Aus beruflichen Gründen habe ich einen Nebenwohnsitz in Erlangen gemeldet.
Aus persönlichen Gründen möchten wir unsere Tochter in Erlangen einschulen.
Aus persönlichen Gründen (Bauernhof und seine Verpflichtungen, pflegebedürtige Eltern, Lebensmittelpunkt) und steuerlichen Gründen (Absetzbarkeit der Mietkosten, Heimfahrkosten) wollen wir den Hauptwohnsitz auf dem Land behalten.
Die Meldebehörde hat uns die Hauptwohnungsanmeldung unserer Tochter in Erlangen verweigert mit der Begründung, dass keiner von uns hier seine Hauptwohnung hat.
Fragen:
- hat die Meldebehörde richtig gehandelt bzw. hat unsere Tochter mit einem Nebenwohnsitz in Erlangen Anspruch auf Einschulung?
- hat unsere Tochter Anspruch auf einen Hauptwohnsitz in Erlangen, obwohl ich hier nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet bin (schliesslich bin ich ja 5 Tage hier, der Lebensmittelpunkt der Familie ist aber woanders)?
Ein Gedanke war, meine Frau in Erlangen als Hauptwohnsitz anzumelden. Aber ist dann der Bauernhof überhaupt noch Lebensmittelpunkt der Familie im steuerrechtlichen Sinne?
Hauptfrage:
- welche Optionen haben wir, damit ich weiterhin den Nebenwohnsitz in Erlangen steuerlich geltend machen kann und meine Tochter trotzdem in Erlangen einen Anspruch auf Einschulung hat?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.01.2010 19:36:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 des Meldegesetzes für Bayern ist der Hauptwohnsitz eines Minderjährigen identisch mit der Wohnung der Personensorgeberechtigten. Dies ist in Ihrem Fall der Bauernhof, da dort die Personensorgeberechtigten ihre Wohnung haben. In Erlangen haben nach Ihren Angaben nur Sie noch eine Nebenwohnung, so dass d i e Personensorgeberechtigten nach dieser Definition ihre Wohnung auf dem Bauernhof haben.
Zwar gibt es noch grundsätzlich die Möglichkeit über die Zweifelsfallregelung in Art 15 Abs. 2 Meldegesetz zu einer anderen Sichtweise zu kommen. Einen Zweifelsfall sehe ich in Ihrem Fall jedoch nicht, da der Lebensmittelpunkt eindeutig auf dem Bauernhof ist.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einschulung Ihrer Tochter in Erlangen. Für den Besuch der Volksschulen gelten in Bayern die sogenannten gesetzlich geregelten Schulsprengel. Nach Art. 32 BayEUG bestimmt die Regierung für jede Volksschule ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. In dem Schulsprengel, in dem die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, müssen Sie dann zur Schule gehen. Nach Art. 42 BayEUG muss nämlich die Schulpflicht in der Schule erfüllt werden, in deren Schulsprengel die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der gewöhnliche Aufenthalt Ihrer Tochter ist die Hauptwohnung der Sorgeberechtigten.
Ihre Tochter kann sich aus den o.g. Gründen nicht mit einem Hauptwohnsitz in Erlangen anmelden, da sie als Minderjährige an die Wohnung der Sorgeberechtigten gebunden ist.
Steuerrechtlich ist die Wohnung in §§ 8 und 9 Abgabenordnung geregelt. Danach ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Dies ist in Ihrem Fall eindeutig der Bauernhof, denn dort haben Sie Ihren Lebensmittelpunkt .
Um einen Anspruch auf Einschulung in Erlangen zu haben müsste Ihre Tochter dort Ihre Hauptwohnung haben. Aufgrund der Abhängigkeit der Minderjährigen von den Sorgeberechtigten würde dies bedeuten, dass die Sorgeberechtigten Ihre Hauptwohnung in Erlangen nehmen. Steuerlich würde dies freilich dazu führen, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr am Ort des Bauernhofes akzeptiert würde.
Abschließend sollten Sie diese Frage mit einem Steuerberater klären. Ich kann Ihnen weiter empfehlen, mit der gewünschten Schule bzw. der Schulverwaltung Kontakt aufzunehmen und dort die Situation zu schildern. Insbesondere sollten Sie darlegen, dass aufgrund Ihrer beruflichen Anwesenheit in Erlangen eine Anmeldung des Kindes in Erlangen für das Kind die beste Lösung wäre.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.01.2010 21:59:42
Sehr geehrter Herr Meivogel,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Könnten Sie bitte noch auf den Frageteil eingehen, welche ich oben angeführt hatte mit
'Ein Gedanke war, meine Frau in Erlangen als Hauptwohnsitz anzumelden. Aber ist dann der Bauernhof überhaupt noch Lebensmittelpunkt der Familie im steuerrechtlichen Sinne? '
Mit anderen Worten, ich habe den Nebenwohnsitz in Erlangen und den Hauptwohnsitz auf dem Land. Meine Frau und meine Tochter melderechtlich den Hauptwohnsitz in Erlangen und den Nebenwohnsitz auf dem Land. Begründung für mich sind mein ziemlich großer Bauernhof dort und meine Pflegeverpflichtungen zusammen mit dem Nißbrauch meiner Eltern.
Ist dies steuer- und melderechtlich 'durchzuhalten'?
Zweitens hatte ich in Ihrer Antwort nicht verstanden, warum ich das mit der Schule besprechen sollte. Ich dachte, es wäre eine rein melderechtliche Frage. Darf ich Ihre Frage so interpretieren, dass wenn die Schule meine Tochter 'freiwillig' aufnimmt, dann wäre das Problem eh gelöst?
Vielen Dank im voraus für diesen Teil der Fragestellung
Sehr geehrter Herr Meivogel,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Könnten Sie bitte noch auf den Frageteil eingehen, welche ich oben angeführt hatte mit
'Ein Gedanke war, meine Frau in Erlangen als Hauptwohnsitz anzumelden. Aber ist dann der Bauernhof überhaupt noch Lebensmittelpunkt der Familie im steuerrechtlichen Sinne? '
Mit anderen Worten, ich habe den Nebenwohnsitz in Erlangen und den Hauptwohnsitz auf dem Land. Meine Frau und meine Tochter melderechtlich den Hauptwohnsitz in Erlangen und den Nebenwohnsitz auf dem Land. Begründung für mich sind mein ziemlich großer Bauernhof dort und meine Pflegeverpflichtungen zusammen mit dem Nißbrauch meiner Eltern.
Ist dies steuer- und melderechtlich 'durchzuhalten'?
Zweitens hatte ich in Ihrer Antwort nicht verstanden, warum ich das mit der Schule besprechen sollte. Ich dachte, es wäre eine rein melderechtliche Frage. Darf ich Ihre Frage so interpretieren, dass wenn die Schule meine Tochter 'freiwillig' aufnimmt, dann wäre das Problem eh gelöst?
Vielen Dank im voraus für diesen Teil der Fragestellung
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.01.2010 00:02:11
Sehr geehrter Fragesteller,
die Schule hat ein eigenes Ermessen bei der Aufnahme der Schüler. Daher wäre das Problem in der Tat gelöst, wenn sich die Schule aufgrund der besonderen Situation (Sie sind 5 Tage die Woche in Erlangen anwesend) zur Aufnahme Ihrer Tochter beriet erklärte.
Ihre Frau wird ohne Weiteres nicht den Hauptwohnsitz in Erlangen nehmen können. Das Meldeamt wird hierzu eine Erklärung verlangen (Trennung etc.). Steuerrechtlich wäre dies auch sehr problematisch, da der der tatsächliche Lebensmittelpunkt ja der Bauernhof ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Schule hat ein eigenes Ermessen bei der Aufnahme der Schüler. Daher wäre das Problem in der Tat gelöst, wenn sich die Schule aufgrund der besonderen Situation (Sie sind 5 Tage die Woche in Erlangen anwesend) zur Aufnahme Ihrer Tochter beriet erklärte.
Ihre Frau wird ohne Weiteres nicht den Hauptwohnsitz in Erlangen nehmen können. Das Meldeamt wird hierzu eine Erklärung verlangen (Trennung etc.). Steuerrechtlich wäre dies auch sehr problematisch, da der der tatsächliche Lebensmittelpunkt ja der Bauernhof ist.
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