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Frage geschrieben am 06.04.2006 10:34:00

Schuhe und Müll im Hausflur

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6587
Unsere Nachbarn haben bereits vor einigen Jahren ein Schuhregal im Flur aufgestellt. Wir zogen dann irgendwann nach, doch es zeigte sich, daß die Nachbarn unsere Schuhe im Flur nicht akzeptieren und diese immer wieder durcheinandergeworfen haben ("zu viele Schuhe", "Eure Schuhe sind häßlich", etc.). Wir haben dann irgendwann unsere Schuhe wieder reingestellt und den Nachbarn gesagt, daß sie das auch tun sollen. Schließlich steht in der Hausordnung, daß Schuhe und Müll (den sie auch zeitweise vor ihrer Tür lagern) im Flur nicht zulässig ist. Sie meinten, daß sie auf die Hausordnung pfeifen und die Wohnung schließlich gekauft hätten und daher so einen Schmarrn wie in Mietshäusern nicht mitmachen würden.

Lassen sich nun deren Schuhe wegklagen? Spielt es dabei eine Rolle, daß wir unsere Schuhe auch zeitweise draussen hatten?
Wer bezahlt dann eigentlich die Anwaltskosten?


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Diese Antwort ist vom 6.4.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.04.2006 11:30:53
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese wie folgt beantworten:

Die Aufstellung einer Hausordnung entspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG.

Wird gegen diese Verstoßen, so hat jeder Miteigentümer die Möglichkeit vor dem Wohnungseigentumsgericht, das ist eine besondere Abteilung des Amtsgerichtes in dem sich das Wohneigentum befindet, die Einhaltung der in der Hausordnung aufgestellten Regeln durchzusetzen, wenn dagegen verstoßen wird. Dabei ist es unerheblich, dass Sie selbst auch schon mal Schuhe vor der Tür stehen ließen. Es kommt nur darauf an, dass dies nicht mehr der Fall ist und die Schuhe sowie Müll immer wieder zu neuen Streitigkeiten führen.

In der Regel werden die Sachen im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eingehend erörtert und das Gericht versucht dabei, eine gütliche Einigung der Beteiligten herbeizuführen. Kommt es nicht zu eier Einigung, wird durch einen Beschluss des Gerichts entschieden.

Dieser Beschluss enthält auch eine Entscheidung darüber, wer
die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dabei geht es sowohl um die entstandenen Gerichtskosten als auch um die Erstattung der notwendigen Anwaltskosten. Normalerweise trägt dabei derjenige die Kosten, der den Rechtsstreit im Ergebnis verloren hat. Bei teilweisem Verlieren beziehungsweise Gewinnen werden die Kosten entsprechend zwischen den Beteiligten aufgeteilt.

Da die Beauftragung eines Anwalts in solchen Verfahren in der Regel nicht nötig ist, muss meist jeder Beteiligte das Honorar für seinen Anwalt selbst zahlen, auch wenn er den Rechtsstreit im Ergebnis gewinnt. Der Richter kann aber auch bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.

Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter


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