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Schnelle Scheidung?Härtefall?


09.10.2011 17:47 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer


| in unter 2 Stunden

Hallo,

Ich bin seid 13 Jahren verheiratet.Habe 5 Kinder .Die ersten beiden sind von meinem Mann.Dann lernte ich 2008 einen anderen Mann kennen ,von ihm wurde ich schwanger ,Bekam das Kind blieb aber bei meinem Mann.Der Kontakt blieb aber bestehen mit dem anderen Mann,was mein Mann nicht weiss.Dann bekam ich 2 jahre hintereinander noch 2 Kinder .Die auch von diesem Mann sind,Was wiederrum mein Mann nicht weiss.Er denkt die beiden sind von ihm.Da ich mit der Situation nicht mehr klar komme,möchte ich mich gerne Trennen und Scheiden lassen von meinem Mann.Da der Vater der drei kleinen jetzt auch gerne die Rechte an den drei Kindern haben will und ich gerne mit ihm zusammen sein möchte.Würde ich gerne wissen ob es ein Härtefall bei mir ist und ob eine schnelle Scheidung möglich ist????
09.10.2011 | 19:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:

Normalerweise erfordert eine „schnelle Scheidung" die Einhaltung des Trennungsjahres.

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus GRÜNDEN, DIE IN DER PERSON DES ANDEREN EHEGATTEN LIEGEN, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Da die Beweggründe IN DER PERSON DES ANDEREN EHEGATTEN vorliegen müssen, scheidet alles aus, was lediglich aus Gründen dazu führt, dass der Antragsteller möglichst schnell geschieden werden möchte.

Deshalb liegt keine unzumutbare Härte vor, wenn Sie nun mit dem Vater der drei Kinder zusammenleben möchten (OLG Naumburg v. 05.11.2004, 14 WF 211/04).
Anders wäre jedoch zu entscheiden, wenn auch Ihr Ehemann selbst vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden möchte und dies damit begründet, dass er kein Interesse daran habe, als Vater dreier Kinder zu gelten, dessen leiblicher Vater er tatsächlich nicht sei. Denn allein dieser Umstand würde für Ihren Ehemann eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen (OLG Frankfurt v. 06.06.2005, 1 WF 89/05).


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gewährt zu haben.


Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
51371 Leverkusen

Tel: 0214 / 20 61 697
Fax: 0214 / 20 61 698
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Leverkusen

141 Bewertungen
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Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht