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Schonvermögen bei Hartz IV


15.10.2009 09:12 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natascha Unruh


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach wievielen Jahren gilt ein über das Schonvermögen hinaus gehender Betrag in Höhe von 50.000,-€ als "verbraucht"?

Gibt es dazu aktuelle Urteile bzw. nach welcher Rechtsvorschrift wird o.g. behandelt?


Ihr Ratsuchender
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 203 weitere Antworten zum Thema:
Hartz Schonvermögen
15.10.2009 | 10:18

Antwort

von

Rechtsanwältin Natascha Unruh
136 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

Ich gehe davon aus, dass Ihre Frage auf die Berücksichtigung von Vermögen im Rhamen des Bezuges von ALG II/Hartz IV zielt (andernfalls bitte ich um einen korrigierenden Hinweis).

Ein Vermögen 'gilt' nicht als verbraucht. Entweder es ist verbraucht, oder es ist noch vorhanden - es gibt keinen fiktiven Verbrauch von Vermögen mit einer Summe X pro Monat oder Jahr, sodass es nach Ablauf einer gewissen Frist zwar noch vorhanden wäre, aber nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Vermögen ist also tatsächlich in angemessener Weise für den Lebensunterhalt einzusetzen. Dabei braucht die betreffende Person nun nicht so karg leben, wie bei Bezug von ALG II.

Wenn eine Person also für sich monatlich 800 € (statt 359) plus Miete plus Krankenversicherungskosten verbraucht, so wäre das keinesweg unwirtschaftlich - der Verbrauch von 50000 € binnen drei Monaten allerdings schon.

JobCenter/Arge werden vermutlich, wenn sie von dem Vermögen wissen, den theoretischen Zahlbetrag als Divisor für das Vermögen verwenden und so einen angemessenen Verbrauchszeitraum berechnen.

Beispiel:
theoretischer Zahlbetrag incl. Krankenversicherung 1250 €/Monat
Vermögen: 50000 €
Verbrauchszeitraum: 40 Monate

Weicht der errechnete Zeitraum erheblich ab, so wird die Behörde möglicherweise Nachweise über den Verbrauch des Vermögens verlangen (allerdings keine Kassenbons von Edeka).

Nochmals der Hinweis: Sollte die betreffende Person sich anders unterhalten haben, und nach (Beispiel) 40 Monaten ist das Vermögen noch (weitgehend) vorhanden, so besteht keine Bedürftigkeit!

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Gerne weise ich Sie noch auf die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage hin - auch per Fax oder Email.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe


Nachfrage vom Fragesteller 15.10.2009 | 18:02

Sehr geehrte Frau Unruh,

vielen Dank für Ihre Ausführung.

Da sich der Sachverhalt etwas komplizierter Darstellt und ich eine detailierte Auskunft brauche, möchte ich Sie gerne persönlich kontaktieren.

Welche Kosten würden für eine Erstberatung anfallen?(Ein gerichtliches Verfahren ist vorerst nicht erforderlich).


Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ratsuchender

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.10.2009 | 23:09

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich habe an die von Ihnen angegeben Email-Adresse ein Angebot gesandt.

Mit freundlichen Grüßen

N. Unruh
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Berlin

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