Schönheitsreparaturen bei Auszug
| 30.10.2008 23:44 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
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Sehr geehrte Damen und Herren,
nach 4 Jahren Mietzeit habe ich den Mietvertrag für meine Wohnung (Hamburger Mietvertrag für Wohnraum; Stand 2003) fristgerecht gekündigt.
In diesem Mietvertrag gibt es folgende Regelungen für Schönheitsreparaturen / Renovierungen:
"§ 17 Instandhaltung der Mieträume
[...]
2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küchen, Bädern und Duschen: alle drei Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle fünf Jahre
in anderen Nebenräumen: alle sieben Jahre.
Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.
3. Kommt der Mieter den von ihm vorstehend übernommenen Verpflichtungen trotz Fälligkeit und Fristsetzung nicht nach, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen; im Falle der Schönheitsreparaturen steht dem Vermieter dieses Recht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zu. Der Mieter hat auch nachweislich entstehenden Mietausfall und die zur Beweissicherung und Ermittlung des Schadens notwendigen Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen.
[...]
§ 30 b - Beendigung des Mietverhältnisses
Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach § 17 seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung nach Weisung des Vermieters in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der in § 17 genannten Fristen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind und befindet sich die Wohnung in einem normalen Abnutzung entsprechenden Zustand so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung die in § 17 genannten Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt."
Mit der Bestätigung der Kündigung (Mietrecht) des Mietverhältnisses hat mit der Vermieter mitgeteilt, dass Decken und Wände fachgerecht weiss gestrichen werden müssen.
Bei Einzug waren Decken und Wände weiß gestrichen und sind von mir bisher nicht andersfarbig gestrichen worden. Eine übermäßige Abnutzung der Wohnräume liegt nicht vor, da die Wohnung nur von mir selbst (Nichtraucherin und Vollzeit arbeitend) bewohnt wird.
Es haben sich bei mir nun zwei Fragen ergeben:
1. Welche gültigen Verpflichtungen ergeben sich aus den Regelungen in § 17 und § 30 bezüglich der bei Auszug vorzunehmenden Schönheitsreparaturen?
2. Wie verbindlich ist die Mitteilung zu den Schönheitsreparaturen in der Kündigungsbestätigung?
Über eine baldige Beantwortung würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank für Ihre Mühe im Voraus und viele Grüße!
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