Er ist 84 und schwer gehbehindert und bezahlt Essensdienst und Haushaltshilfe von Caritas und Samariterbund.
Seine Rente ist E 1600. Die Miete E 550 inkl Nebenkosten von ca E 300. Er ist praktisch mittellos.
Frage: Kann ein jetzt freiwillig zu schliessender Abtretungsvertrag der Miete (E 550) von der Rente zur Sicherung der Wohnung Rentenpfaendung verhindern , da die Rentenpfaendungsgrenze unterschritten wird?
Antwort geschrieben am 23.11.2011 09:04:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 134
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besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich unterliegen erst einmal alle Einkünfte einer Pfändung. Allerdings gibt es Pfändungsfreigrenzen.
Ein Abtretungsvertrag kann in keinen Fall eine Pfändung verhindern, da der Abtretungsvertrag aufgrund der sogenannten Relativität des Schuldverhältnisses nur zwischen den Parteien wirkt, die den Vertrag geschlossen haben.
Wäre dies möglich, würden alle möglichen Schuldner Abtretungsverträge schließen und so die Gläubiger außen vor lassen.
Selbst wenn Sie eine Abtretung vornehmen würden, könnte der Gläubiger diesen Abtretungsanspruch pfänden und das Geld an sich überweisen lassen.
Wenn ich Ihren Sachvortrag richtig verstanden habe, dann hat der alte Mensch ein Renteneinkommen von 1600 € abzüglich 550 € Miete = 1050 €.
Da Sie die Nebenkosten inklusive beschrieben haben, gehe ich davon aus, dass diese Nebenkosten in der Miete von 550 € enthalten sind.
Der aktuelle Pfändungsfreibetrag liegt bei 1.029,99 Euro pro Monat.
Allerdings verhält es sich so, dass die Miete nicht abgezogen wird, sondern aus dem Pfändungsfreibetrag zu bestreiten ist. Das bedeutet, dass alles, was über 1.029,99 € liegt, gepfändet werden kann.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht übermitteln kann.
Sollte noch etwas unklar oder offen geblieben sein, so möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.11.2011 09:23:58
Danke fuer die Antwort . Wird die Pfaendung direkt von der Rente abgezogen, bevor sie Herr M auf sein Konto ueberwiesen bekommt, so wie bei Lohnpfaendung?
Danke fuer die Antwort . Wird die Pfaendung direkt von der Rente abgezogen, bevor sie Herr M auf sein Konto ueberwiesen bekommt, so wie bei Lohnpfaendung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.11.2011 09:43:55
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wenn ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, dann geht dieser dem sogenannten Drittschuldner zu, also in diesem Fall der Rentenversicherung.
Dann wird der Pfändungsbetrag von der Rente abgerechnet und der Restbetrag überwiesen.
Ein Pfändungs- und Überweisungbeschuss beinhaltet regelmäßig das Verbot des Drittschuldners in voller Höhe an den Schuldner zu leisten, um den Gläubiger zu schützen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit erläuternd dargestellt haben zu können und verbleibe
mit den besten Wünschen.
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wenn ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, dann geht dieser dem sogenannten Drittschuldner zu, also in diesem Fall der Rentenversicherung.
Dann wird der Pfändungsbetrag von der Rente abgerechnet und der Restbetrag überwiesen.
Ein Pfändungs- und Überweisungbeschuss beinhaltet regelmäßig das Verbot des Drittschuldners in voller Höhe an den Schuldner zu leisten, um den Gläubiger zu schützen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit erläuternd dargestellt haben zu können und verbleibe
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Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
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