Schönheitsreparaturen bei Auszug aus Mitwohnung
| 25.10.2011 17:08 |
Preis: ***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Es handelt sich um einen Mietvertrag der seit 1980 zwischen einer Privatperson und einer WG besteht. Dabei sind alle WG-Mitglieder gleichberechtigte Hauptmieter. Inzwischen ist nur noch ein Mieter verblieben, der die Wohnung seit 1987 bewohnt. Nun steht der Auszug an. Die Klausel im Mietvertrag lautet:"Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die
Schönheitsreparaturen (Innenanstrich und Tapezierung)... auszuführen." Der Vermieter erwartet nun, dass die Wohnung komplett neu tapeziert und gestrichen wird. Nach seiner Meinung gehört dazu das Streichen der Heizkörper und Türen und die Erneuerung eines ca 31 Jahre alten Teppichbodens. Ist das rechts? Mit welchen rechtlichen Konsequenzen ist zu rechnen, wenn der Vermieterforderung nicht nachgekommen wird?
Antwort vom
25.10.2011 | 17:41
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Beantwortung der Frage hinsichtlich der Verpflichtung
Schönheitsreparaturen ausführen zu müssen, hängt maßgeblich davon ab, wie die Klauseln zu diesen ausgestaltet sind.
Ich gehe davon aus, dass die Klauseln unwirksam sein dürften, wenn es sich um einen derart alten Mietvertrag handelt und dort meist starre Renovierungsfristen verankert sind ("alle zwei Jahre"). Wenn dort feste Fristen aufgeführt sind, ohne dass es auf die tatsächliche Abnutzung ankommen sollte ("generell; im Allgemeinen") brauchen Sie nicht renovieren.
Um sicher zu gehen, würde ich Sie bitten, mir den Mietvertrag per E-Mail/Fax oder postalisch zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
25.10.2011 | 18:08
Danke für Ihre Antwort. Es handelt sich nicht um eine vom BGH als nichtig erklärte Klausel. Die Klausel wurde in der Frage wörtlich zitiert. Hier noch einmal: "Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (Innenanstrich und Tapezierung) ... auszuführen." Fristen werden nicht genannt. Ist die Vermieterforderung rechtens? Mit welchen Konsequenzen ist bei Nichterfüllung zu rechnen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.10.2011 | 00:32
Sehr geehrter Fragesteller,
bei dieser Konstellation ist die Klausel für die Übernahme der Schönheitsreparaturen gültig, auch wenn keine Zeiträume genannt sind.
Schönheitsreparaturen umfassen dabei das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (§ 28 Abs. 4 der II. BV; Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz).
Orientieren kann man sich dennoch nach den heute allgemeinen Fristenregeln:
Bei Küche, Bad und Toilette alle 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre.
Wenn diese jedoch nicht renovierungsbedürftig sein sollten, brauchen Sie dies auch nicht tun.
Auch sind Sie nur verpflichtet die anteiligen Renovierungskosten zu bezahlen, wenn bereits in der Vergangenheit renoviert worden ist und die o.g. Fristen noch nicht wieder verstrichen sind.
Wenn Sie dem nicht nachkommen, ist der Vermieter berechtigt, Ihnen die Renovierungskosten entweder ganz oder teilweise (je nach Zeitablauf) in Rechnung zu stellen.
Den Teppich brauchen Sie jedoch nicht auswechseln, da dies keine Schönheitsreparatur mehr darstellt, sondern zur Mietsache gehört und dieser vom Vermieter ausgewechselt werden müsste.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, können Sie mich gerne weiterhin kostenlos per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt