Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 93 weitere Antworten zum Thema Nachbarn.
Ich wohne in einem Einzelhaus außerhalb der Ortschaft im Wald. Dás Haus war ursprünglich eines wurde aber dann von der Vorbesitzerin geteilt somit habe ich einen Nachbarn. Im Grundbuch eingetragen ist für den Nachbarn in meinem Hof Wenderecht und ich habe über sein Grundstück Durchfahrtsrecht. jeden Winter bei Schnee ist das Problem das er ,wenn überhaupt ,nur einen kleinen Streifen von etwa 50 cm - 1 m frei schiebt. Von seiner Tür bis zu ihrem Pferdestall/Carport. Der Weg der über ihr Gelände führt ist etwa 20 m eben und geht dann in einer steilen Kurve mit geschätzten 16 % Gefälle/Steigung nach oben/unten je nach Fahrtrichtung. Ich muß morgens recht früh raus da ich Zeitung austrage und am Tag noch einen Job ( 3 Schichten ) in einem SB Warenhaus habe. Oft ist es nicht möglich den Weg zu benutzen wenn es geschneit hat oder sonstige Winterverhältnisse bestehen, weil meist ein hochkommen in der Kurve unmöglich ist trotz Allrad. Das heißt ich kann dann weder Heizmaterial,Lebensmittel oder Futter für meine Pferde nach unten bringen,oder seh mühselig mit einem Kinderschlitten oder Rucksack. Ich muß dann mein Fahrzeug etwa 1 km entfernt oben an einer Koppel stehen lassen und alles runter tragen. Es kam schon öfter vor das ich runter gefahren weil es unmöglich war alles auf die Art und weise zum Haus zu bringen um dann in der Kurve beim hochfahren hängen zu bleiben . Dadurch konnte ich schon öfter meinen Job nicht antreten, deshalb wurde mir mitgeteilt das wenn es noch einmal passiert ich mit Kündigung rechnen müsste.
Wie sieht es aus mit der Streupflicht bzw. befahrbaren Räumpflicht des Nachbarn?
Er meint mit den Streifen hätte er genüge getan und es bestünde von seiner seite aus keine Räumpflicht.
Antwort geschrieben am 09.12.2010 06:51:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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es handelt sich bei der von Ihnen beschriebenen Nutzung des Durchfahrtsrecht um eine Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB. Zu Ihren Gunsten ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ein Wegerecht eingetragen und Sie sind berechtigt, das Grundstück des Nachbarn zur Durchfahrt zu nutzen. Aus diesem Recht folgt aber auch die Verpflichtung, den ordnungsgemäßen Zustand des Weges zu erhalten, § 1020 S.2 BGB. Dazu gehört dann auch grundsätzlich die Schneeräumpflicht.
Zu berücksichtigen ist aber, dass der Eigentümer ein Mitbenutzungsrecht an dem Weg hat. In diesem Fall besteht nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.11.2004, Az.: Unterhalt und Instandsetzung ein...">V ZR 42/04 ) auch eine Verpflichtung Ihrerseits. Teilweise gibt es hierzu auch andere Einschätzungen, dass Ihnen eine solche Verpflichtung wegen der Mitbenutzung nicht obliegt. Der BGH hat dieses jedoch anders gesehen und kommt bei einer Mitbenutzung zum Ergebniss, dass Sie und der Eigentümer sich die Verpflichtung "teilen" müssen.
Sie haben danach letztlich keinen Anspruch gegen den Eigentümer, dass dieser die Schneeräunpflicht allein durchführt. Hier sollte versucht werden, auf der oben genannten Basis eine einvernehmliche Regelung zu finden.
Etwas anderes könnte sich aber aus möglichen Vereinbarungen geben, die die Unterhaltspflicht des Weges regeln. Liegt eine solche nicht vor, verbleibt es bei den obigen Ausführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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