Schönheitsreparaturen bei Auszug aus Mietwohnung
24.06.2008 22:03 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
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Ich werde aus meiner Mietwohnung ausziehen und möchte wissen,
1. ob die in meinem hierunter zitierten Vertrag enthaltene Klausel zu den Schönheitsreparaturen a) Bestand hat (=ich muss renovieren) oder b) ungültig ist (=ich muss nicht renovieren)
2. wie im Falle von 1a) ggf. die anteiligen Kosten berechnet werden
3. ob ich im Falle von 1a) auch nur teilweise renovieren kann und nur den Rest anteilig zahle
4. was ich im Falle des 1b) meiner Vermieterin unter Heranziehung welcher Urteile juristisch einwandfrei schreiben soll
Fakten:
Mietbeginn 15.09.2005
Mietende 30.09.2008
Auszug aus meinem Formularmietvertrag
4. Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Außentüren und Fenster von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.
Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen.
5. Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten:
In Küchen, Bädern und Duschen alle 3* Jahre,
In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5* Jahre,
In anderen Nebenräumen alle ________ Jahre .
Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, so hat der Mieter nur einen Anteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristablaufs bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur gemäß Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter verursacht hätte.
Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist.
Dem Mieter bleibt es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.
*= handschriftlich eingetragen
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