Darin wird mir mitgeteilt, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ermittelt hat, dass ich eine Arbeitnehmerin über einen Zeitraum von 9 Monaten beschäftigt hätte.
Der gezalte Betrag der ermittelt wurde liegt unter 300,00 Euro.
Weiterhin werde ich aufgefordert binnen 4 Wochen einen Beitragsnachweis zu übermitteln.
Tatsache ist, das eine Frau aus meinem Bekanntenkreis in dieser Zeit meine Wohnung geputzt hat. Es wurde aber keinerlei Zahlung vereinbart.
Ich habe ihr unregelmäßig 10 Euro pro Stunde gegeben.
Aber ich habe das eher als Nachbarschaftshilfe
angesehen und nicht als Arbeitsstelle.
Hätte ich gewusst, dass das in irgendeiner Form meldepflichtig ist wäre ich dem sofort nachgekommen.
Wie soll ich mich verhalten?
Antwort geschrieben am 29.11.2011 20:21:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie sollten mit der Argumentation, es handelte sich um keine Beschäftigung, sondern um Nachbarschaftshilfe, gegen die Aufforderung vorgehen.
Unentgeltliche Hilfeleistungen stellen keine Schwarzarbeit dar. Die entsprechende Vorschrift ist § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 SchwarzarbG.
Sie müssen aber im Klaren sein, dass die Aussichten auf Erfolg einer solchen Verteidigung eher mäßig sind. Insbesondere, wenn die Tätigkeit durch eine Bekannte -also keine Verwandte- über einen längeren Zeitraum gegen (unregelmäßige) Zahlung erfolgte.
Sie müssten in dem Fall, dass die Ansicht der Behörde nicht revidiert wird, mit einem Bußgeld und mit der Nachzahlung der zu entrichtenden Beiträge für den Minijob zu rechnen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.11.2011 20:39:14
Sie sollten mit der Argumentation, es handelte sich um keine Beschäftigung, sondern um Nachbarschaftshilfe, gegen die Aufforderung vorgehen.
Meinen Sie damit, dass ich gegen den Bescheid mit der genanten Argumentation Wiederspruch einlegen soll und wie hoch könnte Ihrer Meinung das Bußgeld und die Nachzahlung ausfallen im Falle einer Verurteilung?
Wenn ich Wiederspruch einlege, wie ist die weitere Verfahrensweise?
Ich habe noch nie mit so eiber Sache zu tun gehabt, bin also ein unbeschriebenes Blatt in dieser Hinsicht.
Sie sollten mit der Argumentation, es handelte sich um keine Beschäftigung, sondern um Nachbarschaftshilfe, gegen die Aufforderung vorgehen.
Meinen Sie damit, dass ich gegen den Bescheid mit der genanten Argumentation Wiederspruch einlegen soll und wie hoch könnte Ihrer Meinung das Bußgeld und die Nachzahlung ausfallen im Falle einer Verurteilung?
Wenn ich Wiederspruch einlege, wie ist die weitere Verfahrensweise?
Ich habe noch nie mit so eiber Sache zu tun gehabt, bin also ein unbeschriebenes Blatt in dieser Hinsicht.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.11.2011 20:58:37
wie hoch könnte Ihrer Meinung das Bußgeld und die Nachzahlung ausfallen im Falle einer Verurteilung?
Hier ist bis 2.500 € vorgesehen
Wenn ich Wiederspruch einlege, wie ist die weitere Verfahrensweise?
Das könnte ich erst nach Durchsicht des Bescheides sagen. Wenn Sie mir diesen x Email übermitteln, dann kann ich Ihnen diese Nachfrage beantworten.
MfG
wie hoch könnte Ihrer Meinung das Bußgeld und die Nachzahlung ausfallen im Falle einer Verurteilung?
Hier ist bis 2.500 € vorgesehen
Wenn ich Wiederspruch einlege, wie ist die weitere Verfahrensweise?
Das könnte ich erst nach Durchsicht des Bescheides sagen. Wenn Sie mir diesen x Email übermitteln, dann kann ich Ihnen diese Nachfrage beantworten.
MfG
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