Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema Schenkungssteuer.
Hallo,
für meinen Sohn hatte ich einen Betrag in Höhe von 70.000,-- Euro (Immobilienfonds) angelegt für später (Ausbildung u. ä.). Nachdem mein Sohn im Mai 2011 volljährig wurde, und ich die Befürchtung hatte, dass er das Geld unnötig ausgibt (verprasst) habe ich den Betrag vor seinem 18. Geburtstag auf mich überschrieben, damit es weiterhin sicher angelegt bleibt.
Rein rechtlich handelt es sich hierbei wohl um eine Schenkung, sodass Schenkungsteuer anfiele.
Ich will mich an diesem Geld nicht bereichern und keine Schenkungsssteuer zahlen. Die„Schenkung" soll rückgängig gemacht werden.
Welche Möglichkeiten habe ich, die Schenkung rückgängig zu machen und die Angelegenheit in den vorigen Stand zurückzusetzen?
Vielen Dank im voraus
Sixpack
Antwort geschrieben am 17.11.2011 13:08:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19, 51371 Leverkusen, Tel: 0214 / 2061697, Fax: 0214 / 2061698
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:
Eine Schenkung würde dann vorliegen, wenn Ihr Sohn rechtlich und tatsächlich Inhaber des Betrages geworden wäre.
Dafür wäre aber Voraussetzung gewesen, dass
• der Betrag auf Dauer übertragen und wie ein fremdes Vermögen verwaltet wird und
• Sie nicht mehr über den Betrag verfügen können.
Letztere Voraussetzung scheint hier fraglich zu sein, da Sie den Betrag ohne weiteres wieder auf sich überschreiben konnten.
Vorbehaltlich einer genauen Überprüfung der Vertragsunterlagen gehe ich deshalb davon aus, dass hier keine Schenkung vorlag.
Unabhängig davon würde aber trotzdem KEINE Schenkungsteuer anfallen, weil der in Rede stehende Betrag den Freibetrag des § 16 ErbStG nicht übersteigt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.11.2011 13:44:29
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
der Betrag wurde vor ca. 7 Jahren von mir als Erziehungsberechten auf den Namen meines Sohnes in Form von Immobilienfonds angelegt, hätte aber aufgrund meines Sorgerechts jederzeit auf das Kapital zugreifen können, welches auch durch die Umschreibung auf meinen Namen vor seiner Volljährigkeit geschehen ist.
Müsste rein rechtlich evtl. mein Sohn die "Schenkung" anfechten und Rückgängigmachung beantragen ?
Meines Wissens liegt der Freibetrag (Sohn als Schenkender - Vater als Beschenkter) Steuerklasse II bei 20.000 Euro.
Umgekehrt(Vater beschenkt Sohn) 400.000,-- Euro
Vielen Dank im voraus für eine erklärende Antwort.
Sixpack
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
der Betrag wurde vor ca. 7 Jahren von mir als Erziehungsberechten auf den Namen meines Sohnes in Form von Immobilienfonds angelegt, hätte aber aufgrund meines Sorgerechts jederzeit auf das Kapital zugreifen können, welches auch durch die Umschreibung auf meinen Namen vor seiner Volljährigkeit geschehen ist.
Müsste rein rechtlich evtl. mein Sohn die "Schenkung" anfechten und Rückgängigmachung beantragen ?
Meines Wissens liegt der Freibetrag (Sohn als Schenkender - Vater als Beschenkter) Steuerklasse II bei 20.000 Euro.
Umgekehrt(Vater beschenkt Sohn) 400.000,-- Euro
Vielen Dank im voraus für eine erklärende Antwort.
Sixpack
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.11.2011 19:47:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie jederzeit auf das Kapital hätten zugreifen können, lag keine Schenkung vor, sodass kein Anfechtungsgrund vorliegt.
Ihre Angaben zum Freibetrag treffen zu.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
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Fax: 0214 / 20 61 698
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Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie jederzeit auf das Kapital hätten zugreifen können, lag keine Schenkung vor, sodass kein Anfechtungsgrund vorliegt.
Ihre Angaben zum Freibetrag treffen zu.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
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