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Frage geschrieben am 04.04.2008 22:30:00

Schul- bzw. Unterrichtsausschluss (Grundschule)

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2880
Hallo,
mein Sohn (3.Klasse)wurde von einem anderen Schüler (4.Kl.) am Dienstag 1.4. (Nachmittag)dazu überredet, einem Mitschüler meines Sohnes einen verbalen Schrecken ("er soll getötet werden") einzujagen.Diese Lüge trug er dann am nächsten Morgen seinem Mitschüler vor der darauf natürlich Angst hatte, heulte und erzählte das der Lehrerin, die dann meinen Sohn danach befragte. Anstatt mein Sohn die Wahrheit gesagt hätte, bestätigte er lieber nochmals die Lüge.Später gab dann mein Sohn die Lüge zu und entschuldigte sich bei seinem Mitschüler,der andere Junge bestreitet bis heute solche Aussagen gemacht zu haben. Dies hat nun zur Folge, dass heute Freitag um ca. 17.00 Uhr der Rektor anrief um uns mitzuteilen, dass unser Sohn jetzt für diese Lüge am Montag 7.4 u.Di. 7.4 vom Unterricht/Schule Ausgeschlossen wird.Wir haben keinen Schriftlichen Schulausschluss bekommen,dieser soll angeblich Montag nachgereicht werden.Wir würden nun gerne wissen wie wir uns Verhalten sollen.Ist die Maßnahme verhältnissmäsig?Können wir Einspruch einlegen?
Vielen Dank im voraus


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum in der Regel eine anwaltliche Beratung vor Ort nicht ersetzt und das jede Änderung des Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Der Sachverhalt beurteilt sich nach § 90 SchulG. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht wenn pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Alle Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen stehen unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Schulleiter kann Schüler bis zu 5 Tage vom Unterricht ausschließen nach § 90 III Nr. 2 d. Er muß hierfür nicht die Klassenkonferenz anhören. Die Zulässigkeit des Unterrichtsausschlußes beurteilt sich nach § 90 VI SchulG.
Er ist nur möglich wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Nach Abs. 7 muß der Schulleiter den Schüler und die Eltern vor der Maßnahme anhören. In dringenden Fällen kann der Schulleiter vorläufig bis zu 5 Tage den Schulbesuch untersagen, wenn ein Ausschluß zu erwarten ist.

Es ist also möglich, dass der Rektor vorläufig den Ausschluß ausspricht, wenn später ein Beschluß gefasst wird. Allerdings sind Sie und Ihr Sohn vor der eigentlichen Entscheidung anzuhören, wie oben dargelegt. Der Auuschluß kann muß aber nicht dem Jugendamt gemeldet werden.
Ich halte im Ergebnis die Maßnahme für unverhältnismäßig. Natürlich ist die Drohung mit dem Tod eine schwere Verfehlung und auch Strafbar. Allerdings muß das Alter Ihres Sohnes und sein bisheriges Verhalten berücksichtigt werden. Das Gesetz stellt ja auf eine schwere oder wiederholte Verfehlung ab. Ich bin der Meinung, dass hier auch andere Erziehungsmaßnahmen pädagogischer Art ausreichen würden, voraussgestzt Ihr Sohn war bisher nicht auffällig. Ein sofortiger Ausschluß ist unverhältnismäßig. Sie können gegen den schriftlichen Bescheid Widerspruch einlegen, dieser hat aber keine aufschiebende Wirkung nach § 90 III SchulG. Das bedeutet, trotz eines Widerspruchs, zu dem ich rate, gilt der Ausschluß vom Unterricht. Sie sollten dringend auf eine persönliche Anhörung durch den Rektor drängen. Ergeht der Bescheid ohne Anhörung, könnte er bereits aus formalen Gründen rechtswidrig sein.

Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.04.2008 23:45:24

Sehr geehrter Herr Röhler,
der Schulausschluß soll am Montag beginnen,bis jetzt wissen wir nur per Telefon heute Abend 17 Uhr davon(ist diese Mitteilungsform rechtens).Soll ich meinen Sohn am Montag normal zur Schule schicken.Ich habe noch gar keinen schriftlichen Schulausschluss bekommen,der soll angeblich am Montag folgen.Wie sollen wir den Einspruch begünden?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.04.2008 01:25:01

Sehr geehrter Fragesteller,

das Schulgesetz schreibt für die vorläufige Untersagung der Teilnahme keine Schriftform vor. Ich rate Ihnen daher, Ihren Sohn nicht zu schicken. Natürlich haben Sie Anspruch auf einen förmlichen Bescheid gegen den Sie Widerspruch einlegen können. In der Begründung sollten Sie darauf abstellen, dass keine Anhörung stattgefunden hat und das der Ausschluß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Wie ich bereits ausgeführt habe, halte ich die Maßnahme auch angesichts des Alters Ihres Sohnes für überzogen. Ich rate Ihnen aber dringend einen Anwalt einzuschalten, zumal ja gegen einen eventuell ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden müßte.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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