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Frage geschrieben am 01.12.2011 16:26:11

Schriftliche Kündigung eines zwischen 2 Kaufleuten mündliche geschlossenes Vertrages

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1086
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sachverhalt. Wir sind der offiziell autorisierte Vertrieb für mehrere Marken von Produkten in Deutschland.
Nun wollen wir einen Vertriebspartner das Recht kündigen eine Marke von uns zu Bewerben bzw. zu verkaufen.
Fragen. 1. Bei mündlich geschlossenen Verträgen zwischen Kaufleuten sind welche Fristen für so eine Kündigung einzuhalten bzw. rechtmäßig?
Frage 2. Müssen wir die Ware, die dieser Händler von uns zu rabattierte Ek Preisen für sich gekauft hat von ihm zurück kaufen um Schaden von Ihm abzuhalten - und wenn zu welchen Preisen?
Frage 3. Ab welchem Zeitraum können wir Ihm eine Abmahnung schicken, das er nicht mehr mit dieser Marke, die wir vertreten auf seiner Internetpräsenz oder Printwerbung werben darf.

Es geht also darum Fristen von Ihnen zu erfahren welche Fristen rechtsmäßig sind um eine Geschäftsbeziehung Großhändler / Einzelhändler zu beenden.

Bitte kurz einen KV für die Beantwortung oben genannter Fragen.



Antwort geschrieben am 01.12.2011 17:02:55
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Ausdrückliche Regelungen für Vertrags-/Vertriebshändlerverträge enthält das materielle Recht nicht.
Für die - allerdings nur bedingt vergleichbaren - Handelsvertreterverhältnisse ordnet § 89 HGB eine abgestufte Kündigungsfrist an, deren Dauer sich nach der Länge der bisherigen Vertragsver-hältnisse bestimmt und im Höchstfall sechs Monate beträgt.

§ 89 HGB:
Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Daran würde ich mich an Ihrer Stelle halten.

Es ist auch davon auszugehen, dass auch bei einem mündlichen Vertrag dieses als interessensgerechte Regelung in Betracht kommt und die Gegenseite nichts einwenden kann.

2.
Das ist schwierig zu beurteilen, da hier nur mündliche Vereinbarungen vorliegen.

Ich meine aber im Rahmen einer ersten Einschätzung, dass Sie dieses nicht müssen, denn bei Dauerschuldverhältnisses muss jeder damit rechnen, dass dies ordentlich gekündigt werden können (s. o.), so dass alle Vermögensdispositionen, mögen Sie auch dem Vertrag entspringen, auf eigenes Risiko erfolgen; zudem schützt die entsprechend lange Kündigungsfrist.

3.
Eine Abmahnung kann erst dann erfolgen, wenn nach Kündigungsenddatum (= Ablauf der Kündigungsfrist) nachweislich eine weitere Nutzung und Werbung erfolgt.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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