Ihr Mann Verbraucherinsolvenz anmelden würde.
Im übrigen gelten die in der Wohnung vorhandenen Sachen, auch wenn Ihnen die Wohnung alleine gehört, in der Zwangsvollstreckung (beim Gerichtsvollzieherbesuch) als Sachen Ihres Mannes, es sei denn, Sie können das Gegenteil nachweisen, oder es handelt sich um Dinge, die ausschließlich zu Ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Kleidung, Schmuck).
Ganz wehrlos stehen die Gläubiger also nicht da.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Jakob
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich richtig ist, dass Ihr Mann Ihnen seinen Anteil an der Wohnung übertragen könnte und Sie ein „Schulden-Erbe" dennoch ausschlagen könnten. Ihre Tochter würde dann alleine erben und müsste ihrerseits ausschlagen, um nicht die Schulden bezahlen zu müssen. Dies gilt auch für alle weiteren Verwandten, die danach als Erben in Betracht kämen.
Eventuelle Gläubiger Ihres Mannes können sich gegen die Übertragung seines Eigentumsanteils auf Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Anfechtungsgesetz wehren, wenn diese Gläubiger keine Zwangsvollstreckungsmöglichkeit gegen Ihren Mann haben. Anfechtbar können Vermögensübertragungen bis zu zehn Jahre lang sein.
Entsprechendes würde gelten, wenn Ihr Mann Verbraucherinsolvenz anmelden würde.
Im übrigen gelten die in der Wohnung vorhandenen Sachen, auch wenn Ihnen die Wohnung alleine gehört, in der Zwangsvollstreckung (beim Gerichtsvollzieherbesuch) als Sachen Ihres Mannes, es sei denn, Sie können das Gegenteil nachweisen, oder es handelt sich um Dinge, die ausschließlich zu Ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Kleidung, Schmuck).
Ganz wehrlos stehen die Gläubiger also nicht da.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Jakob
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