Wir haben im Dezember 2007 ein Haus mit Grundstück in der Innenstadt erworben.
Auf dem Hof befanden sich 10 Garagen nach Schuldrechtanpassungsgesetz. 3 davon gingen an mich, 2 wurden von den ehem. Eigentümern abgerissen, 5 werden noch genutzt.
Die Garagen befinden sich auf einem abgschlossenen Hofgrundstück. Die Pächter haben den nötigen Schlüssel um das Tor zu Straße zu öffnen und mein Grundstück zu befahren.
Ich würde zumindest 2 davon gern kündigen ohne Enschädigung zahlen zu müssen.
Eine Entschädigung ist doch nur bei einer Werterhöhung des Grundstückes zu zahlen. Meinem Empfinden nach liegt eher eine Wertminderung vor da ich ständig eine Zufahrt gewähren muss.
Ab wann kann ich die Garagen zurück verlangen ohne den Eigentümern entschädigung zahlen zu müssen bzw muß ich überhaupt Entschädigung zahlen?
mfg
Michael Z.
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Diese Antwort ist vom 2.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.03.2010 14:45:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Die Nutzungsverträge können Sie jederzeit kündigen. Der besondere Kündigungsschutz galt für Garagengrundstücke nur bis Ende 1999 (§ 23 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG).
Für die Kündigungsfristen gilt das Mietrecht (§ 42 SchuldRAnpG), d. h. Sie können am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 580a Abs. 1 Ziff. 3 BGB).
Für die Frage der Entschädigung gilt hier § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG. Der Nutzer kann demnach eine Entschädigung (nur) verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist. Ob dies der Fall ist, kann an dieser Stelle natürlich nicht beantwortet werden. Der Nutzer müsste im Streitfall dazu darlegen, in welcher Höhe seine Garage den Verkehrswert erhöht. Hierzu müsste er ein Privatgutachten anfertigen lassen bzw. im Prozess müsste ein Sachverständiger vom Gericht bestellt werden.
Ob sich eine Kündigung in wirtschaftlicher Hinsicht empfiehlt, hängt sicherlich von der Frage des Verkehrswerts ab. Falls Sie kündigen, müssen Sie mit einer Entschädigungsforderung rechnen. Es dürfte sich daher empfehlen, dass Sie zunächst eigene Erkundigungen einholen, um abschätzen zu können, in welcher Höhe Forderungen auf Sie zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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