MfG S.R.
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Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.09.2009 23:47:30
vielen Dank für Ihre Frage. Vor der Beantwortung möchte ich darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu gedacht ist, eine erste rechtliche Orientierung zu geben. Eine eingehende persönliche anwaltliche Beratung kann und soll dadurch nicht ersetzt werden.
Die Beantwortung der Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Details und Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. erheblich verändern.
Dies vorangeschickt komme ich nun zu Ihren Fragen:
Ihre Angaben zum eigentlichen Sachverhalt sind sehr wage. Eine Antwort kann daher nur generell ausfallen: Zunächst müssen Sie genau prüfen, ob der Anspruch, für den das gerichtliche Mahnverfahren angedroht wird, tatsächlich besteht.
Dieses ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien. Es reicht dabei aus, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, wenn der Vertrag mündlich geschlossen wird.
Ein Anspruch besteht aber auch dann, wenn Sie auf Grund der gesetzlichen Regelungen (z.B. § 823 BGB) zu Schadensersatzleistungen verpflichtet sind..
Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch besteht, brauchen Sie gegenüber dem Anspruchsteller grundsätzlich nicht zu reagieren, können aber den Anspruchsteller zum substantiierten Darlegen der anspruchsbegründenden Umstände auffordern. Leitet der Anspruchsteller das angedrohte gerichtliches Mahnverfahren (zu Unterscheiden von der Zivilklage) ein, müssen Sie aber sehr wohl reagieren und gegen den Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides. Ebenso ist eine Reaktion erforderlich, wenn der Anspruchsteller Zivilklage erhebt. Auch hier sind zwingend Fristen zu beachten.
Sollten Sie dagegen zu dem Ergebnis gelangen, dass der Anspruch tatsächlich in der geltend gemachten Höhe besteht, ist die Erfüllung zu empfehlen, um weitere Kosten durch das Mahn- oder Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Sollten Sie zum Ergebnis gelangen, dass der Anspruch zwar berechtigt ist, aber nicht in der geltend gemachten Höhe, ist zu empfehlen, dem Anspruchsteller die dahinter stehenden Gründe mitzuteilen und gleichzeitig den unstreitigen Teil des Anspruchs zu erfüllen.
Bitte nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf, damit ich das Schreiben der Anspruchstellers unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Vorganges prüfen kann.
Ich hoffe, Ihnen einen zufriedenstellenden Überblick verschafft zu haben und wünsche noch einen schönen Abend.
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