Nun möchte mein Arbeitgeber das Geld natürlich wieder zurück. Deshalb soll ich nun folgenden Vertrag unterschreiben.
XXX
Verhandelt in XXX am XXX
XXX
Vor mir,
Notar Dr. XXX
mit dem Amtssitz in XXX
erschien heute:
Herr XXX, geb. am XXX
- ausgewiesen durch Personalausweis –
Die Erschienene erklärt zur öffentlichen Beurkundung
Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Herr XXX anerkennt unter Verzicht auf Einreden bekannter oder
unbekannter Art hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld, der
XXX GmbH mit Sitz in XXX
- Gläubigerin –
den Betrag von € 49.500,00
i.W. Euro neunundvierzigtausendfünfhundert
nebst Zinsen in Höhe von 4% jährlich
aus € 49.500,-
zu schulden aufgrund folgenden Sachverhalts:
Herr XXX hat im Zeitraum von April 2010 bis August 2010 in 7 Fällen
Beträge zwischen jeweils € 3.000,00 und € 10.000,00; insgesamt € 49.500,00 aus
der Barkasse der Gläubigerin entwendet.
Herr XXX erkennt an, dass es sich hierbei um einen deliktischen
Anspruch der Gläubigerin handelt.
Die Forderung ist fällig.
Herr XXX unterwirft sich wegen dieser Zahlungsverpflichtungen der
Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr
gesamtes Vermögen. Die Gläubigerin soll sich ohne weitere Nachweise jederzeit
vollstreckbare Ausfertigungen dieser Urkunde erteilen lassen können.
Vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde an:
XXX GmbH
einfache Abschrift für
Herr XXX
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:
Nun meine Fragen:
- Was heißt dieser Satz: "Verzicht auf Einreden bekannter oder
unbekannter Art hinsichtlich des Grundes und der Höhe"
- Wenn mein AG auf eine Anzeige verzichtet (wie er mir mündlich zugesichert hat), muß das in diesem Vertrag aufgeführt werden, oder könnte er eine Anzeige auch noch später machen
- Es wurde mündlich vereinbart, dass ich monatlich 250,- Euro bezahle, muss dies nicht in diesen Vertrag aufgenommen werden
- Was meint er mit diesem Satz: "Herr XXX unterwirft sich wegen dieser Zahlungsverpflichtungen der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen" Heißt dass, das ich sofort eine Zwangsvollstreckung bekomme, wenn ich den Gesamtbetrag nicht bezahle, oder wenn ich meiner monatlichen Verpflichtung nicht nachkomme?
Im voraus vielen Dank!
Antwort geschrieben am 16.09.2010 22:57:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
- Was heißt dieser Satz: "Verzicht auf Einreden bekannter oder
unbekannter Art hinsichtlich des Grundes und der Höhe"
Der sog „Einwendungsverzicht" bedeutet einen Verzicht auf Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis und/oder der Verzicht auf die Einrede der Bereicherung gem § 812 Abs 2 BGB. Knapp gesagt, Sie werden in der Zukunft nicht einwenden können beispielsweise, dass die Forderung niedriger bzw. verjährt war.
Eine solche Formulierung ist aber üblich bei solchen Verträgen.
- Wenn mein AG auf eine Anzeige verzichtet (wie er mir mündlich zugesichert hat), muß das in diesem Vertrag aufgeführt werden, oder könnte er eine Anzeige auch noch später machen
Meines Erachtens kann sich der AG nicht wirksam dazu verpflichten, von einer Anzeige abzusehen. Auf jedem Fall wirkt eine solche Vereinbarung nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft, da solche Straftaten nicht nur auf Antrag sondern auch von Amts wegen verfolgt werden kann (§248a StGB greift nicht ein aufgrund der hohen Summe).-
- Es wurde mündlich vereinbart, dass ich monatlich 250,- Euro bezahle, muss dies nicht in diesen Vertrag aufgenommen werden
Sie sollten auf jeden Fall darauf bestehen, dass diese Ratenzahlungsvereinbarung aufgenommen wird.
- Was meint er mit diesem Satz: "Herr XXX unterwirft sich wegen dieser Zahlungsverpflichtungen der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen" Heißt dass, das ich sofort eine Zwangsvollstreckung bekomme, wenn ich den Gesamtbetrag nicht bezahle, oder wenn ich meiner monatlichen Verpflichtung nicht nachkomme?
Ja, genauso. Einfach gesagt stellt die Zwangsvollstreckungsunterwerfung ein Ersatz für ein gerichtliches Urteil dar, ohne dass es eines gerichtlichen Verfahrens bedarf.
Wird die Ratenzahlungsvereinbarung aufgenommen, wird der Gläubiger erst vollstrecken können beim Verzug (also nicht wenn Sie vereinbarungsgemäß zahlen). Wird die Vereinbarung in die Urkunde nicht aufgenommen, kann er sofort vollstrecken, wenn Sie die Summe nicht bezahlen. In dem Fall könnten Sie Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erheben, wenn Sie die Ratenzahlungsvereinbarung trotzdem nachweisen können.
Für das Betreiben der Vollstreckung benötig der Gläubiger lediglich die ihm von Notar ausgehändigte vollstreckbare Urkunde.
Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt vor Ort mit der Prüfung des ganzen Sachverhalts zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 17.09.2010 12:16:43
Sehr geehrter Fragesteller,
zur Klarstellung: wenn die Ratenzahlungsvereinbarung nicht in die Urkunde aufgenommen wird, ist die ganze Summe sofort fällig und vollstreckbar.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zur Klarstellung: wenn die Ratenzahlungsvereinbarung nicht in die Urkunde aufgenommen wird, ist die ganze Summe sofort fällig und vollstreckbar.
Mit freundlichen Grüßen
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

