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Frage geschrieben am 18.10.2008 19:15:54

Schriftliche Äußerung als Beschuldigter

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6426
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mein Sohn ( 18 1/2 Jahre ) hat Mitte September mit seinem PKW einen Verkehrsunfall verursacht. Seine Freundin war Beifahrerin. Er hat an einer unübersichtlichen Stelle ( Landstraße ) einen PKW überholt. Trotz eingeleiteter Vollbremsung, kam es zum Frontalzusammenstoß mit einem ihm entgegen kommenden PKW. Das Fahrzeug, welches er überholte, fuhr weiter. Er rief sofort selbst die Polizei an und bat diese, zu kommen und auch einen Krankenwagen kommen zu lassen. Dem Unfallgegner ist außer Blechschaden kein weiterer Schaden entstanden. Ihm selber -außer Blechschaden- auch nicht. Seine Beifahrerin wurde -wegen Schmerz in der Brust- mit dem Krankenwagen in die Notaufnahme gefahren. Dort wurden Rippenprellungen festgestellt und sie blieb vorsorglich 2 Nächte zur Beobachtung im Krankenhaus.

Nun kam Post von der Polizeiinspektion "Schriftl. Äußerung als Beschuldigter. Ihnen wird vorgeworfen, folgende Straftat begangen zu haben: Fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfall (Par. 229 StGB)." Auf einem beigefügten Äußerungsbogen soll er eine von folgenden Varianten ankreuzen:
...Ich möchte mich wie folgt schriftl. äußern
...Ich gebe die Straftat zu
...Ich möchte bei der Polizei vernommen werden
...Ich werde einen RA m. d. Wahrnehmung meiner Interessen beauftr
...Ich gebe die Straftat nicht zu
...Ich möchte mich nicht äußern
...Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße wäre ich einverstanden

Unstrittig ist die Schuldfrage. Wir haben auch eine Verkehrsrechtsschutzvers. mit 250 Euro SB.
Nun die Fragen: Welche der o.g. Varianten ist die "preiswerteste" ?
Macht es kostenmäßig Sinn, einen RA einzuschalten ?
und - wie wird das Urteil dieser Straftat "aussehen" ?











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Diese Antwort ist vom 18.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.10.2008 19:33:33
Rechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Die schnellste und wohl einfachste Art der Beendigung des Verfahrens und ebenso hinsichtlich der Kosten, wäre die Variante „.Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße wäre ich einverstanden“. In diesem Fall könnte gegebenenfalls ein weiter gehendes Verfahren vermieden werden und somit auch Kosten. Jedoch sollte nur diese Variante angekreuzt werden und keine weitere gleichzeitig. In diesem Fall wird die Geldbuße nicht im BZR registriert.

Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, so empfehle ich Ihnen die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, welcher zunächst Akteneinsicht beantragen wird und dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen wird.

Das Strafmaß ist von vielen Faktoren abhängig, so z. B. konkrete Verkehrssituation, Vorstrafen, Punkte im Verkehrszentralregister usw.. Als Richtwert möchte ich 50 Tagessätze nennen. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach dem Einkommen des Beschuldigten.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
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