Müssen wir beim Auszug streichen, müssen wir Dübellöcher verschmieren?
Preis: 40,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt!
Wir wohnen seit April 2003 in einer Mietwohnung einer Wohnungsgesellschaft. Die Wohnung haben wir zum August dieses Jahres gekündigt.
Die Räume sind in folgenden Zustand:
Bad wurde vor 3 Jahren in hellblau gestrichen
Flur vor 4 Jahren in zarten lila gestrichen
Wohn- und Schlafzimmer vor 1 einem Jahr in weiß gestrichen
Kinderzimmer vor 4 Jahren in hellgelb gestrichen
Küche ist kaffeebraun und wurde vor knapp 3 Jahren gestrichen
Folgendes steht in unserem Mietvertrag:
9.1
Der Mieter führt während der Mietzeit ordnungsgemäß Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume aus. Dazu gehören folgende Arbeiten: Das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von Innen. Hinzu kommt das Streichen der Heizkörper und der Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigen des Fußbodens.
9.2
Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern und Duschräumen sowie etwaigen weiteren Nassräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre fachgerecht auszuführen. Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Mietbeginns, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
9.3
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die ausschließlich von ihm gemieteten Räume fachgerecht renoviert zu übergeben. Die fachgerechte Renovierung entspricht der Durchführung von Schönheitsreparaturen gem. § 9.1. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der in § 9.2 genannten Fristen – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind, und befinden sich die Mieträume in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so hat der Mieter anteilig den Betrag an den Vermieter zu zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Mieträume im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würden, dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die Fristen gem. § 9.2. seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Renovierung fachgerecht selbst durchführt.
Unsere Fragen:
Müssen wir beim Auszug streichen?
Müssen wir Dübellöcher verschmieren?
Wie soll man nachweisen wann die Räume gestrichen wordensind wenn man es selbst gemacht hat?
Danke schon im Voraus für Ihre Bemühungen!
Auszug Mietrecht Schönheitsreparaturen Streichen









