26.02.2007 | 12:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
143 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Bezüglich Ihres Problems kann ich Ihren Ärger sehr gut verstehen.
Meiner Ansicht nach müssen Sie hier allerdings unterscheiden zwischen einem Abstellen der Schuhe auf der Fußmatte(Bild1) und dem Aufstellen von Regalen(Bild 2 und 3).
Bezüglich dem Abstellen der Schuhe auf der Fußmatte gilt immer noch der Beschluss des AG Lünen,
22 II 264/00 WEG vom 07.09.2001: “Indem eine vollständige Untersagung des Abstellens der Schuhe beschlossen wird, ist damit die Verhältnismäßigkeit überschritten, denn ein ordnungsgemäßer Gebrauch kann auch dann vorliegen, wenn Schuhe nur kurzzeitig oder nur im Bereich des Türrahmens abgestellt werden“.
Dies zu verbieten dürfte also recht schwer werden, Sie können es allerdings trotzdem über die Hausordnung versuchen(ob die Mieter sich daran halten darf allerdings bezweifelt werden).
Von einer neueren BGH-Entscheidung zu diesem Problem ist mir nichts bekannt.
Bezüglich dem Aufstellen von Regalen gibt es relativ neue Rechtsprechung: OLG München, Beschluß vom 15. 3. 2006 -
34 Wx 160/05:
Das Anbringen von Garderobenelemente im Treppenhauses ist eine bauliche Veränderung i.S. von
§ 22 I WEG, weil es keine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung darstellt. Die bauliche Veränderung kann ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer nur dann vorgenommen werden, wenn deren Rechte nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 I 2 i.V. mit
§ 14 Nr. 1 WEG). Das OLG München hat eine solche Beeinträchtigung bejaht, da die übrigen Eigentümer an dem ihnen zustehenden Mitgebrauch des Treppenhauses behindert.
Es kommt nicht darauf an, ob der Treppenabsatz, auf dem sich die Garderobe oder Schuhschrank befindet, von den übrigen Wohnungseigentümern genutzt wird oder nicht. Denn die Ablage vor der Haustür belästige nicht nur Mitmieter - sie behindere auch die Treppenhausreinigung.
Untersagt ist also das langfristige Deponieren von Gegenständen im Treppenhaus. Sie dürfen dort keinen, nicht mal einen provisorischen Schuhschrank einrichten.
Bezüglich Ihrer zweiten Fragen habe ich Ihnen eine Mail zukommen lassen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
26.02.2007 | 13:06
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Gegen kurzzeitiges Abstellen hat niemand etwas.
Die Schuhe werden jedoch dauerhaft vor der Wohnung gelagert und mehr Paar Schuhe, als Mieter in der Wohnung wohnen.
Somit kann von kurzzeitigem Abstellen nicht mehr die Rede sein. Sie können sich vorstellen wie es riecht, wenn man das Haus betritt. Die Schuhe stehen auch Tag und Nacht vor der Tür.
Ich werde mir den genannten Beschluss des AG Lünen mal genauer anschauen. Sehen Sie keine Möglichkeit gegen das Schuhabstellen vorzugehen? Beweissicherung mit Fotos, Datum und Uhrzeit, etc.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.02.2007 | 13:12
Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich können sie gerichtlich dagegen vorgehen. Und die von Ihnen vorgebrachten Argumente sind auch nicht von der Hand zu weisen, allerdings kann ich Ihnen keine Garantie geben, dass Sie vor Gericht recht bekommen.
Sollten sie sich dafür entschliessen, schreiben Sie weitere Abmahnungen, in welchen die Verstöße gegen die Hausordnung festgehalten werden und sichern Sie die Beweise(Bilder usw.).
Auch vereinbaren Sie einen Besichtigungstermin, vielleicht können sie noch aus anderen Gründen gegen die Mieter vorgehen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück.
MFG