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Schönheitsreparaturen bei Auszug


| 30.10.2008 23:44 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach 4 Jahren Mietzeit habe ich den Mietvertrag für meine Wohnung (Hamburger Mietvertrag für Wohnraum; Stand 2003) fristgerecht gekündigt.

In diesem Mietvertrag gibt es folgende Regelungen für Schönheitsreparaturen / Renovierungen:

"§ 17 Instandhaltung der Mieträume
[...]

2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.

Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:

In Küchen, Bädern und Duschen: alle drei Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle fünf Jahre
in anderen Nebenräumen: alle sieben Jahre.

Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.

3. Kommt der Mieter den von ihm vorstehend übernommenen Verpflichtungen trotz Fälligkeit und Fristsetzung nicht nach, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen; im Falle der Schönheitsreparaturen steht dem Vermieter dieses Recht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zu. Der Mieter hat auch nachweislich entstehenden Mietausfall und die zur Beweissicherung und Ermittlung des Schadens notwendigen Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen.

[...]

§ 30 b - Beendigung des Mietverhältnisses
Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach § 17 seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung nach Weisung des Vermieters in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der in § 17 genannten Fristen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind und befindet sich die Wohnung in einem normalen Abnutzung entsprechenden Zustand so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung die in § 17 genannten Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt."

Mit der Bestätigung der Kündigung (Mietrecht) des Mietverhältnisses hat mit der Vermieter mitgeteilt, dass Decken und Wände fachgerecht weiss gestrichen werden müssen.

Bei Einzug waren Decken und Wände weiß gestrichen und sind von mir bisher nicht andersfarbig gestrichen worden. Eine übermäßige Abnutzung der Wohnräume liegt nicht vor, da die Wohnung nur von mir selbst (Nichtraucherin und Vollzeit arbeitend) bewohnt wird.

Es haben sich bei mir nun zwei Fragen ergeben:

1. Welche gültigen Verpflichtungen ergeben sich aus den Regelungen in § 17 und § 30 bezüglich der bei Auszug vorzunehmenden Schönheitsreparaturen?

2. Wie verbindlich ist die Mitteilung zu den Schönheitsreparaturen in der Kündigungsbestätigung?

Über eine baldige Beantwortung würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank für Ihre Mühe im Voraus und viele Grüße!


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Schönheitsreparaturen
31.10.2008 | 01:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

§ 17 des Mietvertrages ist wirksam. Insbesondere handelt es sich bei den Fristen auf Grund des Wortes „üblicherweise" nicht um starre Fristen.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben, der Bestehen würde, wenn die Schönheitsreparaturen entsprechend der üblichen Fristen durchgeführt wurden. Eine solche Regelung ist ebenfalls zulässig.

Auch eine Gesamtbetrachtung mit § 30 b des Mietvertrages führt nicht zu Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturen im Ganzen.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn Ihnen neben den laufenden Schönheitsreparaturen (§ 17) auch eine verbindliche Renovierung bei Auszug ohne Rücksicht auf die letzte durchgeführte Renovierung innerhalb der üblichen Fristen und dem tatsächlichen Zustand der Wohnung auferlegt wird.

Dies ist in Ihrem Fall nicht gegeben, da auf den Zustand der Wohnung abgestellt wird und die letzte Vornahme der Renovierung im Rahmen der üblichen Fristen berücksichtigt wird.

Aus diesem Grund muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie verpflichtet sind, bei Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Allerdings kommt es auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung an.

Dies ist letztendlich eine Tatsachenfrage, die sich von mir nicht abschließend beantworten lässt, da ich den tatsächlichen Zustand der Wohnung nicht kenne.

Für die noch nicht fälligen Renovierungen in Wohn- und Schlafräumen sowie allen Nebenräumen haben Sie anteilmäßig die Kosten einer Renovierung zu tragen, es sei denn, Sie renovieren die Wohnung selbst.

Die Weisung des Vermieters ist in sofern verbindlich, als dass dieser Sie auffordert die erforderlichen Arbeiten auszuführen, da nach deren Auffassung der Zustand der Wohnung dies erfordert.

Eine bestimmte Farbwahl, hier in weiß, kann er hingegen nicht verlangen. Da aber die Wände und Decken bei Ihnen in dieser Farbe vorliegen, ist es jedoch Nahe liegend, diese auch in selbiger Farbe zu streichen.

Bedauerlicherweis lässt sich kein günstigeres Ergebnis für Sie mitteilen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt
Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen
Tel: 038327 / 459821,
Fax: 038327 / 459822
E-Mail: post@kanzleimarcoliebmann.de
Informationen nach § 2 DL-InfoV unter:
http://www.kanzleimarcoliebmann.de

Bewertung des Fragestellers 2008-11-03 | 20:56


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