Schönheitsreparaturen beim Auszug
Preis: ***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
| in unter 2 Stunden
Hallo,
ich ziehe bald aus meiner Studentenwohnung aus und wollte wissen ob mein Vertrag bzgl. Schönheitsreparaturen ungültig ist, z.B da er starre Klauseln beinhaltet. Habe 6 Jahre in der Wohnung gewohnt und seitdem gibt es doch neue Beschlüsse?!
Sollte der Vertrag nicht gültig sein, muss ich dann gar nichts an der Wohnung machen (nicht Streichen der Heizkörper, Wände etc) wenn ich ausziehe außer besenrein übergeben, wie mache ich das dann bei meinem Vermieter geltend (mit welchen Begründungen)?
Vielen Dank
Hier der Text aus meinem Vertrag:
§7
Schönheitsreparaturen
1.Die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit übernimmt der Mieter auf eigene Kosten
2. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren. das Streichen oder Weißen der Wände
und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre und Einbaumöbel, der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen.
3. Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern oder Duschen nach 3 Jahren, in Wohn- und
Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen
nach 7 Jahren durchzuführen. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. Der Mieter hat geschuldete Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen.
4. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, von ihm angebrachte Tapeten wieder zu entfernen, sofern die Grundausstattung der Wohnung nur das Anstreichen der Wände und Decken vorsieht. Bei Beendigung des Mietverhältnisses Ist der Mieter verpflichtet, Wände und Decken weiß bzw. in hellem Pastellton zu streichen; ist die Wohnung mit Raufasertapete ausgestattet, ist diese weiß bzw. in hellem Pastellton zu streichen.
5. Kommt der Mieter nach Mahnung des Vermieters seinen Verpflichtungen zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist setzen.
6. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlags eines Malerfachbetriebs
nach folgendem Maßstab zu zahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei Küche, Badern und Dusche länger als ein Jahr zurück, so trägt der Mieter 33%, bei mehr als 2 Jahren 66% der Kosten.
Liegen die Schönheitsreparaturen für die sonstigen Raume
- länger als 1 Jahr zurück, so zahlt er 20% der Kosten;
- länger als 2 Jahre zurück, so zahlt er 40% der Kosten;
-länger als 3 Jahre zurück, so zahlt er 60% der Kosten;
- länger als 4 Jahre zurück, so zahlt er 80% der Kosten.
Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Kostenvoranschlag des Vermieters anzuzweifeln, indem er den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebs beibringt. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, selbst zu renovieren. Ist der Mieter einer entsprechenden Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachgekommen, so hat er die entsprechende Quote gemäß Kostenvoranschlag zu zahlen.
Auszug Schönheitsreparaturen









