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Schönheitsreparaturen beim Auszug


24.11.2011 21:14 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich ziehe bald aus meiner Studentenwohnung aus und wollte wissen ob mein Vertrag bzgl. Schönheitsreparaturen ungültig ist, z.B da er starre Klauseln beinhaltet. Habe 6 Jahre in der Wohnung gewohnt und seitdem gibt es doch neue Beschlüsse?!
Sollte der Vertrag nicht gültig sein, muss ich dann gar nichts an der Wohnung machen (nicht Streichen der Heizkörper, Wände etc) wenn ich ausziehe außer besenrein übergeben, wie mache ich das dann bei meinem Vermieter geltend (mit welchen Begründungen)?

Vielen Dank

Hier der Text aus meinem Vertrag:

§7
Schönheitsreparaturen
1.Die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit übernimmt der Mieter auf eigene Kosten
2. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren. das Streichen oder Weißen der Wände
und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre und Einbaumöbel, der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen.
3. Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern oder Duschen nach 3 Jahren, in Wohn- und
Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen
nach 7 Jahren durchzuführen. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. Der Mieter hat geschuldete Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen.
4. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, von ihm angebrachte Tapeten wieder zu entfernen, sofern die Grundausstattung der Wohnung nur das Anstreichen der Wände und Decken vorsieht. Bei Beendigung des Mietverhältnisses Ist der Mieter verpflichtet, Wände und Decken weiß bzw. in hellem Pastellton zu streichen; ist die Wohnung mit Raufasertapete ausgestattet, ist diese weiß bzw. in hellem Pastellton zu streichen.
5. Kommt der Mieter nach Mahnung des Vermieters seinen Verpflichtungen zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist setzen.
6. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlags eines Malerfachbetriebs
nach folgendem Maßstab zu zahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei Küche, Badern und Dusche länger als ein Jahr zurück, so trägt der Mieter 33%, bei mehr als 2 Jahren 66% der Kosten.
Liegen die Schönheitsreparaturen für die sonstigen Raume
- länger als 1 Jahr zurück, so zahlt er 20% der Kosten;
- länger als 2 Jahre zurück, so zahlt er 40% der Kosten;
-länger als 3 Jahre zurück, so zahlt er 60% der Kosten;
- länger als 4 Jahre zurück, so zahlt er 80% der Kosten.
Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Kostenvoranschlag des Vermieters anzuzweifeln, indem er den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebs beibringt. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, selbst zu renovieren. Ist der Mieter einer entsprechenden Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachgekommen, so hat er die entsprechende Quote gemäß Kostenvoranschlag zu zahlen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Schönheitsreparaturen
24.11.2011 | 21:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Bei den Fristen gem. § 7 Abs. 3 des Mietvertrags handelt es sich um sog. starre" Fristen, da der Vertrag dem Mieter keinen Ermessensspielraum einräumt. Vgl. hierzu z. B. BGH WuM 2004, 463; 2005, 716. Hier hätte es zur Wirksamkeit beispielsweise heißen müssen, daß je nach Grad der Abnutzung spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden müßten. Eine solche oder vergleichbare Einschränkung enthält Ihr Mietvertrag aber nicht.

Die Folge ist, daß Sie nicht zu renovieren brauchen.


2.

Aber auch ein zweiter Punkt hat die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel zur Folge: In § 7 Abs. 4 heißt es, bei Beendigung des Mietverhältnisses sei der Mieter verpflichtet, Wände und Decken weiß bzw. in hellem Pastellton zu streichen; sei die Wohnung mit Raufasertapete ausgestattet, sei diese weiß bzw. in hellem Pastellton zu streichen.

Hier sieht der BGH eine unzulässige Einschränkung für den Mieter wegen der Farbe, die ebenfalls zur Folge hat, daß die mietvertraglichen Klauseln hinsichtlich der Schönheitsreparaturen unwirksam sind.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Nachfrage vom Fragesteller 26.11.2011 | 18:04

Herzlichen Dank für die Antwort.

Wie ich Ihre Antwort richtige verstehe besteht kein Bedarf nach Auszug aus der Wohnung eine Renovierung durchzuführen.
Wie mache ich mein Recht geltend, einfach die Wohnung besenrein übergeben ohne Renovieren oder muss das dem Vermieter im Vorfeld schriftlich mitgeteilt werden, dass keine Renovierungsarbeiten wegen ungültigem Vertrag gemacht werden müssen?

Herzlichen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.11.2011 | 18:10

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Sie haben die Ausführungen vollkommen richtig verstanden: Bei Auszug brauchen Sie keine Schönheitsreparaturen durchzuführen.


2.

Einer gesonderten "Geltendmachung" dieser Rechtslage bedarf es nicht, da sich diese Rechtslage unmittelbar aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH ergibt.

Folglich reicht es aus, die Wohnung einfach zurückzugeben. Eine Begründung, weshalb Sie nicht renovieren, ist nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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