Schönheitsreparaturen, Endrenovierung und Quotenregel
18.03.2007 16:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwältin Nina Marx
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Hallo !
Folgender Sachverhalt bei einer bereits gekündigten Wohnung (Kündigung von Vermieter zum 31.05.07 akzeptiert)
Mietvertrag vom 09.04.99, renoviert erhalten.
Es gibt zwei Teile des Mietvertrags
A) Mietvertrag, Vordruck des Haus- und Grundbesitzervereins München
B) Zusatzvertrag der Hausverwaltung mit gleichen Datum von A)
In A) Para. 9 Absatz 2 werde ich zu Schönheitsreparaturen (SHR) verpflichtet in dem üblichen Angaben 3-5-7 Jahre. Hier wird auch eine Quotenregel (prozentualer Anteil) definiert, der Kostenvoranschlag kommt vom Vermieter
Kommentar von mir: Verpflichtung endbindet mich von der Endrenovierung
In B) Punkt 9 werde ich zur Renovierung, d.h. fachgerechter SHR bei Auszug verpflichtet, so daß dem Nachmieter keine Kosten entstehen. Die Farbe ist vorgegeben (weiß - kein Problem). Nachträglich hinzugefügt am unteren Ende der Seite im Sinne einer Fußnote: Zudem ist bei Auszug der mit vermietete Teppichboden fachgerecht zu reinigen. Kommentar: Der Vormieter war nicht sehr pfleglich umgegangen - der Teppich im Wohnzimmer mußte ausgetauscht werden.
Kommentar von mir: Damit müßte ja die Doppelbelastung gemäß BGH gegeben sein.
Weiter in B) Punkt 9 wird bzgl. der Lackarbeiten auf Punkt 18 Abs. 2 verwiesen. Dort heisst es:
B) Punkt 18-Abs2: Verpflichtung der Lackarbeiten an Türen - stöcken, Heizkörper, Fenstern im Turnus 3-5-7 je nach Raum. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor Beendigung die Lackarbeiten nicht durchgeführt trägt er einen prozentualen Anteil. Kostenveranschlag durch Malerfachgeschäft, ausgesucht durch den Vermieter
Die Wohnung ist in meiner Zeit nicht renoviert worden, die Wände sind in Ordnung (Nichtraucher). Klar, ob eine Renovierung erforderlich ist, liegt im Auge des Betrachters.
Einige Nägel sind in der Wand, im Flur auch ein paar größere Löcher (ca. 1-1.5cm Durchmesser Spannschrauben, die von der Hinterwand klemmen) da in Rigipswänden ein Dübel nicht hält.
Muß ich nun oder nicht ?
Nur Lack, aber nicht die Wand, oder umgekehrt oder gar nicht ?
Auch in Hinblick auf den Umstand, daß nie bisher renoviert wurde <-> Konflikt mit BGH-Urteil (es war wohl VIII 274/02 vom 16.07.2003)?
Was soll die fachgerechte Teppichreinigung. Im Wohnzimmer wahrscheinlich amortisiert, im Schlafzimmer der Teppisch des Vormieters.
Viele Grüße
Trifft nicht Ihr Problem?
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