Schuhreklamation Bitte um Hilfe
06.07.2012 12:51
| Preis:
45,00 € |
Kaufrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ich habe am 22.03.2012 ein paar Schuhe gekauft, die sind nach ca 6 Wochen an der Naht aufgegangen, ich brachte sie am 27.06 in dem Laden vorbei( liegt nicht in meiner nähe) d.h ca. 3 Monate nach dem kauf. Die Laden Inhaberin möchte mir weder ein Ersatz noch eine Gutschrift dafür geben.Reklamieren bei der Firma direkt will Sie auch nicht.Die Schuhe haben 149,90 € gekostet.
Wie sind meine Rechte als Käufer, darf ich ein Ersatz verlangen?
Die Schuhe sind natürlich getragen.
Die Dame will auch nicht mit mir sprächen.Sie als Verkäufer lässt es so stehen, kein Ersatz, keine Gutschrift,keine Reparatur.
Danke für eine schnelle Antwort
Mit freundlichen Grüßen
06.07.2012 | 13:47
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Dratwa
250 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Als Käufer der mangelhaften ( geplatzte Nähte ) Schuhe haben Sie zunächst einen Anspruch gegen die Inhaberin des Schuhladens, die Ihre Vertragspartnerin ist, auf Nacherfüllung nach
§ 437 Nr. 1 BGB i.V.m.
§ 439 BGB. Nr. 1 BGB . Dieser Anspruch auf Nacherfüllung geht den Ansprüchen aus
§ 437 Nr. 2 u. Nr. 3 BGB auf Rücktritt vom Kaufvertrag , Minderung des Kaufpreise oder auf Schadenersatz vor.
Demnach müssen Sie zunächst Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, also Reparatur der Schuhe, verlangen und zwar unter Fristsetzung. Allerdings kann die Verweigerung der Inhaberin des Ladenlokals, irgendetwas in dieser Sache zu unternehmen, bereits als endgültige Ablehnung der Nacherfüllung angesehen werden. Aufgrund dieser endgültigen Ablehnung haben Sie sofort die Möglichkeit, vom Kaufvertrag gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzutreten, was Sie auf jeden Fall schriftlich vornehmen sollten. Gleichfalls hat Ihnen die Inhaberin des Ladenlokals die Fahrtkosten zu erstatten , denn der Händler, bei dem Sie das Produkt gekauft haben, ist zum Ersatz aller Kosten verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Reklamation stehen (
§ 439 Abs. 2 BGB).
Gerne stehe ich bei Bedarf für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt