mir wurde nach 20 Jahren vom Erbe meiner verstorbenen Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt. Muss ich vor meinem Auszug Schönheitsreparaturen durchführen wie Heizkörper, Türen streichen etc.? In einer Anlage zu meinem Mietvertrag steht hierzu wörtlich: "Der Mieter ist verplichtet die Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen und dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen, gemäß den bekannten Fristen; die erste vor Einzug in die Wohnung. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Schönheitsreparaturen entfällt die Schönheitsreparatur bei Beendigung des Mietverhältnisses."
Antwort geschrieben am 25.01.2012 21:14:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13, 33602 Bielefeld, Tel: 0521/9 67 47 40, Fax: 0521/9 67 47 42
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Zunächst weise ich darauf hin, dass ich nur zu dem von Ihnen zitierten Passus Stellung nehmen kann. Ggf. finden sich in Ihrem Mietvertrag selbst noch weitere Klauseln zum Thema Schönheitsreparaturen. Ich gehe weiterhin davon aus, dass es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen des Vermieters handelt und der Vertrag nicht individuell ausgehandelt wurde.
Zunächst ist die Verpflichtung in einem Formularmietvertrag zur Auferlegung der Einzugsrenovierung unwirksam, da Sie hier verpflichtet werden, die Abnutzungen der Vormieter auf Ihre Kosten zu beseitigen. Dies führt dazu, dass in aller Regel die gesamte Klausel als unwirksam anzusehen ist. Da Schönheitsreparaturen nach dem Gesetz Sache des Vermieters sind, haben Sie dementsprechend keine solchen auszuführen.
Des Weiteren fehlt jeder Hinweis bei dem Verweis auf die „bekannten Fristen" darauf, dass je nach Zustand und Abnutzung der Wohnung eine Verlängerung (oder auch Verkürzung) der Fristen in Betracht kommt. Es handelt sich demnach gem. der Formulierung um einen starren Fristenplan. Ein solcher ist auch nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam, so dass auch deswegen eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht besteht.
Im Ergebnis müssen Sie vorliegend aufgrund der von Ihnen geschilderten Textpassage keine Schönheitsreparaturen durchführen, sofern sich nicht aus dem Vertrag noch etwas anderes ergibt, was ich für eher unwahrscheinlich halte, da diese unwirksame Klausel aller Voraussicht nach auch eine andere (ggf. wirksame Klausel) infizieren dürfte.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen einen möglichst reibungslosen Umzug.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2012 17:39:25
Sehr geehrter Herr Alpers,
vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Nachfrage betrifft den Teppichboden. Bei meinem Einzug habe ich den Teppichboden der Vormieter übernommen und während der Mietzeit natürlich auch des öfteren erneuert. Seitens des Vermieters ist die Wohnung mit PVC-Boden ausgestattet, der seit Bau des Hauses vor ca. 40 Jahren noch nie erneuert wurde. Muss ich bei meinem Auszug den Teppichboden entfernen?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Alpers,
vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Nachfrage betrifft den Teppichboden. Bei meinem Einzug habe ich den Teppichboden der Vormieter übernommen und während der Mietzeit natürlich auch des öfteren erneuert. Seitens des Vermieters ist die Wohnung mit PVC-Boden ausgestattet, der seit Bau des Hauses vor ca. 40 Jahren noch nie erneuert wurde. Muss ich bei meinem Auszug den Teppichboden entfernen?
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2012 18:48:35
Wenn ausdrücklich Sie den Teppich übernommen haben und ein entsprechender Bodenbelag nach dem Mietvertrag nicht mitvermietet wurde, sind Sie grundsätzlich auch für die Entfernung zuständig.
Sollte hierbei der PVC-Boden in Mitleidenschaft gezogen werden, ist allerdings zu erwarten, dass Ihnen deshalb keine Ansprüche drohen, da hier ein sog. Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen ist und der Wert des 40 Jahre alten Boden wohl bei "0" anzusetzen sein dürfte.
Sofern Sie sich selbst nicht ganz sicher sind, wie genau damals die Übernahme des Teppichs erfolgt ist, dürfte dies erst recht für Ihren jetzigen Vermieter gelten, der in den damaligen Mietvertrag ja vermutlich gar nicht involviert war. Demzufolge wird sich Ihr Vermieter ggf. damit zufrieden geben, wenn Sie den Teppich nicht entfernen. Aber wie gesagt: Wenn eindeuitg klar ist, dass Sie den Teppich übernommen haben, wären Sie für die Entfernung verantwortlich.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Wenn ausdrücklich Sie den Teppich übernommen haben und ein entsprechender Bodenbelag nach dem Mietvertrag nicht mitvermietet wurde, sind Sie grundsätzlich auch für die Entfernung zuständig.
Sollte hierbei der PVC-Boden in Mitleidenschaft gezogen werden, ist allerdings zu erwarten, dass Ihnen deshalb keine Ansprüche drohen, da hier ein sog. Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen ist und der Wert des 40 Jahre alten Boden wohl bei "0" anzusetzen sein dürfte.
Sofern Sie sich selbst nicht ganz sicher sind, wie genau damals die Übernahme des Teppichs erfolgt ist, dürfte dies erst recht für Ihren jetzigen Vermieter gelten, der in den damaligen Mietvertrag ja vermutlich gar nicht involviert war. Demzufolge wird sich Ihr Vermieter ggf. damit zufrieden geben, wenn Sie den Teppich nicht entfernen. Aber wie gesagt: Wenn eindeuitg klar ist, dass Sie den Teppich übernommen haben, wären Sie für die Entfernung verantwortlich.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
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