Frage geschrieben am 09.07.2010 09:03:23
Schönheitsreparaturen
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 813bei Auszug verlangte der Vermieter die Auswechselung des Teppichbodens in der Wohnstube . es waren zwei zent große Brandflecke zu sehen , da wir mit einem Kaminofen zugeheizt haben . Der teppich war zu 100 % prozent von uns gereinigt gereinigt und es waren nur diese kleinen oberflechenflecke zu sehen. Wir nahmen dann den geklepten Teppich herraus und der Vermieter behielt für den neuen Teppich und die Verlegung 385 € aus der Kaution zurück .Diese summe hat der Vermieter selbst festgelegt ohne Schriftliches Angebot einer Vertragsfirma.Jetzt haben wir erfahren das der Nachmieter sich Laminat verlegt hat und der Tepichboden nicht erneuert wurde .Ist das rechtens ?
Antwort geschrieben am 09.07.2010 09:43:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ihr ehemaliger Vermieter muss begründen können, weshalb er gerade den Betrag von € 385,00 einbehalten hat. Wenn er ihn für die Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppich vorgesehen hat, muss er diese Tätigkeiten schon vollbringen. Allerdings könnte man die Summe auch als Schadenersatzleistung ansehen, doch erscheint nicht nachvollziehbar, warum gerade der genannte Betrag den Schaden abgelten soll. Wegen des willkürlichen Vorgehens des ehemaligen Vermieters erscheint es angebracht, diesen zur Zahlung des einbehaltenen Teils der Kaution aufzufordern. Dann liegt es an diesem, darzulegen, wie sich der Betrag errechnet. Natürlich ist es möglich, dass ihm der Nachweis gelingt (z.B. weil der Zeitwert des Teppichbodens höher war), doch müssen Sie nicht hinnehmen, dass ein Teil der Kaution ohne weitere Begründung einbehalten wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Nachmieter auf seine Kosten Laminat verlegt hat, was ich auf Basis Ihrer Angaben unterstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.07.2010 09:53:09
Der einbehaltungspreis resoltiert auf 5 € quadratmeter Neupreis
und 200€ verlegungspreis.
Darf er diese summe ohne Rechnungsnachweis einbehalten ?
Der einbehaltungspreis resoltiert auf 5 € quadratmeter Neupreis
und 200€ verlegungspreis.
Darf er diese summe ohne Rechnungsnachweis einbehalten ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.07.2010 11:35:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Dass wegen zweier Cent-großer Brandflecke gleich der Austausch von 37 m² Teppichboden erforderlich sein sollte, erscheint höchst zweifelhaft, da wohl andere Wege der Schadensbeseitigung zur Verfügung gestanden hätten, die auch mit der Schadenminderungspflicht in Einklang gestanden hätten.
Ansonsten können Sie Ihren ehemaligen Vermieter zur Abrechnung über die Kaution auffordern. Die Kaution musste ja treuhänderisch verwaltet werden, weshalb innerhalb von einem halben Jahr nach Ende des Mietverhältnisses abgerechnet werden muss. Bei dieser Abrechnung sind Kaution und Zinsen etwaigen – belegten! – Forderungen gegenüber zu stellen. Der hier vorgenommene willkürliche Abzug ist nicht belegt, weil die Verlegung des neuen Teppichbodens gerade nicht stattfand. Ohne Beleg (Rechnung o.ä.) darf er den Betrag nicht einbehalten, weshalb Sie ihn zur Auszahlung auffordern sollten.
Falls es hinsichtlich des Schadenersatzes zu einem Rechtsstreit kommen sollte, wäre die – meines Erachtens hier weit zu hoch angesetzte – Forderung zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Dass wegen zweier Cent-großer Brandflecke gleich der Austausch von 37 m² Teppichboden erforderlich sein sollte, erscheint höchst zweifelhaft, da wohl andere Wege der Schadensbeseitigung zur Verfügung gestanden hätten, die auch mit der Schadenminderungspflicht in Einklang gestanden hätten.
Ansonsten können Sie Ihren ehemaligen Vermieter zur Abrechnung über die Kaution auffordern. Die Kaution musste ja treuhänderisch verwaltet werden, weshalb innerhalb von einem halben Jahr nach Ende des Mietverhältnisses abgerechnet werden muss. Bei dieser Abrechnung sind Kaution und Zinsen etwaigen – belegten! – Forderungen gegenüber zu stellen. Der hier vorgenommene willkürliche Abzug ist nicht belegt, weil die Verlegung des neuen Teppichbodens gerade nicht stattfand. Ohne Beleg (Rechnung o.ä.) darf er den Betrag nicht einbehalten, weshalb Sie ihn zur Auszahlung auffordern sollten.
Falls es hinsichtlich des Schadenersatzes zu einem Rechtsstreit kommen sollte, wäre die – meines Erachtens hier weit zu hoch angesetzte – Forderung zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
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