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Schuldanerkenntnis/ Verjährungsfristen


| 07.01.2005 08:35 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von




Im Juli 1999 habe ich Schuldanerkenntnisse über mehrere 100Tde. unterschrieben; dies vor dem Hintergrund, die Gläubiger von einem "offiziellen" Vorgehen (Lohnpändung) u.a. bei meinem Arbeitgeber abzuhalten. Die betreffenden Personen hatten mir "privat" (alles über meinem Namen und i.d.R. aus nicht nachvollziehbaren Quellen und in BAR) während meiner Anlage-Beratungszeit bei einer Bank Gelder "anvertraut" in der Hoffnung auf gute Zinsen und Auszahlungen; durch Verluste an den Kapitalmärkten speziell wegen Einsatz von Derivaten, aber auch durch Stopfen von "Löchern" bei anderen Partnern waren die Gelder seinerseits praktisch weg. Neben diesen notariellen Suchuldanerkenntnissen haben ich dann Ratenzahlungen zu Verzinsung (keine Tilgungskomponente) meiner "Schulden" vereinbart. Dazu mußte ich auch Gehaltsabtretungen/Rentenforderungen etc. unterschreiben. Mittels Erbschaft und andere Hilfen (auch von der Ehefrau)konnte ich unter schwierigsten Umständen diese Zahlungen leisten. Nun bin ich am Ende - völlig überschuldet (meine Frau hat zwar die früher gemeinsame von uns weiterhin genutzte Eigentumswohung auf ihren Namen, aber kleine Rente). Ich versuche mich seit Oktober 2004 mit den Gläubigern auf weniger Zahlungen zu verständigen (nicht leicht), obwohl mein Einkommen aus Vor-Ruhestand gerade meine sonstigen Ausgaben deckt.
Eine evtl. Verjährung der Schuldanerkenntnise wäre dann vielleicht eine Basis, diese zurückzubekommen gegen Tausch in einen Besserungsschein. Bitte um Information!
Hoffentlich ist guter Rat nicht zu teuer?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort vom
07.01.2005 | 08:50
Sehr geehrter Anfragender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die Verjährung der Schuldanerkenntnisse wird hier keine Löschung sein. Notarielle Schuldanerkenntnisse sind ein Titel und verjähren erst nach 30 Jahren!

Sie und Ihre Frau sind bereits in Rente bzw. im Vorruhestand. Damit sind Ihre Gläubiger größenordnungsmäßig für den Rest Ihres Lebens abgesichtert. Ein Besserungsschein macht für die Gläubiger keinen Sinn. Da Sie bereits im Vorruhestand sind, ist eine Besserung kaum wahrscheinlich.

Angesichts der Tatsache, dass Ihre Frau Alleineigentümer des Hauses ist, droht hier keine unmittelbare Gefahr der Zwangsvollstreckung. Zu prüfen wäre jedoch noch, ob eine anfechtbare Übertragung des Eigentums vorgelegen hat. Auch eine strafbare Gläubigerbenachteiligung bzw. Vollstreckungsvereitelung sollte unbedingt noch einmal überprüft werden. Hierzu wäre der Rat eines auf Strafrecht spezialisierten Anwaltes zu empfehlen.

Falls weder Anfechtung noch Strafbarkeit drohen, könnte Ihre Lösung wie folgt aussehen:

Da Sie verheiratet sind, erhöht sich Ihre Pfändungsfreigrenze. Sofern Sie weniger als EUR 1.289,99 monatlich beziehen, wäre bei Ihnen wohl nichts zu pfänden. Hier könnte mittels eines Anwaltes Pfändungsschutz erreicht werden. Eine brauchbare Tabelle über die Pfändungsfreigrenzen finden Sie hier:

http://www.annotext.de/dienste/tools/pfand/PfandApplet.html

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Anwort weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
-Rechtsanwalt-

Bremer Str. 28a
21073 Hamburg

Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax.: 040 - 24 88 21 97
Email:post@ra-breuning.de

www.ra-breuning.de

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