ich habe vor ein paar Wochen eine Mahnung über EUR 6,72 incl. EUR 5 Mahngebühren für angeblich nicht gezahlte Telefongebühren der Firma freenet Cityline aus dem Jahre 2008 erhalten, zahlbar bis 4. September 2010.
Da ich im Jahre 2008 Probleme mit einer Telekom-Rechnung hatte, kann es durchaus sein, dass der Betrag über EUR 1,72 von mir (und schon gar nicht von der Telekom) gezahlt wurde. Eine Mahnung darüber habe ich jedoch erst vor ein paar Wochen erhalten. Da es mir für EUR 6,72 zu aufwendig war, die Sache zu prüfen, habe ich diesen Betrag am 5. September, d.h. bereits mit einem Tag Verspätung, online überwiesen. Wertstellung laut meinem Konto ist der 6. September.
Vor zwei Tagen nun erhielt ich von der acoreus collection services ein auf den 8. September datiertes (jedoch erst am 14. September erhaltenes) Schreiben mit einem Forderungsbetrag über EUR 31,89 für oben genannte Rechnung.
Nun meine Fragen: Muss ich diesen Betrag an acoreus zahlen (innerhalb von 10 Tagen)? Falls nicht, muss ich acoreus über meine geleistete Zahlung über EUR 6,72 in Kenntnis setzen oder kann ich das Schreiben einfach ignorieren?
Für eine rasche Beantwortung meiner Fragen wäre ich sehr dankbar.
Freundliche Grüsse, ABK
Antwort geschrieben am 16.09.2010 17:17:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Bewertungen: 112
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Sie sollten die Forderung seitens des Inkassounternehmens ausdrücklich unter dem Hinweis der bereits erfolgten Zahlung zurückweisen und Sich grundsätzlich nicht auf die Zahlung des Geldbetrages einlassen. Sollten darauf weitere Schreiben folgen, ignorieren Sie diese.
Selbst durch die Nichteinhaltung einer pünktlichen Zahlung ist anzunehmen, dass der gezahlte Betrag bis zum 8.09. d.h. vor Tätigwerden des Inkassounternehmens bereits gutgeschrieben war.
Einen Anspruch auf die danach festgesetzten Gebühren kann ich daher nicht feststellen.
Nach ständiger Rechtsprechung einer Vielzahl von Gerichten sind Inkassokosten nicht erstattungsfähig, da der Gläubiger gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassoinstitut gibt. Erstattungsfähig sind im Zweifel allerdings diejenigen Gebühren, die auch entstanden wären bei Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Einige Gerichte gehen sogar noch weiter: Für sie ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht nur dann überflüssig, wenn die Forderung bestritten wird – teilweise wird von den Gerichten für eine Erstattungspflicht sogar verlangt, dass der Gläubiger auch bei unbestrittenen Forderungen aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen können muss, dass der Schuldner bei Einschaltung eines Inkassobüros zahlen wird. Dies könne aber nicht schon dann unterstellt werden, wenn er auf die Mahnschreiben des Gläubigers nicht reagiert hat (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 15; 1987, 1506; Rpfleger 1987, 422; LG Berlin, NJW-RR 1987, 802; OLG Düsseldorf, JurBüro 1988, 512).
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.
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