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Frage geschrieben am 15.03.2011 11:51:30

Schonvermögen - Hartz IV

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1388
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich-allein erziehende Mutter zweier Kinder (12 und 8) beziehe Hartz IV als Aufstockung.Meine Eltern und Schwiegereltern legen Geldbeträge für
meine Kinder an, damit diesen eines Tages
der Start in die Sebstständigkeit erleichtert wird. Handelt es sich hierbei um Schonvermögen,
oder wird es verrechnet?


Antwort geschrieben am 15.03.2011 12:14:41
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Zunächst wird das angesparte Vermögen für die Kinder nur dann auch diesen zugeordnet, wenn die entsprechenden Konten auf den Namen der Kinder laufen. Die Kinder haben ein Schonvermögen in Höhe von jeweils 3.100 €. Dieses Schonvermögen wird zu Beginn des Bezuges von ergänzenden Leistungen festgestellt.

Es ist durchaus erlaubt, während des Bezuges von ergänzenden Leistungen zu sparen bis an die Grenzen des Schonvermögens, allerdings muss der Sparbetrag, um nicht berücksichtigt zu werden, aus den eigenen Mitteln gespart werden.

Geldgeschenke sind nach § 11 SGB II Einkommen. Dementsprechend müsste im Rahmen des Zuflussprinzips der Schenkungen, diese auf den Anspruch auf ALG II angerechnet werden.

Sinnvoller wäre es, die Beträge einer Ausbildungsversicherung zuzuführen, da hier eine Zweckgebundenheit nachgewiesen werden kann und die Kinder auch nur bei Ablauf der Versicherung bezugsberechtigt sind und vorzeitig nicht über den Betrag verfügen können.

Andernfalls bleibt nur die Möglichkeit, dass die Großeltern diese Beträge auf eigenen Konten ansparen und den Kindern dann zur Verfügung stellen, wenn sie über das ersparte Vermögen verfügen sollen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
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Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
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