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Frage geschrieben am 17.08.2011 01:47:59

Schufa - Eintrag durch Bestellung der ehemaligen Lebensgefährtin

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 989
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Auszug aus der ehemals gemeinsamen Wohnung vor über 3 Jahren (eine Ummeldung ist umgehend erfolgt), musste ich Anfang dieses Jahres feststellen, dass ich verursacht durch meine ehemalige Lebensgefährtin 2 negative Schufaeinträge hatte.

Sie hatte offenbar wegen eigener Zahlungsunfähigkeit bei verschiedenen Versandhändlern Ware auf meinen Namen bestellt. Diese wurde ebenfalls nicht bezahlt und mittlerweile wurden beide Vorgänge bereits von Inkasso - Unternehmen bearbeitet.

Damit konfrontiert trat sie an beide Inkassounternehmen sowie die Schufa heran und konnte erreichen, dass ein Eintrag bei mir gelöscht wurde. Leider blieb der zweite Eintrag mit einer Forderungshöhe von 600€ bis heute bestehen.

Ich hatte bis heute keinen Kontakt mit diesen Firmen, da meine ehemalige Lebensgefährtin sich auch um dieses Thema kümmern wollte und mittlerweile bei dem verbliebenen Versandhändler auch nach eigener Aussage ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat.

Meine Frage ist nun, wie ich erreichen kann, dass diese Forderung nicht mehr gegen mich aufrecht erhalten wird und dieser Eintrag bei der Schufa umgehend gelöscht wird, wenn die weiteren Maßnahmen der Dame keinen Erfolg haben.

Da dieser Versandhändler auch niemals nachweisen könnte, dass ich etwas bestellt bzw. per Unterschrift entgegen genommen habe, ist diese Forderung und der Eintrag bei der Schufa aus meiner Sicht auch überhaupt nicht haltbar.

Die Forderung ist im Übrigen immer noch nicht beglichen. Ich könnte sie begleichen, werde damit aber nach meinen Informationen dadurch nur erreichen, dass der betreffende Eintrag der Schufa in 3 Jahren gelöscht wird, eine Schuld möchte ich diesbezüglich natürlich auch nicht eingestehen.

Mit freundlichen Grüßen

-- Einsatz geändert am 17.08.2011 06:28:41


Antwort geschrieben am 17.08.2011 08:21:58
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Vorliegend empfiehlt sich ein paralleles Vorgehen gegen das Versandhaus und die Schufa.

Die Zulässigkeit einer Meldung an die Schufa durch das Versandhaus bestimmt sich nach § 28a Abs. 1 BDSchG. Dieser lautet:
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet.

Vorliegend ist dem Versandhaus nach den Angaben Ihrer Lebensgefährtin bekannt, daß nicht Sie Schuldner der Forderung sind. Insofern fehlt es bereits an der Voraussetzung einer von Ihnen geschuldeten Leistung. Sie sollten sich direkt an das Versandhaus wenden, unter Verweis auf die Bestellung durch Ihre ehemalige Lebensgefährtin die Forderung bestreiten und das Versandhaus unter Fristsetzung auffordern, den Sachverhalt gegenüber der Schufa klarzustellen. Diesem Schreiben sollten Sie wenn möglich das entsprechende Schuldanerkenntnis Ihrer ehem. Lebensgefährtin in Kopie beilegen.

Die Schufa ist gemäß § 35 Abs. 1 BDSchG verpflichtet, unrichtige Daten zu löschen. Solange eine Mitteilung des Versandhauses über den wahren Sachverhalt jedoch dort noch nicht vorliegt, wird eine Löschung ohne weiteres nicht zu erreichen sein. Sie sollten daher auch gegenüber der Schufa die Forderung bestreiten. Da kein Titel gegen Sie vorliegt, wird der Eintrag gemäß § 35 Abs. 4 BDSchG gesperrt werden, so daß der Eintrag bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes für Dritte nicht sichtbar ist.

Zu einer Begleichung der Forderung kann ich Ihnen nicht raten. Eine Zahlung könnte durchaus als Anerkenntnis ausgelegt werden. Dieses könnte zur Folge haben, daß die Eintragung als korrekt angesehen würde und erst drei Jahre nach Erledigung gelöscht wird.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



Große Teichstraße 17
18337 Marlow

Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de

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