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Müssen wir beim Auszug streichen, müssen wir Dübellöcher verschmieren?


04.07.2012 07:22 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle




Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt!

Wir wohnen seit April 2003 in einer Mietwohnung einer Wohnungsgesellschaft. Die Wohnung haben wir zum August dieses Jahres gekündigt.

Die Räume sind in folgenden Zustand:
Bad wurde vor 3 Jahren in hellblau gestrichen
Flur vor 4 Jahren in zarten lila gestrichen
Wohn- und Schlafzimmer vor 1 einem Jahr in weiß gestrichen
Kinderzimmer vor 4 Jahren in hellgelb gestrichen
Küche ist kaffeebraun und wurde vor knapp 3 Jahren gestrichen

Folgendes steht in unserem Mietvertrag:

9.1
Der Mieter führt während der Mietzeit ordnungsgemäß Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume aus. Dazu gehören folgende Arbeiten: Das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von Innen. Hinzu kommt das Streichen der Heizkörper und der Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigen des Fußbodens.

9.2
Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern und Duschräumen sowie etwaigen weiteren Nassräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre fachgerecht auszuführen. Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Mietbeginns, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.

9.3
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die ausschließlich von ihm gemieteten Räume fachgerecht renoviert zu übergeben. Die fachgerechte Renovierung entspricht der Durchführung von Schönheitsreparaturen gem. § 9.1. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der in § 9.2 genannten Fristen – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind, und befinden sich die Mieträume in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so hat der Mieter anteilig den Betrag an den Vermieter zu zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Mieträume im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würden, dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die Fristen gem. § 9.2. seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Renovierung fachgerecht selbst durchführt.

Unsere Fragen:
Müssen wir beim Auszug streichen?
Müssen wir Dübellöcher verschmieren?
Wie soll man nachweisen wann die Räume gestrichen wordensind wenn man es selbst gemacht hat?

Danke schon im Voraus für Ihre Bemühungen!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Mietrecht Schönheitsreparaturen Streichen
04.07.2012 | 09:52

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

die von Ihnen geschilderten Klauseln sind unwirksam, wenn es sich um einen Formularmietvertrag handelt. Die einzelnen Klauseln dürfen also nicht extra ausgehandelt worden sein.

Der Grund ist hier darin zu sehen, dass

-starre Fristen vereinbart worden sind
-neben der fortlaufenden Renovierungsforderung eine Endrenovierung gefordert worden ist.

Beides führt nach der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Renovierungsvereinbarung, da der Zustand der Wohnung nicht berücksichtigt wird und Sie als Mieterin dann zu sehr belastet werden.

Dübellöcher im üblichen Umfang müssen dann auch nicht verschlossen werden (OLG Frankfurt, WuM 1992, 56)

Allerdings werden Sie die Küche streichen müssen. Kaffeebraun muss der Vermieter nach dem Auszug nicht hinnehmen; es muss eine helle Farbe sein, es sei denn, beim Einzug war die Farbe schon kaffeebraun.

Den Nachweis führen Mieter am besten dadurch, dass Sie Quittungen der Materialien aufbewahren. Zeugen sollten auch immer vorhanden sein.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 04.07.2012 | 10:34

Hallo nochmal.

Nur nochmal zu unserem Verständnis...
Die § 9.1 bis 9.3 unseres Mietvertrages sind unwirksam wegen starren Fristen und neben der fortlaufenden Renovierungsforderung eine Endrenovierung gefordert worden ist und der tatsächliche Zustand der Wohnung nihct berücksichtig wird.

Sprich wir müssen nicht streichen und nicht die Dübellöcher verschließen weil Klauseln unwirksam.

Aber warum müssen wir dann wiederum die Küche streichen? Das verstehen wir nicht.

Quittungen aus den letzten Jahren haben wir nicht mehr. Konnte ja keiner ahnen, das man das mal braucht.

Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.07.2012 | 10:54

Sehr geehrte Ratsuchende,

das Streichen der Küche wegen der kräftigen Farbe berührt nicht die Frage nach einer Renovierungspflicht. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind Sie als Mieterin verpflichtet, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Dazu gehört auch, dass die vorhandenen Farben angemessen sind und zu einer Vermietbarkeit der Wohnung führen.

Die Verwendung besonders kräftiger Farben stellt keine ordnungsgemäße Rückgabe dar; deswegen muss die Küche gestrichen werden.

Auch wenn keine Quittungen vorhanden sind, wird es sicher Zeugen geben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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