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Schönheitsreparaturen bei Auszug aus Mietwohnung


24.06.2008 22:03 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller


| in unter 1 Stunde

Ich werde aus meiner Mietwohnung ausziehen und möchte wissen,

1. ob die in meinem hierunter zitierten Vertrag enthaltene Klausel zu den Schönheitsreparaturen a) Bestand hat (=ich muss renovieren) oder b) ungültig ist (=ich muss nicht renovieren)
2. wie im Falle von 1a) ggf. die anteiligen Kosten berechnet werden
3. ob ich im Falle von 1a) auch nur teilweise renovieren kann und nur den Rest anteilig zahle
4. was ich im Falle des 1b) meiner Vermieterin unter Heranziehung welcher Urteile juristisch einwandfrei schreiben soll

Fakten:

Mietbeginn 15.09.2005
Mietende 30.09.2008

Auszug aus meinem Formularmietvertrag

4. Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.

Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:

Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Außentüren und Fenster von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.

Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen.

5. Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten:

In Küchen, Bädern und Duschen alle 3* Jahre,
In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5* Jahre,
In anderen Nebenräumen alle ________ Jahre .

Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, so hat der Mieter nur einen Anteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristablaufs bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur gemäß Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter verursacht hätte.
Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist.
Dem Mieter bleibt es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.



*= handschriftlich eingetragen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Schönheitsreparaturen Mietwohnung
24.06.2008 | 22:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
126 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann.

1.
Der vorliegende Mietvertrag enthält einen starren Fristenplan. Hiervon spricht man dann, wenn nach dem Mietvertrag Schönheitsreparaturen stets nach einem bestimmten, vorher festgelegten Fristenplan durchzuführen sind. Hier müssen Sie nach den vertraglichen Bestimmungen alle 3 bzw. alle 5 Jahren renovieren.

2.
Der BGH hat entschieden, dass eine solche Regelung den Mieter unangemessen benachteiligt. Denn ein solcher Fristenplan berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße das Wohnverhalten des Mieters. Ein Mieter, der mit der Mietsache pfleglich umgeht und daher ein Renovierungsbedarf erst nach z.B. 5 Jahren besteht, würde dennoch (ohne sachlichen Grund) verpflichtet, zu einem verfrühten Zeitpunkt Renovierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Ein Fristenplan muss daher stets klarstellen, dass im Falle eines pfleglichen Gebrauches anderweitige Fristen zur Anwendung kommen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

3.
Demnach gehe ich davon aus, dass Sie keinerlei Schönheitsreparaturen vornehmen müssen. Auch müssen Sie mit Ihrem Auszug wohl keine "Abgeltung" zahlen, da sich die Abgeltungsklausel auf den starren Fristenplan bezieht.

4.
Die Frage, was Sie konkret an Ihre Vermieterin schreiben können, kann leider im Rahmen dieses Forums nicht beantwortet werden. Sofern Sie vollständig ausformuliertes Schreiben benötigen, so sollten Sie einen Kollegen mit der weiteren Interessenvertretung beauftragen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür auch zur Verfügung. Die hierbei entstehenden zusätzlichen Kosten könnten u.U. auch mit Ihrem hiesigen Einsatz verrechnet werden.

Sofern Sie selbst an Ihre Vermieterin herantreten, sollten Sie sich auf obige Argumente beziehen. Desweiteren können Sie sich auf verschiedene Urteile des BGH beziehen. Hier käme z.B. das Urteil vom 05.04.2006, Az.: AGB unzulässig">VIII ZR 152/05 oder vom 23.06.04, Az.: VIII ZR 361/03 in Betracht.

5.
Bitte beachten Sie, dass vorliegende Antwort auf der Grundlage Ihrer Schilderungen erfolgt ist. Eine abschließende Stellungnahme würde die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und Mietvertrages voraussetzen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen bei Bedarf gerne - persönlich wie auch im Rahmen der Nachfragefunktion - weiter zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d. Pfalz

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www.seither.info
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Mit freundlichen Grüßen

Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz

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www.vermieterverein.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Landau

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