Schönheitsreparaturen - unzulässige Klauseln?
Preis: ***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
| in unter 2 Stunden
Guten Tag,
bitten um Beurteilung, ob wir zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind oder ob wir aufgrund Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klausen die Durchführung (spez. Schlussrenovierung bei Auszug) ablehnen können. Es handelt sich um einen Dauernutzungsvertrag einer Genossenschaftswohnung (Hrsg. GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V./Ausg. April 1999), abgeschlossen 01.06.00, gekündigt zum 30.09.11 - Regelungen zu Schönheitsreparaturen wie folgt:
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...
§2(5)...sind vom Mitglied nach Maßgabe der AVB...
a) die Schönheitsreparaturen auszuführen
(vgl. Nrn. 4 und 11 AVB)
...
§3 zusätzliche Vereinbarungen
(1) Aus Anlaß der Beendigung des MVH ist das Mitglied verpflichtet, den Anstrich, die Kalkung/Tapezierung der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, den Anstrich der Türen und der Außentüren von innen,...in neutralem hellen Farbton bzw. heller Mustertapete oder hell gestrichener Rauhfasertapete zurückzugeben.
...
(folgen die AVB mit folgenden Punkten)
...
Nr. 4 (2)
Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen:
(nochmalige Aufzählung wie oben erwähnt)
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
(übliche Fristen 3/5/7 Jahre)
Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen.
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(m.E. interessant, da ähnlich bereits für ungültig erklärt (BGH, Az. VIII ZR 199/06)/ Frage wäre ob die Einschränkung 'erheblich' wieder die Gültigkeit zur Folge hat)
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(3) (Ausnahme von den Fristen kürzer/länger je
nach Zustand)
Nr.11 Rückgabe der Wohnung
...
(3)..sind die nach Nr.4(2)AVB fälligen
Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor
Beendigung des Nutzungsverhältnisses
nachzuholen.
(4) (Kostenaufteilung bei noch nicht fälligen
Schönheitsreparaturen)
.. Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Nr. 4 Abs.3 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Nr. 4 Abs.2 und den seit Ausführung der letzten Schönh.rep. bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen
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P.S.: Schönheitsreparaturen wurden von uns bislang nicht durchgeführt
Vielen Dank im voraus für eine Beurteilung der Angelegenheit
Schönheitsreparaturen









