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Frage geschrieben am 08.08.2010 13:00:45

Schufa Eintrag vorzeitig löschen lassen !

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2128
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Schufa.
Hallo

Habe einen einzigen Eintrag bei der Schufa gemeldet, die lautet " Datum der Erledigung 29.10.2008 " War eine forderung von der Allbank die ich am 29.10.2008 bezahlt habe . Das Problem ist das es die Allbank nicht mehr gibt ( die heisst jetzt Santander Bank) und mit der angegebenen Kontonummer ist bei der Santander nichts zu finden . Habe ich die möglichkeit den Eintrag rauszubekommen ,wenn die Santander nichts unter der Nummer die im Schufa eingetragen ist findet ?



Antwort geschrieben am 08.08.2010 14:26:05
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

Sie können die Löschung/Berichtigung von Einträgen grundsätzlich sowohl bei der SCHUFA beantragen als auch von der Santander Consumer Bank verlangen. Hat die Santander eine falsche Eintragung verursacht, ist sie als Vertragspartnerin der SCHUFA verpflichtet, diese Eintragung gegenüber der SCHUFA zu widerrufen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie den Vertrag mit der damaligen Allbank geschlossen hatten, denn diese Pflicht ging (wie auch Ihr damaliges Vertragsverhältnis mit der Allbank) durch die Übernahme der Allbank selbstverständlich auf die Santander über.

Wenn Sie die Forderung am 29.10.2008 beglichen haben, dann entspricht der Eintrag „Datum der Erledigung 29.10.2008" allerdings der Wahrheit. Der SCHUFA wurde seitens der Bank also bereits mitgeteilt, dass die Forderung nicht mehr besteht, so dass Sie das nicht mehr tun müssen.

In solchen Fällen muss die Erledigungs-Eintragung nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem die Eintragung entstanden ist, gelöscht werden, in Ihrem Fall also mit Ablauf des 31.12.2011.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird diese Erledigungs-Eintragung aber auch vor Ablauf der 3-Jahres-Frist aus dem Datenbestand der SCHUFA gelöscht:

1. die Forderung wurde der SCHUFA erstmals nach dem 1. Januar 2007 mitgeteilt,

2. der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 1.000 Euro,

3. die Forderung wurde innerhalb eines Monats beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt,

4. es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln.

Sollte nur eine der vier Voraussetzungen nicht erfüllt sein, bleibt die Forderung bis zum Ablauf der dreijährigen Frist als erledigt eingetragen.

Weitere Informationen zu dieser zu Jahresbeginn neu eingeführten Möglichkeit zur vorzeitigen Löschung erhalten Sie unter nachfolgendem Link:

https://www.meineschufa.de/index.php?site=12_7

Dort können Sie unter „Download" auch ein entsprechendes Infoblatt im PDF-Format herunterladen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

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Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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