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Frage geschrieben am 26.09.2008 17:26:00

Schnittmuster gewerblich nacharbeiten

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2674
Guten Tag,
ich entwerfe und verkaufe Schnittmuster für Damenoberbekleidung.
Die Schnittmuster sind sehr speziell und ausgefallen und können meiner Firma problemlos im Design zugeordnet werden.
In meinen AGB weise ich ausdrücklich darauf hin das ich weder das Kopieren noch das gewerbliche Nacharbeiten erlaube.
Nun kommt es aber ab und an vor das sich Kunden genau darüber hinwegsetzten: mit dem bauernschlauen Hinweis das wenn ich keine Geschmacksmuster eingetragen habe oder wenn nur eine Tasche weggelassen wurde dürfte man sich meiner Designleistung bedienen...
ICH bin aber sehr wohl der Meinung das genau weil ich ein so spezielles Design habe meine Schnittmuster unter den Urheberschutz fallen.

Ich möchte also wissen:

-sind meine Schnittmuster vom Urheberrecht geschützt?
-oder muss ich wirklich jedes Modell als Geschmacksmuster schützen lassen?
-In wie weit müssen diese Leute das Modell abändern damit es nicht mehr an meine Vorlage erinnert?
-kann ich gewerbliche Nacharbeiter abmahnen lassen?

Für eine konkrete Antwort bedanke ich mich.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.09.2008 17:49:35
Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Malte Mörger, LL.M.
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221-233240, Fax: 0221-233241
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Fragen können aufgrund der gegebenen Informationen lediglich pauschalierend beantwortet werden:

1. Die Frage, ob Ihre Schnittmuster Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießen, kann nur einzeln für jedes Schnittmuster unter Vorlage des Schnittmusters aufgrund einer wertenden Betrachtung festgestellt werden, weil für den urheberrechtlichen Schutz erforderlich ist, dass es sich um eine "persönliche geistige Schöpfung" handelt, das Werk also sog. Schöpfungshöhe aufweist. Grundsätzlich bestehen aber keine Zweifel daran, dass Schnittmuster als Werke urheberrechtsschutzfähig sind.

2. Als (deutsches) Geschmacksmuster ist Schutz zu erlangen, wenn die Schnittmuster sind und Eigenart aufweisen. Eigenart meint insoweit weniger als "Schöpfungshöhe", so dass an die Eintragung von Geschmacksmustern zu denken ist, wenn eines Ihrer Muster keine Schöpfungshöhe, aber Neuheit und Eigenart aufweist. Bei Zweifeln über die Schöpfungshöhe würde ich Ihnen die Eintragung empfehlen.

3. Dies ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt und nicht pauschal - etwa in Prozent etc. pp. - beantwortet werden kann.

4. Grundsätzlich können Sie jeden Abmahnen lassen. Die entscheidende Frage ist, ob Ihnen ein Unterlassungsanspruch zusteht. Dies sollte im Einzelfall durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder für Urheberrecht unter Vorlage Ihres Musters und der Nachahmung geprüft werden.

Ich hoffe, dass Ihnen mit vorgenannten Informationen vorläufig weitergeholfen ist. Für Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Zu detaillierten Rechtsauskünften stehe ich gerne in einem Beratungsmandat zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
____________________________________________

Malte Mörger, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

HKMW Rechtsanwälte
Sachsenring 43 - 50677 Köln
Tel.: 0221-233240 - Fax: 0221-233241
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