Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Restschuldbefreiung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit einigen Tagen ist meine Ehefrau per Beschluss vom AG Düsseldorf nach einem privaten Insolvenzverfahren von ihrer Restschuld befreit worden.
Nach Recherchen im Internet bzw. durch Informationen von der Schufa selbst, haben wir erfahren, dass der Eintrag über die Restschuldbefreiung noch bis zu 3 Jahre in der Schufa stehen bleibt. Demnach verbessert sich auch nicht der Score. Das Makel der Privatinsolvenz und die damit verbunden Nachteile blieben somit noch weitere 3 Jahre bestehen.
Darf das Schufa oder bestehen hier Rechtsmittel um gegen diesen Eintrag vorzugehen? Im Internet haben wir schon gelesen, dass hier in dem meisten Fällen nur nach eine Klage gegen die Schufa der Eintrag verschwindet. Neben der Schufa gäbe es ja auch noch andere Institutionen, die Daten über die Privatinsolvenz speichert. Müsste im Zweifel gegen jeder dieser Institute geklagt werden?
Was kann man in diesem Fall am besten tun?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
risc36
Antwort geschrieben am 12.03.2011 17:03:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die Speicherung des Beschlusses über die Restschuldbefreiung, der von dem jeweiligen Insolvenzgericht öffentlich bekannt gemacht wird und daher der Schufa aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt war, war nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz zulässig. Ein Anspruch auf Löschung der Daten gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz scheitert folglich daran, dass ihre Speicherung nicht unzulässig war. Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse eines Schuldners an der vorzeitigen Löschung der Erteilung der Restschuldbefreiung aus dem Datenbestand eines Wirtschaftsinformationsdienstes, zu dem die Schufa zählt, verneint (vgl. AG Wiesbaden, Beschl.v.17. August 2010, Az:91C4018/10 und LG Wiesbaden, Beschluss v.21.10.10, 5T9/10 – hiervon abweichende Entscheidungen liegen mir nicht vor). Begründet wird dies damit, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners zulasse, weil er über Jahre hinaus nicht in der Lage war, bestehende Verbindlichkeiten vollständig auszugleichen und diese Information für die Kreditwirtschaft von wesentlicher Bedeutung sei. Durch Speicherung der Restschuldbefreiung für den Zeitraum von drei Jahren werden Sie zwar kaum die Möglichkeit haben, einen Kreditvertrag künftig abzuschließen. Nach den genannten Entscheidungen ist dies jedoch hinzunehmen und führt nicht zu einem Löschungsanspruch vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist.
Ich bedaure, Ihnen eine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Als Leser können Sie

