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Schönheitsreparaturen bei Auszug ohne Einzugsprotokoll


04.08.2011 23:22 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei meinem Einzug in die Wohnung, die ich jetzt dem Vermieter wieder übergeben werde, wurde kein Einzugsprotokoll angefertigt (weil ich die Wohnungsschlüssel nicht vom Vermieter, sondern vom Vormieter erhalten habe).

Die Wohnung war teils gar nicht und teils nur mangelhaft renoviert. Der Mietvertrag enthält weder einen Passus zur Renovierung der Wohnung bei Einzug noch zum Zustand der Wohnung.

Wie verhält es sich nun bei einer wirksamen Schönheitsreparaturenklausel?
Muss ich bei Auszug renovieren?
Wie verhält es sich mit einer alten Einbauküche, deren Existenz aber nirgendwo protokolliert wurde?
Wer hat die Beweispflicht bzgl. des Zustands bei Einzug?

Besten Dank für die Auskunft.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Schönheitsreparaturen
05.08.2011 | 00:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
510 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Wenn die Schönheitsreparaturenklausel wirksam ist, müssen Sie Schönheitsreparaturen ausführen, d.h. die von Ihnen verursachten Schäden und durch Abwohnung entstandenen Mängel der Wohnung reparieren.

Sie müssen aber nicht bei Auszug renovieren.

Wenn die Einbauküche nirgendwo protokolliert wurde, kann deren Existenz nur über Zeugenaussagen bewiesen werden. Es kommt also darauf an, wer sich an was erinnern kann.

Die Beweislast bzgl. des Zustandes bei Einzug liegt bei der Partei, die daraus rechtliche Vorteile bzw. einen Anspruch ableiten will. Wenn also der Vermieter einen guten Zustand behauptet, um Sie deswegen zu unzulässig umfangreichen Schönheitsreparaturen zu zwingen, muß er den guten Zustand beweisen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Nachfrage vom Fragesteller 07.08.2011 | 22:53

Herr Weber, vielen Dank für die prägnante Antwort.

Verstehe ich Sie dahingehend richtig, dass Schönheitsreparaturen ausschließlich dazu dienen, den Zustand vor Bezug der Wohnung im Wesentlichen wieder herzustellen?

Nochmals besten Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.08.2011 | 15:36

Sehr geehrter Ratsuchender,

das ist grob formuliert korrekt.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

510 Bewertungen
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Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht