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Schönheitsreparaturen - unzulässige Klauseln?


| 18.08.2011 23:51 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

bitten um Beurteilung, ob wir zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind oder ob wir aufgrund Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klausen die Durchführung (spez. Schlussrenovierung bei Auszug) ablehnen können. Es handelt sich um einen Dauernutzungsvertrag einer Genossenschaftswohnung (Hrsg. GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V./Ausg. April 1999), abgeschlossen 01.06.00, gekündigt zum 30.09.11 - Regelungen zu Schönheitsreparaturen wie folgt:
-------------------------------------
...
§2(5)...sind vom Mitglied nach Maßgabe der AVB...
a) die Schönheitsreparaturen auszuführen
(vgl. Nrn. 4 und 11 AVB)
...
§3 zusätzliche Vereinbarungen
(1) Aus Anlaß der Beendigung des MVH ist das Mitglied verpflichtet, den Anstrich, die Kalkung/Tapezierung der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, den Anstrich der Türen und der Außentüren von innen,...in neutralem hellen Farbton bzw. heller Mustertapete oder hell gestrichener Rauhfasertapete zurückzugeben.
...
(folgen die AVB mit folgenden Punkten)
...
Nr. 4 (2)
Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen:
(nochmalige Aufzählung wie oben erwähnt)

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
(übliche Fristen 3/5/7 Jahre)

Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen.
-----
(m.E. interessant, da ähnlich bereits für ungültig erklärt (BGH, Az. VIII ZR 199/06)/ Frage wäre ob die Einschränkung 'erheblich' wieder die Gültigkeit zur Folge hat)
-----
...
(3) (Ausnahme von den Fristen kürzer/länger je
nach Zustand)

Nr.11 Rückgabe der Wohnung
...
(3)..sind die nach Nr.4(2)AVB fälligen
Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor
Beendigung des Nutzungsverhältnisses
nachzuholen.

(4) (Kostenaufteilung bei noch nicht fälligen
Schönheitsreparaturen)
.. Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Nr. 4 Abs.3 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Nr. 4 Abs.2 und den seit Ausführung der letzten Schönh.rep. bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen
-------------------------------------------------

P.S.: Schönheitsreparaturen wurden von uns bislang nicht durchgeführt

Vielen Dank im voraus für eine Beurteilung der Angelegenheit
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 415 weitere Antworten zum Thema:
Schönheitsreparaturen
19.08.2011 | 00:23

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Die Klausel zu den Schönheitsreparaturen enthält eine sog. starre Fristenregelung und ist nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam, weil der Mieter hierdurch unangemessen benachteiligt wird (vgl. BGH, VIII ZR 361/03, Urteil vom 23.6.2004).

Die Klausel zur Ausführungsart ist - wie Sie selbst bereits eruiert haben - ebenfalls unwirksam.

Die Klausel in § 3 zur Schlussrenovierung ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ebenfalls als unwirksam einzustufen.
Nach Ihrem Sachvortrag gilt die Endrenovierung unabhängig vom Abnutzungsgrad der Wohnung. Eine solche Klausel ist jedenfalls unwirksam (vgl. BGH VIII ZR 316/06).

Vor diesem Hintergrund müssen Sie weder Schönheitsreparaturen noch eine Endrenovierung durchführen.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller 19.08.2011 | 20:00

Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Zur Klärung sei mir eine Nachfrage erlaubt:
Ist die Klausel zur Ausführungsart generell unwirksam unabhängig davon, ob jegliche Abweichung von der bisherigen Ausführungsart zustimmungspflichtig ist (wie in dem von mir zitierten BGH Urteil)oder nur ''erhebliche'' Abweichungen (wie in meinem Vetrag)??

Die Fristenregelung in meinem Vertrag ist sicherlich gültig, da in Nr.4(3) Ausnahmen im Hinblick auf den Zustand möglich sind (diesen
Punkt hatte ich in meiner Anfrage auch erwähnt)

Freue mich auf eine erklärende Antwort

Mit freundlichem Gruss

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.08.2011 | 20:59

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Die Klausel zur Ausführungsart ist generell unwirksam, weil die Klausel nach Auffassung des BGH unklar und nicht eindeutig ist, was unter dem Begriff der Ausführungsart zu verstehen ist.

Ihr Einwand hinsichtlich der Fristenregelung ist vertretbar. Den Passus in Nr. 4 (3) hatte ich übersehen. Allerdings kommt es nach meiner Auffassung auf den genauen Wortlaut die Klausel in Nr. 4 (3) an.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung des Fragestellers 2011-08-22 | 22:06


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