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Frage geschrieben am 18.04.2010 12:50:24

Schufa löschung der Daten erzwingen

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4140
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Daten.
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,


ich bin Tim K., wohnhaft in Norddeutschland und bin angestellt als Kaufmann im Groß- und Außenhandel. Während meiner Ausbildungszeit haben sich (leider) viele Altlasten gesammelt, die ich nun beenden möchte, sie entsprechen einfach nicht mehr den Tatsachen. Mein Zahlungsmoral hat sich deutlich gebessert!

Nun ist natürlich meine Kreditwürdigkeit eingeschränkt. Nachdem ich eine kostenpflichtige Selbstauskunft einholte, traf mich der Blitz! Veraltete Daten, die dort in keinsterweise meine Kreditwürdigkeit entsprechen!

Etliche Briefe mit Schilderungen und nachweisen haben nicht geholfen, die Schufa bleibt hart und sagt "das ganze, bleibt drei Jahre gespeichert!". So lasse ich natürlich nicht mit mir umgehen, ich sehe mich dort falsch beurkundet!

Wie sieht es mit Schadensersatzansprüche wegen der
Gefährdung meiner Kreditwürdigkeit und Nachteilen für meinen Erwerb und mein
Fortkommen aus? Gibt es dort überhaupt irgendwelche Chancen mit Aussicht auf Erfolg? Nach Erfahrungsberichten zufolge weist dei Staatsanwalt systematisch jede Klage gegen die Schufa ab.

Um es kurz zu fassen, die gespeicherten Daten entsprechen zwar der Wahrheit, spiegeln jedoch nicht meinen Zahlungsmoral wieder. Ich habe davon gelesen das man Forderung unter €1000 vorzeitig löschen kann und um ehrlich zu sein, keine Forderung geht über die €1000er Marke hinaus, nur ist die ein Monatsfrist abgelaufen!

Gibt es dort Chancen meine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen? Ich finde es eine schweinerei, kann man erzwingen das die Schufa, die Daten sperrt oder löscht, sonstige Mittel und Wege?

Ich danke Ihnen vielmals im Voraus!





Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.04.2010 17:23:54
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.

Nun zum Sachverhalt:

Normalerweise werden erledigte Forderungen nach drei Jahren gelöscht. Dazu muss der Gläubiger die Schufa allerdings auch über die Tilgung der Verbindlichkeit informieren. Achten Sie daher bei Tilgung Ihrer Verbindlichkeiten darauf, dass Ihre Gläubiger diese Informationen an die Schufa weitergeben.
Fehlerhafte Einträge werden bei der Schufa kostenlos per Löschantrag gelöscht. Hierzu muss der Nachweis (Quittung) erbracht werden, dass die Verbindlichkeiten nicht bestehen.
Unerledigte Forderungen bleiben solange als Eintrag gespeichert, bis die Schuld getilgt ist und erlöschen drei Jahre danach.

Man kann auch vor Ablauf dieser Frist mittels Löschungsbewilligung/Löschungsurkunde, welche man bei den Amtsgerichten beantragen kann, Einträge löschen lassen. Die Urkunde bestätigt, dass man aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht wurde.
Für die Löschungsbewilligung entstehen Gerichtskosten entsprechend des Gegenstandswertes der zu löschenden Forderungen.

Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft, und rege dazu an, bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden.

Sollten Sie eine umfassende anwaltliche Beratung wünschen, können Sie mich natürlich auch persönlich unter der unten angegebenen Email-Adresse kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt


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