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Schufa-Eintrag ( Urteil des BGH IX ZB 247/08)


17.12.2010 11:06 |
Preis: ***,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum




Sehr geehrte Damen und Herren,

über mein Vermögen wurde am 22.11.2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Restschuldbefreiung wurde per Beschluss erst am 21.08.2009 erteilt. Nach Urteil des BGH mit dem o.g. Aktenzeichen ist der Beschluss demnach zu spät ergangen.

Die Schufa speichert die Daten über den Beschluss vom 21.08.2009 jedoch weiterhin.

Ich bin der Auffassung, das Speicherung der Daten über den Beschluss zur Restschuldbefreiung von 21.08.2009, faktisch falsch sind.

Habe ich einen Anspruch auf Löschung des Eintrags mit dem Hinweis auf das Urteil des BGH?

Danke & Grüße
17.12.2010 | 15:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
39 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

im Jahre 2001 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren dahin geändert, dass der Lauf der Abtretungsfrist von sieben auf sechs Jahre verringert wurde und die Frist nicht mehr erst bei Aufhebung der Insolvenzverfahrens, sondern bereits bei Eröffnung – in ihrem Fall also am 22.11.2002 – zu laufen beginnt.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird für die gesamte Dauer des Verfahrens im SCHUFA-Datenbestand gespeichert. Drei Jahre nach der Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens wird das Merkmal "Insolvenzverfahren eröffnet" zusammen mit dem Hinweis auf die Aufhebung des Verfahrens gelöscht.

Der Bundesgerichtshof hatte nun im Dezember 2009 entschieden, dass nach Ablauf von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Restschuldbefreiung endgültig zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3.12.2009, Az.: IX ZB 247/08).Denn nur so kann der Zweck des Gesetzes verwirklicht werden, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.

Die Speicherung der Daten über den Beschluss zur Restschuldbefreiung von 21.08.2009 sind aber nicht falsch, sondern die Entscheidung über die Restschuldbefreiung hätte bereits von Amts wegen nach 6 Jahren ergehen müssen.

Zu den Folgen einer – wie vorliegend – „verspäteten" Entscheidung über die Restschuldbefreiung nahm der BGH in seinem Beschluss vom 22.04.2010, Az.: IX ZB 196/09, Stellung. Er wies darauf hin, dass mit dem Ablauf der Abtretungserklärung (d.h. nach 6 Jahren) die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen. Der Insolvenzbeschlag des Neuerwerbs des Schuldners entfällt ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, wenn dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren entsprechend Restschuldbefreiung erteilt wird. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren ist dann verpflichtet, den Neuerwerb des Schuldners vom Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung an treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Kommt es zur Erteilung der Restschuldbefreiung, hat er diesen an den Schuldner auszukehren.

Unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung haben Sie also einen Anspruch auf Löschung zum 22.11.2011 und nicht erst zum 21.08.2012.

Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass die SCHUFA die Daten nach Ablauf der Fristen zwar selbst löschen muss, doch sind zum Teil veraltete Daten im Bestand. Sie sollten daher die rechtzeitige kontrollieren. Sie haben das Recht, die von der SCHFA gespeicherten Daten mittels einer sogenannten Eigenauskunft zu kontrollieren. Seit dem 1.04.2010 ist es Verbrauchern möglich, kostenlos über die ihre eigene Person betreffenden, bei der SCHUFA registrierten Daten Auskunft zu erhalten. Der Antrag kann schriftlich oder online gestellt werden. Die SCHUFA gewährt die kostenlose Auskunft einmal jährlich.

Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar. Ich weise darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
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